Verjährung einer Arztrechnung

Guten Tag liebe Experten,

mal eine Frage zur Verjährung einer Arztrechnung.

Ein Arzt behandelt seinen Patienten im September 2002. Diese Behandlung stellt der Arzt im Dezember 2005 in Rechnung.

Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?

Was wäre wenn der Arzt dann noch eine zusätzliche Position „Beratung auch telefonisch“ berechnet, die angeblich in Januar 2003 erbracht wurde aber nie stattgefunden hat.

Das sieht sehr stark danach aus das der Arzt durch diesen kleinen Trick die Verjährung umgehen möchte.

Frage 2: Muss der Patient dann im Grenzfall nachweisen das diese telefonische Beratung nicht stattgefunden hat?

Angenommen der Patient erhält nach der Rechnung in 2005 nie eine Zahlungerinnerung, aber in 2009 (4 Jahre später!) einen Brief vom Mahngericht.

Frage 3: Ist die Rechnung somit endgültig verjährt?

Danke für Ihre Antworten
Michael

Guten Tag liebe Experten,

mal eine Frage zur Verjährung einer Arztrechnung.

Ein Arzt behandelt seinen Patienten im September 2002. Diese
Behandlung stellt der Arzt im Dezember 2005 in Rechnung.

Verjährung von Rechnung laufen erst ab den 31.12. um 24Uhr des laufenden Jahres! Dann drei Jahre! Somit wäre 01.01.2006 verjährt. Am 31.12.2005 aber noch nicht!

Auch nach drei Jahren ist man erstmal zur Zahlung verpflichtet. Es ist vor Gericht mit „Einrede der Verjährung“ möglich Zahlungen abzuweisen.

Hast der Schuldner jemals in der Zwischenzeit die Rechnung anerkannt, oder eine Zins oder Abschlagszahlung geleistet beginnt die Frist von Neu.

Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?

Also Nein!

Was wäre wenn der Arzt dann noch eine zusätzliche Position
„Beratung auch telefonisch“ berechnet, die angeblich in Januar
2003 erbracht wurde aber nie stattgefunden hat.

Das muss der Arzt nachweisen.

Frage 2: Muss der Patient dann im Grenzfall nachweisen das
diese telefonische Beratung nicht stattgefunden hat?

Nein der Arzt muss das machen.

Angenommen der Patient erhält nach der Rechnung in 2005 nie
eine Zahlungerinnerung, aber in 2009 (4 Jahre später!) einen
Brief vom Mahngericht.

Frage 3: Ist die Rechnung somit endgültig verjährt?

lol…das kommt darauf an. Bei Einreichung der des Mahnbescheids ist die Verjährung gehemmt. Das heißt auf Eis gelegt. Wer weiß wann das alles angeleiert wurde!

Auf jeden Fall kann der Schuldner jetzt nicht mehr sagen er hätte 2005 nichts erhalten! Damit würde er sich dem Betrug schuldig machen (vorsätzlich). Das ist eine Straftat!!

Ich hoffe dir bei deinem imaginären Fall geholfen zu haben.

Da der Arzt über 3 Jahre für die Rechnung benötigt hat und danach keine Zahlungserinnerung versendet hat, sonder nach nochmal über 3 Jahren das Mahngericht beauftragt hat, könnte man hier doch recht gut auf Verwirkung gehen.

Gibt es dazu Meinungen?
Wie stehen da die Chancen…?

Da der Arzt über 3 Jahre für die Rechnung benötigt hat und
danach keine Zahlungserinnerung versendet hat, sonder nach
nochmal über 3 Jahren das Mahngericht beauftragt hat, könnte
man hier doch recht gut auf Verwirkung gehen.

Bei manchen DatenVerarbeitungsSystemen werden vor Ablauf der Verjährungsfrist automatisch alle offenen Posten angezeigt. Vielleicht hatte der Arzt das nur vergessen. Ihn zu unterstellen er sei selber Schuld ist nicht in Ordnung. Desweiteren ist es auch nicht nett von einer Person seine Rechnung nicht zu begleichen!

Die Verwirkung ist kein Recht. Darauf berufen kann man sich nicht! Außerdem sind die Verjährungsfristen gesetzlich geregelt und wenn der Arzt sich darauf beruft wird er sein Recht auch bekommen.

Ich denke die Verwirkung könnte in folgenden Fall zur Geltung kommen.

Ein Besitzer einer Privatstrasse nimmt es hin 20 Jahre das Befahren für die Nachbarn, ohne aber es zu erlauben weder es zu verbieten. Nach dem der Nachbar durch ein Anbau nur noch diesen Weg nutzen könnte, verlangt der Straßeneigentümer eine Gebühr für das Befahren.
Hier könnte das Recht „verwirkt“ sein.

Wie hoch ist den die Rechnung. Gerichtskosten können auch teuer werden!

gruß
thorsten

Hallo

Hast der Schuldner jemals in der Zwischenzeit die Rechnung
anerkannt, oder eine Zins oder Abschlagszahlung geleistet
beginnt die Frist von Neu.

Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?

Also Nein!

In welcher Handlung des Schuldners soll hier das Anerkenntnis liegen ? (Oder hab ich was überlesen?) Reines Schweigen reicht dafür grundsätzlich nicht aus. Sofern also auf die Rechnung einfach nicht reagiert wurde, dürfte kein 212 vorliegen.

greetz

Re Hallo

Hast der Schuldner jemals in der Zwischenzeit die Rechnung
anerkannt, oder eine Zins oder Abschlagszahlung geleistet
beginnt die Frist von Neu.

Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?

Also Nein!

In welcher Handlung des Schuldners soll hier das Anerkenntnis
liegen ?

Nein du hast nichts überlesen. Das war nur ne Info. vielleicht hat er das ja gemacht! Ich weiß auch nicht.

Aber nach der ersten Rechnung war es eh nicht verjährt, deswegen ist es egal! Beim Mahnbescheid weiß ich es jetzt nichts. Dafür müsste man die genauen Daten (Datum) der Briefe wissen. Verjähren tun Dinge allerdings nur auf ausdrücklichen Hinsweis vor Gericht mit der Berufung auf „Einrede der Verjährung“.

greetz zurück!

Hallo,

Guten Tag liebe Experten,

da fühle ich mich angesprochen :smile:

mal eine Frage zur Verjährung einer Arztrechnung.

Ein Arzt behandelt seinen Patienten im September 2002. Diese
Behandlung stellt der Arzt im Dezember 2005 in Rechnung.

Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?

Nein. Aufgrund der Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche auf Zahlung von Arzthonorar in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstehung heißt dann, wenn er von dem Gläubiger geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist, soweit es um Honoraransprüche von Ärzten geht, mit dem Eintritt der Fälligkeit gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, III ZR 117/06, OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.07.1992, 8 U 111/91). Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Das ärztliche Honorar ist also mit Erteilung der Rechnung im Dezember 2005 fällig geworden.

Verjährung konnte daher frühestens am 31.12.2008 eintreten, wenn es nicht vorher verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen gab, die dieses Datum auf bis zu 2011 hinausschieben.

Was wäre wenn der Arzt dann noch eine zusätzliche Position
„Beratung auch telefonisch“ berechnet, die angeblich in Januar
2003 erbracht wurde aber nie stattgefunden hat.

Das ändert nichts, für diesen Posten gilt der gleiche Stichtag für die Verjährung: Silvester 2008.

Frage 2: Muss der Patient dann im Grenzfall nachweisen das
diese telefonische Beratung nicht stattgefunden hat?

Nein, der Arzt.

Angenommen der Patient erhält nach der Rechnung in 2005 nie
eine Zahlungerinnerung, aber in 2009 (4 Jahre später!) einen
Brief vom Mahngericht.

Wenn zwischen Rechnung und Brief nie mit dem Arzt über die Forderung gesprochen wurde, ist entscheidend ist, ob der Antrag des Arztes beim Mahngericht vor dem 31.12.2008 eingegangen ist. Die Zustellung kann in 2009 erfolgt sein.

Frage 3: Ist die Rechnung somit endgültig verjährt?

Wisse mer noch net.

Danke für Ihre Antworten

Gerne

VG
EK

Hallo,

da sehe ich keine Chance angesichts der verkürzten gesetzlichen Verjährungsfristen. Zu dem Zeitablauf müsste noch ein Umstandsmoment hinzukommen, also Umstände neben dem reinen Zeitablauf, in dem nichts passiert, aus denen der Patient entnehmen konnte, der Arzt würde nach Rechnungsstellung die Forderung nicht mehr geltend machen. Was sollte das hier sein?

VG
EK