Hallo,
Guten Tag liebe Experten,
da fühle ich mich angesprochen 
mal eine Frage zur Verjährung einer Arztrechnung.
Ein Arzt behandelt seinen Patienten im September 2002. Diese
Behandlung stellt der Arzt im Dezember 2005 in Rechnung.
Frage 1: Ist diese Rechnung somit verjährt?
Nein. Aufgrund der Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren Ansprüche auf Zahlung von Arzthonorar in drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstehung heißt dann, wenn er von dem Gläubiger geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt ist, soweit es um Honoraransprüche von Ärzten geht, mit dem Eintritt der Fälligkeit gleichzusetzen (vgl. BGH, Urt. vom 21.12.2006, III ZR 117/06, OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.07.1992, 8 U 111/91). Nach § 12 GOÄ wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Das ärztliche Honorar ist also mit Erteilung der Rechnung im Dezember 2005 fällig geworden.
Verjährung konnte daher frühestens am 31.12.2008 eintreten, wenn es nicht vorher verjährungshemmende oder verjährungsunterbrechende Maßnahmen gab, die dieses Datum auf bis zu 2011 hinausschieben.
Was wäre wenn der Arzt dann noch eine zusätzliche Position
„Beratung auch telefonisch“ berechnet, die angeblich in Januar
2003 erbracht wurde aber nie stattgefunden hat.
Das ändert nichts, für diesen Posten gilt der gleiche Stichtag für die Verjährung: Silvester 2008.
Frage 2: Muss der Patient dann im Grenzfall nachweisen das
diese telefonische Beratung nicht stattgefunden hat?
Nein, der Arzt.
Angenommen der Patient erhält nach der Rechnung in 2005 nie
eine Zahlungerinnerung, aber in 2009 (4 Jahre später!) einen
Brief vom Mahngericht.
Wenn zwischen Rechnung und Brief nie mit dem Arzt über die Forderung gesprochen wurde, ist entscheidend ist, ob der Antrag des Arztes beim Mahngericht vor dem 31.12.2008 eingegangen ist. Die Zustellung kann in 2009 erfolgt sein.
Frage 3: Ist die Rechnung somit endgültig verjährt?
Wisse mer noch net.
Danke für Ihre Antworten
Gerne
VG
EK