Verjährung einer Arztrechnung

Hallo,

wie sieht es mit den Ansprüchen aus einer Arztrechnung aus?
X erhält im Juni 2007 eine Zahlungserinnerrung über eine „angebliche Rechnung“ aus September 2005. In dieser ZAhlungserinnerung wird X darauf hingewiesen, dass die Forderung noch offen sei und er die Zahlung der Rechnung belegen muss - ansonsten zahlen.
Nun kann X sich nicht daran erinnern, jemals diese Rechnung erhalten zu haben - Mahnungen etc gab es bis dato nicht. X ist privat versichert - eine Krankenversicherung erstattet eine Rechnung nur innerhalb 1 Jahres nach Entstehung. Muss X die Rechnung nochmal zahlen oder sich auf die Verwirkung von Ansprüchen beziehen, da seit September 2005 die Abrechnungsfirma keinerlei Anstände gemacht hat, die rechnung einzutreiben?

Die Ansprüche sind weder verwirkt noch verjährt. Wenn der Arzt schlüssig darlegen kann, dass der Anspruch entstanden ist (also die Behandlung stattgefunden hat) und der Patient die Begleichung der Rechnung nicht darlegen kann, wird er noch einmal zahlen müssen.

Levay

Hallo,

ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist gemäß § 195 (neu) BGB. Dabei gilt, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist. Also verjähren Rechnungen aus 2005 am 01.01.2009.

Aber wie kommst Du drauf, dass eine solche Rechnung nicht mehr von der PKV erstattet wird nach einem Jahr? Das gilt nur für Beihilfestellen!

Grüße, Bernhard.