Guten Tag, inwieweit wirkt das Gesetz §52 Abs. 1 SGB X für die Rechnung einer Krankenkasse für den Zeitraum 01.03.2000 bis 15.01.2001? Kann dieses Gesetz die Verjährung wirklich aufheben? In dem Schreiben von 2009 steht, dass die Verjährung unterbrochen wird. Aber beträgt diese nicht 3 Jahre?
zum Verständnis: Bezieht sich das jetzt auf eine Mitteilung der Krankenkasse, dass noch Beiträge zu zahlen sind ?
Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt jedoch nur für untitulierte Forderungen - d.h. noch nicht durch Bescheid geltend gemachte Beitragsforderungen. Aber: Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats in dem sie fällig geworden sind ( § 25 SGB IV )
§ 52 II SGB X regelt dagegen die Verjährung von unanfechtbar titulierten Beitragsansprüchen
Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruches von der Krankenkasse erlassen wird, unterbricht die Verjährung so lange, wie der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist ( Gerichtsverfahren ) oder das Verwaltungsverfahren erledigt ist.
Ein einmal festgestellter Leistungsbescheid verjährt immer in 30 Jahren.
Ja, es bezieht sich auf offene Beiträge. Meine Frage ist, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Und kann nach so langer Zeit das neue Schreiben die meiner Meinung nach bereits verjährte Rechnung wieder „aktivieren“.
eine Verjährungsfrist käme in Betracht, wenn die
Krankenkasse sich nach über vier Jahren meldet
und Beiträge haben möchte - von denen der
Beitragsschuldner nicht wusste, dass überhaupt eine
Beitragsverpflichtung hierzu besteht
Beiträge für 2000 - die Verjärungsfrist beginnt
01.01.2001 Beiträge sind mit Ablauf des 31.12.2004
verjährt.
keine Verjährung, wenn Beitragsschuldner wußte, dass
er Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten hat
( weil er als Arbeitgeber z.B. eine
versicherungspflichtige Person beschäftigt )
In diesem Fall soll der Beitragsschuldner nicht
darauf hoffen können, dass er vier Jahre unentdeckt
bleibt. Es gilt eine dreißigjährige Verjährung
( vorsätzlich vorenthaltene Beiträge )
Beiträge für 2000 - Verjährt mit Ablauf 31.12.2030
die Krankenkasse hat eine allg. Beitragsverpflichtung
des Schuldners bereits 2001 mit einem Bescheid
festgestellt, der Beitragsschuldner hat Widerspruch
eingelegt, es kam zum Sozialgerichtsverfahren - das
sich durch irgendeinen Grund so lange hinzieht, dass
vier Jahre um sind: Keine Verjährung eingetreten, da
das Verfahren die Verjährung hemmt, werden jetzt
entsprechende Beiträge nachgefordert, ist das
korrekt
die Krankenkasse hat bereits mit Bescheid eine
Zahlung von bestimmten Beiträgen verlangt ( Beitrags-
bescheid ) ebenfalls keine Verjährung, da ein
Bescheid erst nach 30 Jahren verjährt, ein Widerpruch
und Gerichtsverfahren verlängert diese Frist noch
zusätzlich
Ja, genau um diese Hemmung geht es. Die Rechnung ist allerdings für den Zeitraum 2000/2001. Das Schreiben mit dem Hinweis der Hemmung ist jedoch erst 2009 geschrieben worden. Deshalb meine Frage: Wenn die Rechnung schon verjährt ist, kann dieses Schreiben dann die Verjährung aufheben?
Hallo,
mangels juristischer Ausbildung und genauer Kenntnisse, was da im beschriebenen Fall nun genau wo intern passiert ist, kann ich Dir leider nichts zu sagen.
Gruß
loderunner (ianal)