Verjährung einer Rechnung

Guten Tag, inwieweit wirkt das Gesetz §52 Abs. 1 SGB X für die Rechnung einer Krankenkasse für den Zeitraum 01.03.2000 bis 15.01.2001? Kann dieses Gesetz die Verjährung wirklich aufheben? In dem Schreiben von 2009 steht, dass die Verjährung unterbrochen wird. Aber beträgt diese nicht 3 Jahre?

Vielen Dank und Grüße
Regine

Hallo,

zum Verständnis: Bezieht sich das jetzt auf eine Mitteilung der Krankenkasse, dass noch Beiträge zu zahlen sind ?

Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt jedoch nur für untitulierte Forderungen - d.h. noch nicht durch Bescheid geltend gemachte Beitragsforderungen. Aber: Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalendermonats in dem sie fällig geworden sind ( § 25 SGB IV )

§ 52 II SGB X regelt dagegen die Verjährung von unanfechtbar titulierten Beitragsansprüchen

Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruches von der Krankenkasse erlassen wird, unterbricht die Verjährung so lange, wie der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist ( Gerichtsverfahren ) oder das Verwaltungsverfahren erledigt ist.

Ein einmal festgestellter Leistungsbescheid verjährt immer in 30 Jahren.

Hallo,

Grundsätzlich verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren
nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie fällig geworden
sind.

Nicht ganz. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist: http://dejure.org/gesetze/SGB_X/50.html (Abs. 4).
Ging es bei der hier erwähnten Hemmung evt. um http://dejure.org/gesetze/SGB_X/52.html ?
Gruß
loderunner (ianal)

Ja, es bezieht sich auf offene Beiträge. Meine Frage ist, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist. Und kann nach so langer Zeit das neue Schreiben die meiner Meinung nach bereits verjährte Rechnung wieder „aktivieren“.

Vielen Dank!

Also meines Wissens nach:

  • eine Verjährungsfrist käme in Betracht, wenn die
    Krankenkasse sich nach über vier Jahren meldet
    und Beiträge haben möchte - von denen der
    Beitragsschuldner nicht wusste, dass überhaupt eine
    Beitragsverpflichtung hierzu besteht

Beiträge für 2000 - die Verjärungsfrist beginnt
01.01.2001 Beiträge sind mit Ablauf des 31.12.2004
verjährt.

  • keine Verjährung, wenn Beitragsschuldner wußte, dass
    er Beiträge an die Krankenkasse zu entrichten hat
    ( weil er als Arbeitgeber z.B. eine
    versicherungspflichtige Person beschäftigt )
    In diesem Fall soll der Beitragsschuldner nicht
    darauf hoffen können, dass er vier Jahre unentdeckt
    bleibt. Es gilt eine dreißigjährige Verjährung
    ( vorsätzlich vorenthaltene Beiträge )

Beiträge für 2000 - Verjährt mit Ablauf 31.12.2030

  • die Krankenkasse hat eine allg. Beitragsverpflichtung
    des Schuldners bereits 2001 mit einem Bescheid
    festgestellt, der Beitragsschuldner hat Widerspruch
    eingelegt, es kam zum Sozialgerichtsverfahren - das
    sich durch irgendeinen Grund so lange hinzieht, dass
    vier Jahre um sind: Keine Verjährung eingetreten, da
    das Verfahren die Verjährung hemmt, werden jetzt
    entsprechende Beiträge nachgefordert, ist das
    korrekt

  • die Krankenkasse hat bereits mit Bescheid eine
    Zahlung von bestimmten Beiträgen verlangt ( Beitrags-
    bescheid ) ebenfalls keine Verjährung, da ein
    Bescheid erst nach 30 Jahren verjährt, ein Widerpruch
    und Gerichtsverfahren verlängert diese Frist noch
    zusätzlich

Ja, genau um diese Hemmung geht es. Die Rechnung ist allerdings für den Zeitraum 2000/2001. Das Schreiben mit dem Hinweis der Hemmung ist jedoch erst 2009 geschrieben worden. Deshalb meine Frage: Wenn die Rechnung schon verjährt ist, kann dieses Schreiben dann die Verjährung aufheben?

Hallo,
mangels juristischer Ausbildung und genauer Kenntnisse, was da im beschriebenen Fall nun genau wo intern passiert ist, kann ich Dir leider nichts zu sagen.
Gruß
loderunner (ianal)