Verjährung einer Straftat

Hi, ich habe in einem Forum etwas gefunden:

A hat eine Straftat begangen, von der keiner weiß, dass es A war, da er Beweismaterial auf seinem Dachboden versteckt hat. Während der Verjährungsfrist wird jedoch das Strafhöchstmaß von vormals 5 auf 10 Jahre angehoben (wobei sich auch die Verjährungsfrist von 5 auf 10 Jahre erhöht), ohne dass A davon bescheid weiß. Nach 5 1/2 Jahren, A denkt die Tat wäre verjährt, holt er das Beweismaterial
vom Dachboden und geht damit zum Staatsanwalt, um diesen ein wenig zu provozieren. Kann A noch belangt werden, oder gilt noch die alte Verjährungsfrist, da die Straftat vor Erhöhung des Strafmaßes begangen worden ist?

Wenn ich selbst lösen dürfte, ich hab da was gefunden:

§2 STGB , Zeitliche Geltung:

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

–> Also müsste nach Abs. 1, 2 und 3 A’s Tat verjährt sein, und der Staatsanwalt kann nichts weiter tun, außer viell. rot anlaufen, oder?

Kann man das so deuten oder wäre die Tat noch nicht verjährt und A hat Pech gehabt?

hallo,

vorweg: pech gehabt. mit art. 103 II GG sind verjährungen nicht gemeint. bsp.: die verjährung für mord wurde in der zeit von 1945 an ständig verlängert (bis „mord verjährt nie“), um auch noch jahrzehnte später mord-delikte aus der zeit 1933-1945 zu gericht bringen zu können.

auf eine verjährung hat man keinen vertrauensschutz, auch nicht auf eine ständige rechtssprechung.

gruss vom

showbee