Verjährung einer Umlagenabrechnung

Liebe/-r Experte/-in,

angenommen, ein Mieter sei Ende März 2008 ausgezogen. Nun erhält er (oder sie) eine Umlagenabrechnung, von 2007 und 2008.

Laut beigefügter Abrechnung vom Heizungsunternehmen war der Abrechnungszeitraum für 2007 vom 01.01.2007 - 31.12.2007.

Für 2008 war der Abrechnungszeitraum vom 01.01.2008 - 31.12.2008.

Beide Abrechungen der Heizungsunternehmens hat der Vermieter erst sehr spät angefordert; es steht jeweils „12.10.2009“ als Erstellungsdatum dahinter.

Nun hat jedoch nicht das Abrechnungsunternehmen die Verspätung zu rechtfertigen, sondern der Vermieter, welcher schriftlich zugibt, das er das ganze „etwas hat schleifen lassen“.

Ist die Abrechnung für 2007 nicht schon verjährt?

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen,

Michael Urban

Man nennt es in diesem Fall juristisch korrekt nicht Verjährung. Im Ergebnis haben Sie aber Recht: die Abrechnung für 2007 (mit Ende des Abrechnungszeitraums 31.12.2007) muss spätestens am 31.12.2008 vorliegen.
Ich habe Ihnen hierzu die entsprechnede gesetzliche Regelung beigefügt. Interessant für Sie ist Absatz 3.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten
(1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Für die Aufstellung der Betriebskosten gilt die Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347) fort. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebskosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.
(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Guten Tag Michael,
der Vermieter ist verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung bis spätestens zum 31.12. des Folgejahres an den Mieter zu übergeben. Versäumt er diese Frist, kann er keine Nachforderungen aus der verspäteten Abrechnung geltend machen.
Der Vermieter könnte sich aber darauf berufen, dass er die Frist unverschuldet versäumt hat. Dies müsste der Vermieter allerdings anhand eines konkreten Sachverhaltes beweisen, so dass es sich um eine absolute Ausnahme handelt.
Daher ist die Abrechnung zwar nicht verjährt (Verjähren können nur Ansprüche), jedoch kann der Vermieter aus der Abrechnung 2007 keine Nachzahlungsansprüche mehr geltend machen.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Sehr geehrter Herr DenisAugsburg,

vielen Dank für Ihre Hilfe. Sie haben mir sehr weiter geholfen.

Viele Grüße und schöne Feiertage wünscht Ihnen

Michael Urban

Sehr geehrter Herr apfjur,

vielen Dank für Ihre Hilfe. Sie haben mir sehr weiter geholfen.

Viele Grüße und schöne Feiertage wünscht Ihnen

Michael Urban