Hallo,
letztes Jahr kauften wir uns ein Haus und stellten vorher fest, dass die Anliegerstraße komplett ausgebaut war.
Nun erhielten wir einen Bescheid, dass uns demnächst Nachzahlungen lt. BauGB §127 von über 2000 Euro zu erwarten haben. Unser Vorbesitzer hatte vor ca. 10 Jahren schon 5700 Euro angezahlt und die Fertigstellung der Straße ist lt. Auskunft des Tiefbauamtes auch schon ca. 10 Jahre her. Mein Einwand auf Verjährung wurde mit einem für mich unverständlichen Satz abgetan und auf das BauGB ab §127 verwiesen.
Nun meine Frage, darf eine Stadt auch nach 10 Jahren der Fertigstellung noch Restbeträge fordern, obwohl die 4jährige Frist schon abgelaufen ist? Und wenn ja, mit welcher Begründung?
MfG
JBO
Hallo,
da würde mich der unverständliche Satz schon noch interessieren. Grundsätzlich gilt, dass die Fertigstellung mit Rechnungsstellung der letzten Unternehmerrechnung gegeben ist. Und dann beginnt ganz normal die Festsetzungsfrist. Ein Beitrag nach Ablauf der Festsetzungsverjährung von 4 Jahren noch zu erlassen, wäre demnach verjährt.
Im übrigen ist § 127 BauBG nur die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrags.
Sollten Sie noch nähere Info benötigen ([email protected])
mit freundlichen Grüssen
perry1206
Schon mal vielen Dank!!
Werde aber noch versuchen die genaue Begründung zu erfahren. An einer fehlenden Rechnung eines Baubetriebes kann es ja eigentlich nicht liegen, da hie ja die Rechnungen schon immer fast vor Abschluss der Arbeiten gestellt werden 
LG Jeschi