Verjährung für Folgeschäden von Körperverletzung?

Hallo,

Folgender Sachverhalt:

1987 mußten wegen Körperverletzung 2 Kronen gesetzt werden. Die Kosten wurden durch die Haftpflichtversicherung des Verursachers an den Geschädigten gezahlt. 1994 war eine Nachbehandlung nötig, deren Kosten ebenfalls übernommen wurden.
Diese alten Kronen müssen nun ersetzt werden und ein Kostenvoranschlag wurde eingereicht. Die Haftpflichtversicherung lehnt dies wegen Verjährung ab und begründet dies mit dem Schuldrechtsformgesetz von 2002.

Für mein Verständnis handelt es sich um einen Folgeschaden durch die Körperverletzung von 1987. Somit sehe ich hier keine Verjährung. Im Schuldrechtsformgesetzt finde ich keinen Anhaltspunkt, dass dieses für Körperverletztung gelten würde. Ich halte es eher für eine Regelung bei Vertragsrecht.

Was ist eure Meinung zu dieser Sachlage. Ist die Versicherung im Recht?

Hallo,

Nachfolgend die Änderungen :

Schadensersatzansprüche: Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Freiheit, Leben oder Gesundheit, verjähren kenntnisunabhängig ohne Rücksicht auf ihre Entstehung nach § 199 Abs. 2 BGB erst in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Es wäre anzuraten, die Forderung gegen die Vers.gesellschaft einem Anwalt zu übertragen.

Schönen Tag noch.

Für mein Verständnis handelt es sich um einen Folgeschaden
durch die Körperverletzung von 1987.

So ist es. Wäre der Unfall nicht geschehen, wäre auch diese Behandlung nicht notwendig. Darum besteht dem Grunde nach ein (nicht durchsetzbarer!) Anspruch auf Kostenersatz. Trotzdem wundere ich mich ein wenig über das hier:

Somit sehe ich hier keine
Verjährung.

Mir ist nicht klar, wieso dieser Satz die Schlussfolgerung („somit“) des vorherigen Satzes sein soll.

Im Schuldrechtsformgesetzt finde ich keinen
Anhaltspunkt, dass dieses für Körperverletztung gelten würde.

Ich hoffe, du hast das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nicht wirklich gelesen. Das tut kein Mensch. Es handelt sich doch lediglich um ein Änderungsgesetz, durch das andere Gesetze, hier namentlich das BGB, geändert werden. Man sieht dann aber weiterhin im BGB nach, wenn man sich für die Rechtslage interessiert, ganz gleich ob sie alt oder novelliert ist. Insofern ist der Hinweis des Versicherers, er verweigere die Leistung auf Grund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zwar nicht falsch, aber ungeschickt.

Ich halte es eher für eine Regelung bei Vertragsrecht.

Die wesentlichen Änderungen findest du hier:

http://de.wikipedia.org/wiki/Schuldrechtsmodernisier…

Zu den Neuregelungen gehört auch das Recht der Verjährung. Und das ist vorliegend das Problem.

Was ist eure Meinung zu dieser Sachlage. Ist die Versicherung
im Recht?

Es gibt unabhängig von persönlichen Meinungen eine Rechtslage. Diese Rechtslage besagt nach „neuem“ Recht, dass Ansprüche grundsätzlich binnen drei Jahren verjähren (§ 195 BGB), wobei die Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Auf den von meinem Vorredner zitierten § 199 Abs. 2 BGB kommt es nicht an, weil er nur eine Höchstfrist darstellt, die dann gelten soll, wenn es an der Kenntnis des Gläubigers fehlt. Besteht diese Kenntnis, tritt Verjährung eben früher ein.

Übergangsregelungen zu Verjährungsfragen finden sich in Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB:

„Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet.“

Also ist Verjährung mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten, worauf sich der Versicherer zu Recht beruft. Es gilt nämlich der Grundsatz der Schadenseinheit:

http://de.wikipedia.org/wiki/Grundsatz_der_Schadense…

Eine Feststellungsklage hätte die Verjährung auf mind. 30 Jahre verlängert (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 BGB), ist aber offenbar nicht erhoben worden.

Nur unvorhersehbare Schäden fallen nicht unter den Grundsatz der Schadenseinheit. Das dürfte vorliegend nicht weiterhelfen.