moin zusammen,
Herr x ist Makler. Im Jahr 2003 hatte er in 2 Fällen
gegen Kunden, die eine im Jahr 2003 erfolgte Wohnraumvermittlung
nicht bezahlt hatten, einen Mahnbescheid veranlasst. Hierauf ist
Widerspruch eingelegt worden.
Was ist mit der Verjährung?
Soweit ihm bekannt ist, verjähren Makleransprüche am Ende des
folgenden Kalenderjahres.
Ist diese Verjährung durch die Mahnbescheide bereits aufgehoben? Gilt
jetzt eine andere Verjährungsfrist?
also mit anderen Worten: muss bis Ende dieses Jahres Klage
eingereicht werden oder hat dies noch, ab dem Zugang des
Mahnbescheids, z.B. 24 Monate Zeit ?
kann und moechte jemand diese Fragen beantworten?
mfg hs
Hallo Hans,
die Wohnraumvermittlung ist eine Dienstleistung. Sie verjährt nach drei Jahren ( § 195 BGB ). Durch einen Mahnbescheid ( § 204 ff BGB )wird die Verjährung unterbrochen.
Herr x ist Makler. Im Jahr 2003 hatte er in 2 Fällen
gegen Kunden, die eine im Jahr 2003 erfolgte
Wohnraumvermittlung
nicht bezahlt hatten, einen Mahnbescheid veranlasst. Hierauf
ist
Widerspruch eingelegt worden.
Was ist mit der Verjährung?
Soweit ihm bekannt ist, verjähren Makleransprüche am Ende des
folgenden Kalenderjahres.
Ist diese Verjährung durch die Mahnbescheide bereits
aufgehoben? Gilt
jetzt eine andere Verjährungsfrist?
also mit anderen Worten: muss bis Ende dieses Jahres Klage
eingereicht werden oder hat dies noch, ab dem Zugang des
Mahnbescheids, z.B. 24 Monate Zeit ?
Innerhalb der Verjährungsfrist muss Klage eingereicht werden.
Gruss Günter