Liebe/-r Experte/-in,
ich habe folgende Frage zur Verjährung von Ordnungswidrikeiten bei Geschwindigkeitsüberschreitung:
Meine Tochter hat mit einem auf mich zugelassenen Auto eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Tattag war der 28.03.2010. Ca. 3 Wochen später habe ich einen Anhörungsbogen bekommen und dahingehend beantwortet, dass ich den Fahrer auf dem Foto nicht erkennen kann.
Ende Mai kam dann die Polizei zu mir und ich hab dann auf Grund des dabei vorgelegten Fotos ausgesagt das es meine Tochter war. Sie war dann auch am gleichen Tag auf der Polizeistation und hat die Ordnungswidrigkeit zugegeben.
Der Bußgeldbescheid an meine Tochter ist nun mit Datum vom 01.07.2010 ausgestellt und wurde am 03.07.2010 zugestellt.
Besteht die Möglichkeit eines Einspruchs mit dem Hinweis der Verjährung oder hat die polizeiliche Vernehmung meiner Tochter die Verjährungsfrist unterbrochen?
Schon mal ganz lieben dank für eine Info.
Viele Grüße
Walter
Bevor ich zur Verjährung komme; was war mit dem Zeugnisverweigerungsrecht? Man muss nicht gegen Verwandte aussagen. Das heißt, Sie hätten sagen können, ich möchte von meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dazu müssen Sie belehrt worden sein. Wenn nicht, ist die Aussage rechtswidrig erlangt worden und würde möglicherweise dem Beweisverwertungsverbot unterfallen. (§ 52, 55 Strafprozessordnung - StPO). Wichtig nur Sie dürfen nicht sagen, dass Sie die Person nicht kennen, das wäre eine Falschaussage, sondern nur das Sie nicht aussagen wollen (siehe oben) und dies auch beeiden würden.
Verjährung ist normalerweise im §31 OWiG geregelt.
Anders bei der StVO bzw. beim StVG. Hier ist sie speziell anders geregelt und beträgt in der Regel drei Monate.
Tat am 28.03.2010 --> Ende der Verjährung am 27.06.2010.
Unterbrechungshandlung - Vernehmung der Betroffenen (§33(1) OWiG) Ende Mai 2010, (wichtig vor dem Ende der einfachen Verjährung, also vor dem 27.06.2010) damit wäre die Verjährung Ende August eingetreten. Bescheid am 03.07.2010 zugestellt, also alles im Rahmen.
Endgültige Verjährung (§33(3) OWiG)
Das doppelte der normalen Verjährung, also am 27.09.2010, wobei dies hier nicht zum tragen kommt.
Hallo!
Vielen Dank für Ihre Information. Sie haben mir geholfen. Leider habe ich vom Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Wurde durch die Polizei auch nicht darauf hingewiesen.
Gruß
Walter
Bevor ich zur Verjährung komme; was war mit dem
Zeugnisverweigerungsrecht? Man muss nicht gegen Verwandte
aussagen. Das heißt, Sie hätten sagen können, ich möchte von
meinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen. Dazu müssen
Sie belehrt worden sein. Wenn nicht, ist die Aussage
rechtswidrig erlangt worden und würde möglicherweise dem
Beweisverwertungsverbot unterfallen. (§ 52, 55
Strafprozessordnung - StPO). Wichtig nur Sie dürfen nicht
sagen, dass Sie die Person nicht kennen, das wäre eine
Falschaussage, sondern nur das Sie nicht aussagen wollen
(siehe oben) und dies auch beeiden würden.
Verjährung ist normalerweise im §31 OWiG geregelt.
Anders bei der StVO bzw. beim StVG. Hier ist sie speziell
anders geregelt und beträgt in der Regel drei Monate.
Tat am 28.03.2010 --> Ende der Verjährung am 27.06.2010.
Unterbrechungshandlung - Vernehmung der Betroffenen (§33(1)
OWiG) Ende Mai 2010, (wichtig vor dem Ende der einfachen
Verjährung, also vor dem 27.06.2010) damit wäre die Verjährung
Ende August eingetreten. Bescheid am 03.07.2010 zugestellt,
also alles im Rahmen.
Endgültige Verjährung (§33(3) OWiG)
Das doppelte der normalen Verjährung, also am 27.09.2010,
wobei dies hier nicht zum tragen kommt.