Verjährung gestellter Pflichtteilsanspruch

Hallo,
brauche mal eine Info. Was passiert wenn nach einem Testament ein Kind enterbt wurde, der Pflichtteil dieses enterbten Kindes anwaltlich angemeldet wird einiger Schriftverkehr hin- und herläuft und dann keine Reaktion mehr von der Gegenseite kommt? Anwalt wurde auch von der Gegenseite schon 2 x gewechselt. Wie lange besteht denn dann überhaupt noch ein Anspruch wenn nichts mehr -keine Reaktion mehr- von der Gegenseite kommt??? Bin für Infos dankbar.

Ist denn der Erbfall schon eingetreten ?
Hallo Petra,

Ist denn der Erbfall schon eingetreten, d.h. ist der/die Erblasser verstorben ?
Solange dies nicht der Fall ist, gibt es nichts gegen das Testament vorzunehmen.

Gruß Michael

Hallo Michael,
ja der Erbfall ist schon vor 2 Jahren eingetreten, dann erfolgte anwaltlich die Pflichtteilsforderung, es erfolgte Schriftverkehr hin - und her mit Nachlassverzeichnis etc. dann wurde von der Gegenseite der Anwalt gewechselt und alles began von vorne, zuletzt wurde dem Anwalt und auch dem Pflichtteilsberechtigten direkt der ausgerechnete Betrag angeboten und seitdem -1 Jahr her- nichts mehr, also wie lange besteht denn so ein Anspruch wohl wenn es noch nicht bis vor Gericht ist, kann hier jemand Auskunft geben?

D a n k e

Hallo !

Da die Forderung(Pflichtteil) schon formell gestellt und angemeldet wurde,kann der Anspruch auch nicht mehr verfallen. Die mögliche Verjährung des Anspruches ist doch mit Anmeldung und Schriftverkehr unterbrochen.
Das muss doch auch der eigene Anwalt erklären können.

Es wurde ein Betrag zur Abgeltung des Pflichtteils ermittelt und angeboten ? Wurde denn das vom Pflichtteilsberechtigten anerkannt ?
Wenn ja,dann stellt sich nach 1 Jahr schon die Frage,wann das Geld(denn nur um Geld kann es beim Pflichtteil gehen) überwiesen wird.

mfg
duck313

Hi, dann sollte man mal dem Anwalt, der den Pflichtteil einforderte, konsultieren und ihn dnzu bewegen diesen nun auch einzufordern!
Mittels Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung und wenn dem nicht nachgekommen wird, mittels Mahnbescheid, kann man das natürlich auch selbst machen. Würde evtl. die Kosten mindern.
3 Jahre nach bekanntwerden des Todesfalles verjähren Pflichtteilsansprüche.
MgG ramses90

Hallo,
danke für die Info.

Nochmal zur Klärung, ich bin einer der zwei Erben gegen den der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wurde.

Ja der Pflichtteil wurde schon berechnet, jedoch hat die Gegen-
seite diesen zunächst nicht bestätigt und dann nach weiterem Schriftverkehr danach nicht mehr reagiert. Auch nicht als wir die Zahlung des angebotenen Betrages über den Anwalt und auch direkt an den Gegner -über unsren Anwalt - angeboten haben. Wir vermuten der gegnerische Anwalt hat das Mandat niedergelegt da sein Mandat nicht mehr reagiert hat.

Nun weiß ich immer noch nicht wie lange der Anspruch denn gilt, die
Gegenseite hat sich ja schon seit fast 1 Jahr nicht mehr gemeldet und
wenn keine weitere Forderung mehr gestellt wird und nichts mehr kommt muss doch irgendwann das Thema beendet sein oder?

Bin dankbar für Hinweise die zur Klärung beitragen können.