Verjährung Guthaben aus Betriebskosten?

Hallo!!!

Man stelle ich folgenden Fall vor:

A und B ziehen in 2002 in eine gemeinsame Wohnung; beide stehen im Mietvertrag. Als B in 2004 aus der Wohnung auszieht, lassen die beiden die vertragliche Situation bestehen.

Im Dezember 2006 informiert die Hausveraltung über ein Guthaben aus Betriebskosten für das Jahr 2005 und bittet um Angabe einer Kontoverbindung auf das dieses ausbezahlt werden soll. A teilt der Hausverwaltung ihre die Kontoverbindung mit, von der auch all die Jahre die Miet- und sonstige Zahlungen überwiesen wurden (das Konto läuft nur auf ihren Namen).

Die Hausverwaltung besteht auf ein schriftliches Einverständnis von B., dass das Guthaben auf dieses Konto ausgeschüttet werden darf. Da A und B sich aus den Augen verloren haben wurde es bis heute versäumt, diese schriftliche Bestätigung einzureichen.

Meine Fragen:
a) Ist die Forderung der HV nach einer Einverständniserklärung von B gerechtfertigt?
b) Verjähren solche Guthaben? Wenn ja, nach welcher Zeit?

Vielen Dank für eure Antworten!

Hallo,

also bzgl. der Sache mit dem Konto kenne ich mich da gar nicht aus, aber zu deiner Frage wegen der Verjährung lies dir bitte dies hier durch:

Regelmäßige Verjährung bei Ansprüchen des Mieters bzw. Vermieters

Die regelmäßige Verjährung betrug bis zur Neufassung des Schuldrechts 30 Jahre und war eher die Ausnahme. Mit der Reform des Schuldrechts ist sie durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ersetzt worden.

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

So beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich Ersatzansprüchen gegen den Mieter wegen Beschädigung der Mietwohnung erst dann, wenn der Vermieter Kenntnis davon erlangt. Oftmals wird das nicht vor dem Auszug des Mieters der Fall sein. Ist der Mieter unbekannt verzogen gilt dies auch hinsichtlich des Aufenthaltsorts. Bei verstorbenen Mietern beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn die Erben bekannt werden.

Die Voraussetzung der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners würde ggf. dazu führen, dass die Verjährung nie eintritt, wenn der Gläubiger keine entsprechende Kenntnis erlangt. Um diese Folge einzuschränken, tritt die Verjährung in solchen Fällen zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs ein.

Der 3jährigen Verjährungsfrist unterliegen folgende Ansprüche:

a) des Vermieters

* Mietforderungen des Vermieters
* Ansprüche auf Zahlung einer Mietkaution
* Zahlung einer Nutzungsentschädigung
* Mietausfallschaden
* Unterlassung eines vertragswidrigen Gebrauchs
* Schadensersatzansprüche bei Verletzung des Mietvertrags
* Nachforderungen des Vermieters aus einer Nebenkostenabrechnung

Achtung:
Dies gilt allerdings nur, soweit der Vermieter die Geltendmachung der Nachforderung von Nebenkosten nach Ablauf der der Abrechnungsfrist nicht zu vertreten hat.
Rechnet der Vermieter - aus Gründen die er zu vertreten hat - innerhalb der Abrechnungsfrist nicht ab, so ist er mit seinen Ansprüchen aus der Nebenkostenabrechnung ausgeschlossen (§ 556 Absatz 3 BGB). Das Problem der Verjährung besteht dann nicht mehr.

b) des Mieters

* Rückzahlungsansprüche des Mieters nach Vertragsende
* Rückforderungsansprüche des Mieters wegen überzahlter Miete (im sozialen Wohnungsbau gilt dagegen bei Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Kostenmiete eine Verjährungsfrist von 4 Jahren)
* Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution
* Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung
* Ansprüche des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens

Achtung:
Bei Ansprüchen des Mieters auf Auszahlung des Nebenkostenguthabens ist allerdings zu beachten, dass Rückforderungsansprüche grundsätzlich bereits dann nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung, von denen er wissen konnte, nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Abrechnung geltend gemacht hat.

Wichtig:

Der Anspruch auf Erteilung der Nebenkostenabrechnung verjährt dagegen in 3 Jahren.

Ich hoffe ich konnte dir damit etwas weiter helfen!!

LG Bianca

Danke Bianca!

Ich habe das so verstanden, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt; d.h. dass es Ende 2009 verjährt, sofern die Abrechnung irgendwann in 2006 zugestellt wurde und die Forderung somit entstanden ist.

Ein Einspruch wurde von A nicht (auch nicht von B)eingelegt. Es wurde nur 2 mal nachgefragt und die Kontoverbindung benannt.

Hemmt diese Aufforderung zur Zahlung die Frist in irgendeiner Weise? A kann ja nichts dafür, wenn die Hausverwaltung sich (gerade wenn die Frist kurz vor Ablauf ist) mit der Antwort Zeit lässt…

Gesamtgläubiger (§ 428 BGB)
Ich habe mich selbst nochmal im Internet auf die Suche begeben, da mich der Fall mit A und B doch sehr interessiert.

§ 428 BGB sagt:

„Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.“

Wie würdet Ihr das im obigen Fall deuten? KANN die Hausverwaltung die Betriebskotengutschrift an einen der beiden Mieter auszahlen, oder MUSS sie? Kann A die Hausveraltung (gerade vor dem Hintergrund, dass die Forderung in Kürze wohl verjährt) irgendwie dazu bringen, das Geld auszuschütten?

Für Eure Meinung wäre ich sehr dankbar!