Hallo !!
PP (Privatperson) erhielt 1. Abschlagszahlung datiert auf den 22.12.2008.
Schlussrechnung datiert auf den 31.12.211.
Insofern ja noch nicht verjährt, oder??
ABER -
Rechnung erst am 05.01.2012 erhalten (Poststempel) und dann noch mit der falschen Adresse.
Nun ist steht die Frage im Raum:
Wenn der Handwerker eine Umadressierung macht, darf er dann zurückdatieren auf den 30.12.2011??
Weil mit Rechungsdatum ‚31.01.2012‘ ist die Rechnung ja verjährt, oder ???
Vielen, vielen Dank für eure Hilfe!!!
Ich bin nicht grundsätzlich dagegen, wenn juristische Begrifflichkeiten im Alltag abweichenden Gebrauch erfahren. Vorliegend allerdings entsteht dadurch ein Missverständnis. Und darum muss ich nun kleinlich werden:
Eine Rechnung kann nicht verjähren. Verjähren können nur Ansprüche, in diesem Fall der Anspruch darauf, dass die Werkleistungen bezahlt werden. Der Zugang der Rechnung ist insoweit irrelevant. Unterstellen wir einmal, dass der letzte Tag vor Eintritt der Verjährung der 31.12.2011 war; dann würde auch eine Rechnung, die an diesem Tag eintrudelt, an der Verjährung nichts ändern. Eine Rechnung ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen oder zu unterbrechen oder sonst irgendwas. Richtige Adresse, falsche Adresse, Datierung und Rückdatierung, all das spielt keine Rolle.
Wann wurde die Leistung denn erbracht? Wann war die erste Rechnung? Wieso wurde sie nur teilweise bezahlt? Gab es Streit über die Ordnungsgemäßheit der Leistungen? Hat der Kunde die Werkleistung nach seinem Dafürhalten abgenommen? Hat er sich Ansprüche vorbehalten? Erzähl doch mal…!
Eine Rechnung kann nicht verjähren. Verjähren können nur
Ansprüche, in diesem Fall der Anspruch darauf, dass die
Werkleistungen bezahlt werden. Der Zugang der Rechnung ist
insoweit irrelevant.
also wenn ich z.b. am 5.5.2000 einen Fernseher kaufe und dann (sagen wir nach 5 jahren verjährt sowas) bis zum 6.5.2005 nichts zahle muss ich auch danach nichts zahlen? egal was der verkäufer unterimmt?! Ich dachte wenn die rechnung eintrifft ist es meine schuld und zur verjährung wäre nur die zeit zwischen kosten verursachen und rechnung eintreffen interessant.
Gehen wir von der „normalen“ (nach juristischer Terminologie: „regelmäßigen“) Verjährungsfrist aus, so gilt Folgendes:
Der Anspruch entsteht und wird fällig. Wenn dies z.B. der 05.06.2004 war, dann begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004, also am 01.01.2005. Dann lief sie drei Jahre lang, also bis zum 31.12.2007. Ab dem 01.01.2008 war die Forderung dann verjährt.
Eine Rechnung ist dafür irrelevant. Allerdings gibt es auch abweichende Verjährungsfristen und -regeln. Und ganz wichtig: Bestimmte Dinge, wie z.B. die Erhebung einer Klage, hemmen den Lauf der Verjährungsfrist. Während eines Gerichtsverfahrens kann der Anspruch nicht verjähren.