Bei einer Wohnung die ordnungsgemäß gekündigt und geräumt wurde,mussten von der Wohnungsgesellschaft noch folgende Arbeiten ausgeführt werden:
Sperrmüll aus Mietkeller geräumtund erntsorgt (250€)
Fenster,Türen,Fliesen gereinigt (210€)
Fehlende Schlüssel ausgetauscht und Schliessanlage für generalschlüssel ersetzt (505€)
Desweiteren erhob die Wohnungsgesellschaft Kautionen,Restmietzahlungen und eine Heizkostennachzahlung an den Mieter.
Insgesamt eine Forderung von 1674,65€
Der letzte Schriftverkehr zwischen den Parteien war im März 2004. Der Mieter war zahlungsbereit.
Nun:
Juni 2008 gerichtliches Mahnverfahren (Gerichtsvollzieher) gegen den Mieter beauftragt.
Frage:
Fallen diese Punkte noch in das Mietrecht und sind nach 3 Jahren verjährt oder ist das unter anderem auch mit Schadensersatzansprüchen zu messen,also nach meinem wissen 30 Jahre?
Ist der gesamte Fall verjährt oder nur einige Punkte davon?
Für Ersatzansprüche, die aus einer Schäden nach Beendigung des Mietverhältnis entstehen, gelten nur sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses bzw. Übergabe der Mietsache durch den Mieter an den Eigentümer/Vermieter (§ 548 BGB). Dies würde betreffen:
Sperrmüll aus Mietkeller geräumtund erntsorgt (250€)
Fenster,Türen,Fliesen gereinigt (210€)
Fehlende Schlüssel ausgetauscht und Schliessanlage für
generalschlüssel ersetzt (505€)
Eine Kaution für ein bereits beendetes Mietverhältnis zu fordern, ist nicht nachvollziehbar, da die Kaution eine Sicherheitsleistung für alle berechtigten Forderungen des Vermieters gegenüber dem Mieter im Mietverhältnis ist.
Forderungen wie Miete oder Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen, die fristgerecht erhoben sein müssen, verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Zeitpunkt, diese hätten geltend gemacht werden können.
Das Gericht prüft im Mahnverfahren nicht, ob Ansprüche zu Recht erhoben werden oder verjährt sind. Gegen einen Mahnbescheid kann ein Antragsgegner 14 Tage nach Zustellung Widerspruch einlegen. Versäumt der Antragsgegner dies, so wird auf Antrag des Antragstellers ein Vollstreckungsbescheid erlassen, gegen diesem wiederrum 14 Tage nach Zustellung Einspruch durch den Schuldner erhoben werden muß. Ist weder Widerspruch, noch Einspruch, durch den Antragsgegner/Schulder geltend gemacht worden, hat dieser die Forderung anerkannt und diese würde tatsächlich erst nach 30 Jahren verjähren. Es spielt dann kein Rolle mehr, ob die Forderungen zu Recht erhoben wurden oder sogar verjährt waren, der Vollstreckungsbescheid wird zum Urteil, auch Schuldtitel genannt.
Da die Wohnungsgesellschaft bereits vor einigen jahren verkauft wurde,ist keine Adresse bekannt an die der Einspruch geschickt werden kann.
Es ist lediglich ein Termin von einem Gerichtsvollzieher beim Schuldner eingegangen.
An den kann doch auch kein Einspruch geschickt werden,oder?
Was wäre nun die beste Vorgehensweise um keine Fristen zu versäumen?
als Anlage des Mahnbescheides liegt ein Formular womit der Antragsteller Widerspruch einlegen kann. Dieses ist ggf. auszufüllen und an das Verfahrensgericht zurückzusenden. Was nur innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung erfolgen kann.
Ist bereits Vollstreckungsbescheid erlassen, kann auch hier 14 Tage nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Sind beide Fristen bereits verstrichen, ist kein Rechtsmittel mehr möglich.
Ein Gerichtsvollzieher kann im Auftrag alle Schriftstücke zustellen oder die Zwangsvollstreckung - dann ist es aber bereits ein Schuldtitel -bewirken.
Mir ist nicht ganz klar, ob es sich um eine einfache Mahnung in förmlicher Zustellung, Zustellung eines Mahn- oder Vollstreckungsbescheides oder bereits um einen Vollstreckungsversuch aus einem Schuldtitel handelt, den ein Termin macht der GV nur bei einem Vollstreckungversuch oder bei Erfolglosigkeit auf Antrag des Gläubigers zur Angabe des eindsstattlichen Versicherung.