Verjährung Kaufvertrag / Vorsatz durch Beklagten?

Ein freundliches „Hallo“ zusammen,

kurze Fakten: 1996 kaufte Kläger (privat) beim Beklagten (privat). Kaufgegenstand war defekt, wurde zurückgegeben. Beklagte hatte Geldprobleme, zahlt 1. Rate von 6 zur Rückzahlung des Kaufpreises. Kündigte bereits dem Kläger an, besser nichts rechtlich zu fordern da er alles beliebig herauszögern könne und bereits viele andere Gläubiger existieren. Mahnbescheid wurde eingereicht, Widerspruch erfolgte, Klage eingereicht. Diese konnte dann 1997 nicht mehr zugestellt werden da Beklagter „untergetaucht“. Alle Recherchen blieben erfolglos, Amtsgericht lehnte Antrag auf öffentliche Zustellung ab da nicht hinreichend bewiesen sei das Beklagter ALLGEMEIN nicht auffindbar sei.
2009 fand der Kläger den Beklagten über Internetrecherchen endlich wieder.
Frage 1: gibt es einen Weg der Argumentation, das wegen vorsätzlichem Entziehen gegenüber Gerichten eine Verjährung nicht eingetreten ist? Wenn ja, welchen?
Frage 2: gibt es einen Umweg, sollte eine Verjährung der Forderung eingetreten sein die Herausgabe zu verlangen (30 Jahre Verjährung)?
Besten Dank im Voraus
LG maddin2

Sehr geehrter Ratsuchender maddin2,

das ist eine Angelegenheit für eine anwaltliche Vertretung. Bei meinen Mandanten gibt es diese Probleme nicht, da ich VORHER alle Dinge prüfe.
Ich glaube dennoch nicht, dass:

  • die öffentliche Zustellung durch das Gericht verwehrt werden konnte.
    -. dafür andere Gründe vorgelegen haben müssen
  • die Verjährung nicht durch „Umweg“ verlängert werden kann.
    Wenn Sie einen Titel haben, dann gilt die Verjährung ohnehim 30 Jahre, es sei denn, der Schuldner geht in die Privatinsolvenz.
    Ich nehme an, dass Sie dieses gescheiterte Vorhaben alleine, also ohne fachliche unabhängige Hilfe versucht hatten.
    Es kann sein, dass Sie diese schmerzliche Erfahrung als Lehrgeld verbuchen müssen.

Übrigens, auf anonyme Anfragen antworte ich nicht gerne.

Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Pausch
Unabhängiger Immobilienexperte
Honorarberater in Immobilienangelegenheiten

Sehr geehrter Herr Pausch,

vielen Dank für Ihre freundliche Antwort. Die Kanzlei, die damals die Angelegenheit betreut hat, gibt es leider nicht mehr, dies war mein erster Anlaufpunkt.

Tatsächlich gab es damals keine weiteren Umstände, warum das Amtsgericht die öffentliche Zustellung verweigerte. Es verlangte den Nachweis der ALLGEMEINEN Unauffindbarkeit des Gegners. Nachforschungen bei Ämtern und der Post reichten dem Gericht nicht.

Aus finanziellen Gründen kann ich mir momentan keinen neuen Anwalt leisten. Das Gericht hat mir aufgegeben, zur Entscheidung über PKH eine Klage zu erstellen. Der Richter hat den Antrag im Hinblick auf die Einrede der Verjährung abgelehnt, ich habe bis heute Abend Zeit, eine Begründung zu liefern - das Forum war meine letzte Hoffnung.

Da die Klage nicht zugestellt werden konnte wurde kein Titel erwirkt.

Sollte es wirklich so sein, das trotz Vorsatz des Gegners die Verjährung eingetreten ist? Und das ich auch keinen Umweg über die Herausgabe der Gegenstände (Verjährung 30 Jahre) vornehmen kann?

Dann wäre es ein bedauerliches Lehrgeld und frustrierend, das jemand sich einfach so der Gerichtsbarkeit entziehen konnte.

Mit besten Grüßen
Martin Seiler

Hallo,

generell ist meiner Meinung nach die Verjährung in diesem Falle eingetreten. Warum das Gericht die öffentliche Zustellung nicht durchgeführt hat, ist mir ein Rätsel!
Ich habe mal geschaut, ob man vielleicht mit der Hemmung der Verjährung arbeiten kann. Diese tritt zum Beispiel mit dem Mahnbescheid ein (§ 204 Nr. 3 BGB). Ist die Verjährung gehemmt, läuft sie bis zum Wegfall der Hemmung nicht weiter. Beim Mahnbescheid gibt es das Problem, dass dieser mit Weitergabe an das Gericht keine Kraft mehr entfaltet was die Hemmung angeht. Das fällt also raus.
Nun wurde ja versucht, Klage zu erheben. Die Erhebung der Klage erfolgt mit Zustellung (§ 253 ZPO). Diese ist ja nachweislich nicht erfolgt, da der Schuldner untergetaucht ist. Hier habe ich den einzigen Hebel gefunden. Im Kommentar zum BGB von Palandt heißt es zu § 204 Randnummer 7: „Schlagen Zustellung in 11 Monaten mehrfach fehl, muss der Kläger unter Umständen darlegen, was er zur Ermittlung der Anschrift des Beklagten getan hat.“

Das heißt also, dass der Kläger darlegen muss, was er alles unternommen hat, um die Anschrift zu ermitteln und warum es nicht möglich war, den Beklagten ausfindig zu machen. Dann kann die Hemmung vielleicht ihre Wirkung entfalten und der Anspruch ist nicht entfallen.

Inwieweit das dann aber tatsächlich vor Gericht anerkannt wird, vermag ich nicht zu sagen.

Ich würde aber empfehlen, einen Juristen aufzusuchen, der sich mit diesem Zivilrechtsgebiet beschäftigt. Meine Fähigkeiten sind da doch in einem solch komplexen Fall etwas beschränkt.

MfG Saxony88

PS: Für weitere Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Haftung wird ausgeschlossen.