Ist die Nachforderung aus dieser korrigierten Abrechnung verjährt?
NEIN - Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung für 2011 hätte bis spätestens 31.12.2012 zugegangen sein müssen. Ansonsten kann der Vermieter mit Nachforderung gem. BGB § 556 ausgeschlossen sein (mit Verjährung hat das nichts zu tun).
Bei „falschem Umlageschlüssel“ handelt es sich aber nur um einen inhaltlichen Mangel. Es gilt daher die reguläre Verjährungsfrist von 3 Jahren (BGB § 195)
zur Unterscheidung siehe z.B.
http://www.mietrecht-hilfe.de/nebenkosten-betriebsko…
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html
möglicherweise trifft aber das Beschriebene zu > unter dem Punkt
_ Korrektur der Abrechnung
Hat der Vermieter die formell ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums dem Mieter zukommen lassen, kann er mögliche inhaltliche Fehler daher auch noch nach Fristablauf korrigieren (BGH, Urteil v. 17.11.04, VIII ZR 115/04).
Allerdings stellt die Rechtsprechung die nachgebesserte Nachzahlungsforderung unter eine wichtige Einschränkung. Führt die materiell unrichtige Abrechnung nach ihrer Korrektur zu einer höheren Nachforderung, als ursprünglich geltend gemacht wurde, so kann der Vermieter den Erhöhungsbetrag nicht verlangen, wenn er den Abrechnungsfehler selbst zu vertreten hat.
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bitte selbst dort weiterlesen 