Hallo Stefan
Hierzu allgemein:
Nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht betrug die Verjährungsfrist für rückständige Mieten und Pachten 4 Jahre.
Seit dem 1.1.2002 gilt eine einheitliche Verjährungsfrist von 3Jahren =§ 195 BGB. Zu den Ansprüchen i.S.des § 195 BGB gehören auch die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Betriebskostenvorauszahlungen und die Ansprüche auf eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung.
Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind § 199 BGB.
Das neue Verjährungsrecht gilt für alle Rückforderungsansprüche, die am 1.1.2002 bereits bestanden und noch nicht verjährt waren hierzu Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Für Ansprüche aus den Jahren 1998 bis 2001 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Verjährung erst am 1.1.2002 beginnt hierzu Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB. Anders ist es, wenn die Frist nach früherem Recht vor der Frist nach neuem Recht abgelaufen wäre, in diesem Fall tritt die Verjährung zu dem früheren Zeitpunkt ein Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB.
Mietzinsansprüche
aus den Jahren verjähren am
1997 31.12.2001
1998 31.12.2002
1999 31.12.2003
2000 31.12.2004
2001 31.12.2005
2002 31.12.2005
2003 31.12.2006
2004 31.12.2007
usw. usw.
Die Verjährung beginnt hier mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind § 199 BGB.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet § 209 BGB.
Z.B.
Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch § 203 BGB. Die Zeit der Hemmung beginnt mit dem Eintritt in die Verhandlungen. Sie endet, wenn der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Ein Abbruch der Verhandlungen liegt vor, wenn der zum Schadensersatz Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen zu erwarten gewesen wäre. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Hierunter fällt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall, wenn nicht sofort erkennbar die Verhandlungen über die Ersatzpflicht oder jeder Ersatz abgelehnt werden. Werden die Verhandlungen abgebrochen und später wieder neu begonnen, so ist die Verjährung auch während der erneuten Verhandlungen gehemmt,
die Klageerhebung, die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren oder die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung § 201 Abs. 1 Nr. 1, 3, 9 BGB. Die Hemmung endet 6 Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens § 204 Abs. 2 BGB.
Die Verjährung beginnt neu, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleitung oder in anderer Weise anerkennt § 212 BGB.
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache verjähren in 6 Monaten nach Rückgabe der Mietsache = § 548 BGB.
Gruss
Marie
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]