Verjährung Mord

Hallo Rechtsexperten,

zu Beginn der Bundesreupbik Deutschland gab es noch eine 30-jährige Verjährungsfrist für Mord. Um die Verjährung von NS-Morden zu verhindern, wurde in den sechziger Jahren die Unverjährbarkeit von Mord gesetzlich geregelt.

Nun die Frage:
Für die Strafzumessung gilt das am Tag der Straftat gültige Recht. Durch Gesetzesänderung kann keine Strafverschärfung für bereits begangene Straftaten erfolgen. Wenn also ein Mord 1925 begangen wurde, war er 1955 verjährt. Nach diesem Zeitpunkt ist keine Strafe mehr möglich. Ist das so richtig?
Wenn ja, weshalb konnte Erich Mielke wegen Morden in den 20er Jahren noch angeklagt und verurteilt werden?

Gruß Woko

Für die Strafzumessung gilt das am Tag der Straftat gültige
Recht.

Nein, das ist - so - nicht richtig. Dir geht es ja speziell um die Frage des Rückwirkungsverbots, und das bezieht sich nur auf Begründung und Verschärfung der Strafe. Es gilt unter anderem nicht für Verjährungsvorschriften (BVerfGE 25, 269; 46, 188).

Jeder muss sich zum Zeitpunkt einer Tat darüber im Klaren sein können, ob diese Tat strafbar ist oder nicht. Das Vertrauen auf die aktuelle Rechtslage ist insoweit auch geschützt. Es gibt aber kein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Tat dann und dann verjährt sein wird, so dass man sie „ruhig begehen kann“.

Levay

Hallo Levay,

Danke für die eindeutige Antwort.

Gruß Woko

Interessant! Off Topic: Wofür gilt das Verjährungsgebot denn weiterhin nicht?

Hallo Levay,

Jeder muss sich zum Zeitpunkt einer Tat darüber im Klaren sein
können, ob diese Tat strafbar ist oder nicht. Das Vertrauen
auf die aktuelle Rechtslage ist insoweit auch geschützt.

Damit habe ich ein Problem, z.Zt. wegen John Demjanjuk. Denn anno dunnemals war der Mord an Juden IMHO nicht unter Strafe gestellt. So wie ich Dich verstehe, dürfte JD jetzt nicht vor Gericht gestellt werden deswegen.
Das ich nicht recht habe, ist mir klar. Aber wo liegt mein Verständnisproblem?

fragende Grüße,

Ralph

Hallo,

hier sprechen Sie natürlich ein so umfangrfeiches Thema an, dass eine Antwort in der Kürze einfach nicht gegeben werden kann.

Zunächst einmal der Hinweis: Es ist nicht zutreffend, dass im Dritten Reich die Tötung eines Juden nicht unter Strafe gestanden hätte, wobei das allerdings auch nicht ganz unbestritten ist.

Das Problemn liegt einfach darin, dass laut dem Reichsstrafrecht eine solche Unterscheidung nicht vorgemmen wurde. Hinzu kommt dann das Problem, dass alle dies doch jedenfalls faktisch legitimierenden staatlichen Maßnahmen ganz überwiegend nur mündlich erteilt wurde. Der Versuch etwa, schriftliche Anordnung im Zusammenhang mit den Verbrechen in den KZs zu finden, ist äußerst problematisch (man wusste wohl auch damals schon, was man schriftlich festhält und was nicht).

Richtig ist daher vielmehr, dass die Morde an den Juden einfach nicht verfolgt wurden, bzw. derartige Verfolgungen (denn sie gab es vereinzelt tatsächlich) auf höhere Anweisung unterbunden wurden. Daher beriefen sich die Angeklagten der späteren Prozesse, insb. etwa im Auschwitz-Prozess, auch kaum darauf, die Taten hätten damals nicht unter Strafe gestanden, sondern sie hätten das zu berücksichtigende Vertrauen entwickeln können, dass sie zum Tatzeitpunkt und damit auch später jedenfalls für diese Taten nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Das wiederum hat es der Justiz leichter ermöglicht, die Taten zu bestrafen. Denn diese ging von dem Grundsatz aus, dass niemand, der derartige Taten begeht, wirklich darauf vertrauen könnte, hierfür später nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden. Deshalb findet sich zB. im Urteil zum Auschwitz-Prozess auch nichts über die Rückwirkung.

Etwas schwieriger wurde das dann in einer, jedenfalls juristisch, ähnlichen Thematik der Mauerschützenprozesse. Hier waren jedenfalls die Anordnungen des Einsatzes der Schusswaffe im Falle der Republikflucht umfangreich belegt. Letztlich hat sich aber auch bei diesen Prozessen der Grundsatz durchgesetzt, dass wer auf unbewaffnete Fliehende schießt, sich nicht darauf verlassen kann, später nicht, auch nicht von einem anderen Staat, dafür verurteilt zu werden.

Kurzum: Das angesprochene Problem ist juristisch zwar erheblich, wurde jedoch von der Rechtswissenschaft und der Justiz ausreichend behandelt und im allgemeinen Konsenz gelöst.

Gruß
Dea

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macht Sinn- Danke (owT)
O weh Tee!