Verjährung nach 556/3 BGB

Hallo,
es geht um Verjährung bei Mietnebenkostenabrechnungen. In 556/3 BGB heisst es „Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, …“
Angenommen, der Vermieter hat am 31.5.10 die Abrechnung 2009 dem Mieter zugesandt, dieser hat dann am 08.7.11 des Folgejahres diese bemängelt.
Wie werden hier die 12 Monate gezählt?
Danke
M

Hallo,

der Zeitpunkt des Zugangs natürlich.

hth

Hallo hth,
das ist mir insoweit klar, aber wie wird dann gezählt nach der Vorgabe „zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung“
Also angenommen
31.5.10 Versand, Laufzeit 3-4 Tage, späteste Ankunft 7.06.10

  • 12 Monate wäre dann
    07.06.11
  • Ablauf des Monats =
    30.06.11?
    Stimmt das so?
    Danke vorab
    M

Nein, denn dort steht „Monats“ und nicht „Kalendermonats“…

Hallo,
und was bedeuet das in dem Falle?
Danke
M

Das bedeutet, dass die Widerspruchsfrist am 07.06.11 endet…