(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate , solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.
§ 33 OWiGUnterbrechung der Verfolgungsverjährung
_(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch _
- die erste Vernehmung des Betroffenen , die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
…
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.