Der Mieter ist zum 30.09.2012 ausgezogen. Die NK-Abrechnung erfolgt normalerweise für den Abrechnungszeitraum 01.01.-31.12., im Jahr 2012 hat der Vermieter aber den Abrechnungszeitraum auf dem 28.02.2012 (oder gabs nen 29.?) ausgeweitet und im Prinzip 14 Monate abgerechnet.
Dem Mieter fehlt nun eine Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum 01.03.2012-30.09.2012. Wann verjährt hier die Frist? zum 30.09.2013 oder zum 31.12.2013?
Der Mieter geht davon aus, der Vermieter stellt die Abrechnung deswegen nicht, weil der Mieter noch Geld zurückzubekommen hat. Der Vermieter hat seine Ansprüche an Schönheitsreperaturen nicht in der angemessenen Frist von 6 Monaten geltend gemacht bzw. durchgesetzt. Daher ist davon auszugehen, dass der Vermieter so lange wartet, bis auch die Frist für die NK-Abrechnung verstrichen ist. Dies möchte der Mieter aber möglichst umgehen und fragt daher nach der Frist.
Hallo!
Hier stehts drin: http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_a…
Aber wenn der Mieter ein Guthaben erwartet, dann verjährt das nicht so schnell wie Nachforderungen des Vermieters !
Also hat es für Vermieter keinen Sinn etwas aussitzen zu wollen.
mfG
duck313
31.12.2016
also 2016 halte ich für falsch, da es hier um die Frist geht, die der Vermieter hat . . . . ist es nun der 30.09. oder der 31.12.2013??
Du meinst nicht die Verjährung.
12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes verliert der VM sein Recht auf Nachforderung.
Der Vermieter hat http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html Absatz 3 zu beachten.
Ein Mieter kann 3 Jahre nach Ende des Abrechnungszeitraumes eine NK-Abrechnung und ggf. ein Guthaben aus dieser Abrechnung verlangen (einklagen).
vnA