Verjährung Nebenkostenabrechung

Hallo an alle.

Angenommen ein Mieter wohnt vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 in einer Mietwohnung.
Die Nebenkostenabrechnungen vom Vorjahr kommen immer gegen Juni, mit dem Abrechnungszeitraum 01.04. - 31.03. jeden Jahres.

Angenommen nun, der Mieter hätte die ganzen Jahre keinerlei Nebenkostenabrechnungen erhalten, trotz mehmaligem schriftlichen Aufforderungen (mit Einschreiebn und sogar Antwort vom Vermieter „Abrechnungen noch nicht fertig“)

Nun, über ein Jahr nach Auszug, fordert der Mieter seinen Kaution zurück, sagen wir mal 1000 Euro.

Der Mieter bekommt vom Vermieter am 08.08.2011 sämtliche Abrechnungen von 2007- 2010 mit ca. folgendem Inhalt:

" Abrechnung 2007/2008 - 500 Nachzahlung von Seiten des Mieters
Abrechnung 2008/2009 - 500 Nachzahlung von Seiten des Mieters
Abrechnung 2009/2010 - 300 Rückzahlung von Seiten des Vermieters
Mit Verrechnung der 1000 Euro Kaution erhält der Mieter 300 Euro vom Vermieter zurück. "

Lassen wir bitte die Richtigkeit der Nebenkostenabrechnungen aussen vor und gehen davon aus, diese wären korrekt.
Denn meine Fragen sind eher folgende:
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Nachzahlung von Seiten des Mieters (2007-2009) bereits verjährt sind, die Rückzahlung von Seiten des Vermieters allerdings nicht?

Die bedeutet, der Mieter müsste die 1000 Euro Kaution + die 300 Euro Rückzahlung erhalten.
Also insgesamt 1300 und nicht wie vom Vermieter die errechneten 300 Euro?

Danke

LG Jasmin

Hallo,

Zitat aus BGB §556 (http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html):

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. …

Dem ist eigentlich nichts hinzufügen.

Viele Grüße

Lumpi

Hallo,

Zitat aus BGB §556 (http://dejure.org/gesetze/BGB/556.html):
Dem ist eigentlich nichts hinzufügen.

Mein Frage ist dadurch nicht ganz beantwortet.
Das Nachforderungen aus zu spät erstellten Nebenkostenabrechnungen vom Mieter ignoriert werden können ist mir klar.

Wie sieht es aber mit Gutschriften aus?

Es scheint etwas „ungerecht“ aber soweit ich recherchiert habe, sieht es so aus, dass eine Nachforderung vom Vermieter bei zu spät erstellter Abrechnung verjährt ist (12 Monate nach Abrechnungszeitraum … blah blah …)
… allerdings Gutschriften vom Vermieter an den Mieter noch bis zu 4 Jahren nach Abrechnungszeitraum ausgezahlt werden müssen, auch wenn die Nebenkostenabrechnung erst viel zu spät ausgestellt wurde.

Kurzum:
Nachzahlungen vom Mieter an den Vermieter verjähren nach 1 Jahr
Gutschriften sind an den Mieter noch bis zu 4 Jahre nach Abrechnung zu zahlen.

Diesen Sachverhalt wollte ich noch einmal erklärt bekommen.
Ich bin mir nicht sicher, ob ich es richtig verstanden habe. Oder ob ich total falsch liege.

LG Jasmin

Das hast du durchaus richtig verstanden.
Es geht sogar so weit, dass unter gewissen Umständen, wie z.B. vollständig fehlende oder völlig fehlerhafte Abrechnung, die gesamten Vorauszahlungen zurückverlangt werden können.

vnA

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Nachfrage
Hallo,

Angenommen ein Mieter wohnt vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 in
einer Mietwohnung.
Die Nebenkostenabrechnungen vom Vorjahr kommen immer gegen
Juni, mit dem Abrechnungszeitraum 01.04. - 31.03. jeden
Jahres.

wenn keine NK-Abrechnung erhalten wurde, wieso kommen die Abrechnungen des Vorjahres immer gegen Juni?

Gruß

Joschi

Hallo,

Angenommen ein Mieter wohnt vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 in
einer Mietwohnung.
Die Nebenkostenabrechnungen vom Vorjahr kommen immer gegen
Juni, mit dem Abrechnungszeitraum 01.04. - 31.03. jeden
Jahres.

wenn keine NK-Abrechnung erhalten wurde, wieso kommen die
Abrechnungen des Vorjahres immer gegen Juni?

Die Nachbarn haben sie bekommen …
Man hatte sich Kopien der Abrechnungen von den Nachbarn gemacht (als Beweis)