Hallo allerseits,
folgende Fallkonstellation interessiert mich:
Mieter (M) bewohnt von 2009-2012 eine Wohnung von Vermieter (V). Während der gesamten Zeit hat V niemals eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Mitte 2013 erhält M dann von V eine Abrechnung für 2012 mit einer Nachzahlung. 2012 sei ein Jahr, in dem die Heizkosten durch einen besonders langen Winter allgemein sehr hoch ausfallen.
Nun die Fragen:
Hat M einen Anspruch auf die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen von 2009-2011?
Soweit diese Abrechnungen Ansprüche auf Rückzahlungen ergeben, kann von V die Verjährung geltend gemacht werden?
Ergeben sich Nachforderungen von V, kann M sich auf Verjährung berufen?
Abschließend: Kann M die Nachzahlung so lange verweigern, bis er die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen erhalten hat?
Ich hoffe, die Konstellation ist klar. Interessant finde ich hier insbesondere, ob die Ansprüche unterschiedlich verjähren.
Ich freue mich auf kompetente Antworten.
Dank und Gruß