Verjährung Nebenkostenansprüche

Hallo allerseits,

folgende Fallkonstellation interessiert mich:

Mieter (M) bewohnt von 2009-2012 eine Wohnung von Vermieter (V). Während der gesamten Zeit hat V niemals eine Nebenkostenabrechnung erstellt. Mitte 2013 erhält M dann von V eine Abrechnung für 2012 mit einer Nachzahlung. 2012 sei ein Jahr, in dem die Heizkosten durch einen besonders langen Winter allgemein sehr hoch ausfallen.

Nun die Fragen:
Hat M einen Anspruch auf die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen von 2009-2011?

Soweit diese Abrechnungen Ansprüche auf Rückzahlungen ergeben, kann von V die Verjährung geltend gemacht werden?

Ergeben sich Nachforderungen von V, kann M sich auf Verjährung berufen?

Abschließend: Kann M die Nachzahlung so lange verweigern, bis er die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen erhalten hat?

Ich hoffe, die Konstellation ist klar. Interessant finde ich hier insbesondere, ob die Ansprüche unterschiedlich verjähren.

Ich freue mich auf kompetente Antworten.

Dank und Gruß

Hallo,

Hat M einen Anspruch auf die ausstehenden
Nebenkostenabrechnungen von 2009-2011?

ja

Soweit diese Abrechnungen Ansprüche auf Rückzahlungen ergeben,
kann von V die Verjährung geltend gemacht werden?

nein

Ergeben sich Nachforderungen von V, kann M sich auf Verjährung
berufen?

nein, muß er aber auch nicht, bei Nebenkostennachforderungen gibt es Ausschlußfristen.

Abschließend: Kann M die Nachzahlung so lange verweigern, bis
er die ausstehenden Nebenkostenabrechnungen erhalten hat?

nicht ganz sicher, aber ich meine ja

Ich hoffe, die Konstellation ist klar. Interessant finde ich
hier insbesondere, ob die Ansprüche unterschiedlich verjähren.

Anspruch auf Nebenkostenabrechnung verjährt nach 3 Jahren,Geltendmachungen von Nebenkostennachforderungen unterliegen einer Ausschlußfrist von 1 Jahr.

Gruß

Joschi

Hallo!

grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Aber sie beginnt mit der rechtzeitigen Zustellung der Abrechnung, die muss nach dem Gesetz innerhalb von 12 Monaten erfolgen.
Kommt sie also nicht innerhalb von 12 Monaten, dann ist sie verjährt !

Im Beispiel wären alle Forderungen vor 2012 verjährt. Mindestens.

Der Mieter kann aber noch Forderungen geltend machen, seine Ansprüche(aus Überzahlung etwa) sind noch nicht verjährt. Erst nach 3 Jahren.

http://www.nebenkostenabrechnung.com/verjaehrungsfri…

MfG
duck313

Im Beispiel wären alle Forderungen vor 2012 verjährt.

nö, nix Verjährung…

Hallo!

Gut, das Wort stimmt hier nicht, weil gar keine Verjährung eintreten kann, wenn keine Abrechnung vorliegt.

MfG
duck313

Hallo und schonmal vielen Dank.

An einer Stelle kann ich nicht folgen. Oben schreibst Du, dass ein Anspruch auf die Nebenkostenabrechnung aus 2009 noch besteht. Unten aber, dass dieser Anspruch nach 3 Jahren verjährt. Demnach wäre 2009 nicht durchsetzbar. Wie ist es nun?

Verstehe ich das also richtig:
3 Jahre lang besteht ein Anspruch auf die Abrechnung. Rückzahlungsansprüche an M verjähren mit Ende des Jahres in der die Abrechnung erfolgte nach drei Jahren. Nachzahlungsansprüche des V können aber nicht geltend gemacht werden, weil für die Jahre 2009-2011 die Abrechnung nicht fristgerecht erstellt wurde.

Unter dem Strich könnte M also eine Abrechnung für die Jahre 2009-2011 (oder 2010 - 2011 siehe oben) fordern, würde die Rückzahlungen bekommen, aber müsste an V keine Nachzahlungen zahlen. Für 2012 ist die Nachzahlung zu zahlen.

Das wäre ja eine Ungleichbahandlung der Parteien. Folgt diese aus dem Gedanken, dass V es in der Hand hat, die Abrechnung zu erstellen? Denn sonst könnte V ja in Jahren von Nachforderungen eine Abrechnung machen und in Jahren von Rückzahlungen nicht.

Ducrh das Verhalten des V nimmt er M die Möglichkeit, mit anderen Rückzahlungen aufzurechnen. Daher auch die Frage des Zurückbehaltungsrechts.

Hallo,

3 Jahre lang besteht ein Anspruch auf die Abrechnung.

jein, folgendermaßen für eine Kalenderjähliche Abrechnung:

Abrechnung für 2009 muß bis spätesten 31.12.2010 dem Mieter zugegangen sein. Erst dann kann der Mieter fordern (also ab 01.01.2011). dies wiederum bedeutet die Verjährung beginnt 31.12.2011 mit Frist von 3 Jahren zu laufen, der Mieter könnte also bis zum 31.12.2014 die Abrechnung fordern.

Rückzahlungsansprüche an M verjähren mit Ende des Jahres in
der die Abrechnung erfolgte nach drei Jahren.
Nachzahlungsansprüche des V können aber nicht geltend gemacht
werden, weil für die Jahre 2009-2011 die Abrechnung nicht
fristgerecht erstellt wurde.

ja

Unter dem Strich könnte M also eine Abrechnung für die Jahre
2009-2011 […] fordern, würde die
Rückzahlungen bekommen, aber müsste an V keine Nachzahlungen
zahlen. Für 2012 ist die Nachzahlung zu zahlen.

ja

Das wäre ja eine Ungleichbahandlung der Parteien.

nein :wink:

Folgt diese
aus dem Gedanken, dass V es in der Hand hat, die Abrechnung zu
erstellen? Denn sonst könnte V ja in Jahren von
Nachforderungen eine Abrechnung machen und in Jahren von
Rückzahlungen nicht.

keine Ahnung, steht halt so im Gesetz.

Ducrh das Verhalten des V nimmt er M die Möglichkeit, mit
anderen Rückzahlungen aufzurechnen. Daher auch die Frage des
Zurückbehaltungsrechts.

wie gesagt, das wissen andere hier besser als ich.

Gruß

Joschi

verjährung der Ausstellung einer Betreibskostenabrechnung kann nicht vorkommen, da diese laut gesetz nicht verjährt sondern verwirkt.