Verjährung Nebenkostenrückforderung an Vermieter

Hallo Wissensgemeinde,
ein Mietverhältnis besteht 18 Jahre; vor wenigen Monaten ist der Freund und Mitmieter aus dem Mietverhältnis ausgeschieden und die Mutter der (Mit)Mieterin in das Mietverhältnis eingetreten; Zustimmung des Vermieters ist schriftlich erfolgt.
Erstmals wurde jetzt eine Nebenkostenabrechnung verlangt; bisher hatte der VM lediglich schriftlich mitgeteilt, dass xy nachzuzahlen sind; da der VM bei regelmäßig zu Ostern und Weihnachten Karten mit christlichen Hinweisen schickte, haben die Mieter niemals an Hinterhältiges gedacht.
Jetzt ergibt sich aus der schriftlichen NK-Aufstellung, dass auch die Verwaltergebühren berechnet wurden, stolze 240 € sowie Instandhaltungen mit 176 €; also mehr als 400 €; da stehen noch weitere nie vereinbarte Positionen.
Die Mieter wollen nicht zwingend zu Gericht, aber die seit Jahren in Unkenntnis geleisteten Zahlungen mit den weiteren Nebenkostenvorauszahlungen verrechnen; die nächste Abrechnung steht für Sept. 2013 an.
Fragen:
Verjährung nach 195 BGB wären 3 Jahre nach Zustellung der Abrechnung; die Abrechnung für Wirtschaftsjahr 2011/2012 erfolgte am 6-9-2012; wären somit die Abrechnungen bis Sept. 2009 noch zurück zu fordern?
Oder verstehe ich das falsch?

Bisher wurden jährlich insgesamt 1.540 € als Vorauszahlung geleistet; die Mieter wollen nunmehr die noch nicht verjährten Guthaben von mehr als 1.200 € mit den weiteren Nebenkostenvorauszahlungen verrechnen, also nur noch die KM bezahlen, bis die nicht verjährten Guthaben auf 0 stehen.
Nach der gesetzlichen Regelung, dass Nachzahlungen mit den Vorauszahlungen anzupassen sind und Erstattungen ebenfalls mit den Vorauszahlungen zu verrechnen sind, wäre das dann korrekt, dass bis zu 1.200 € Guthaben mit den Vorauszahlungen verrechnet werden können und nur noch die KM bis dato erfolgt oder wird da etwas gravierendes übersehen?

Als „Neue“ bitte ich um Nachsicht, falls nicht alles korrekt ist.

Zu prüfen wäre allerdings auch
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__556.html
Abs.3 Vorletzter und letzter Satz

vnA

das seh ich auch so

  • das gesetzliche Recht auf Einwendungen ist eben auch mit der Einhaltung der Einwendungsfrist verbunden, und
  • da pauschale Einwendungen nicht möglich sind, bedeutet das, dass der Mieter zuvor sein Recht auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege wahrnimmt (bzw. im beschriebenen Fall zunächst mal die Abrechnung an sich einfordert), damit er hier überhaupt etwas überprüfen und begründbare Einwendungen vorbringen kann
    http://www.gevestor-immobilien.de/artikel/nebenkoste…
    http://www.nebenkostenabrechnung.com/belegeinsicht/

Nimmt der Mieter aber seine Rechte (auf Abrechnung, auf Einsicht in Abrechnungsunterlagen) gar nicht wahr, dann ist eben nach Ablauf der Einwendungsfrist auch nichts mehr zu wollen.
Die Verjährung nach BGB § 195 greift hier „nur“ für die vom Vermieter geltend gemachten Nachforderungen - wenn diese der Mieter bereits bezahlt hat ohne innerhalb der Einwendungsfrist substantiierte Einwendungen vorzutragen, dann ist es m.E. nichts mehr mit Rückforderungsansprüchen. Die vom Gesetzgeber gewolllte kurze Verjährung/Verwirkung in einigen Mietrechtsfragen greift hier zu Lasten des Vermieters ebenso wie zu Lasten des Mieters.

die seit Jahren in Unkenntnis geleisteten Zahlungen

Unkenntnis bringt keine Sonderrechte, zumal wenn man noch von seinen gesetzlich bestehenden Rechten keinen Gebrauch macht
dazu setzen Gesetzgeber und Rechtsprechung in heutigen Zeiten sogar noch voraus, dass selbst der „gewöhnliche“ Mieter die öffentlich zuänglichen Gesetzestexte kennt - hier die Betriebskostenverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/index.html
oder die vielen vielen Seiten im Netz zur Betriebskostenabrechnung
http://www.anwaltskanzlei-mass.de/nebenkostenabrechn…
http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/betr…

Ich finde die Rechtslage hier schon recht traurig, da mich der Text „da der VM bei regelmäßig zu Ostern und Weihnachten Karten mit christlichen Hinweisen schickte, haben die Mieter niemals an Hinterhältiges gedacht“ doch recht zum Schmunzeln gebracht hat.

Es hindert aber keinen den Mieter daran, es mal zu probieren den Vermieter bei seinem christlichen Gewissen zu packen - d.h. einfach mal freundlich zu schreiben, dass er da wohl jahrelang unrechtmäßige Posten in die Abrechnung eingestellt hat und dass man die „Zuvielforderungen“ (gemäß einer ordentlichen Aufstellung) mit den laufenden Zahlungen verrechnet.
Je nach Reaktion und in jedem Fall bevor eine gerichtliche Klärung ins Haus steht, würde man sich dann aber besser einigen oder klein beigeben müssen.

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