Verjährung oder nicht ?

Hallo !

Kunde A erhält am 06.06.2005(!) ein Arbeitsangebot als Köchin in Bayern.
Sie bewirbt sich nicht,da sie

  1. keine Fahrerlaubnis besitzt
  2. Epileptikerin ist (Attest liegt ArGe vor )
  3. sehr starke Schuppenflechte hat.

Sie erhält im Juli 2006 (!) den Bescheid,das Ihr ALG II für 3 Monate gesperrt wird.
Also über ein Jahr später !

Ist dies rechtens oder lohnt sich ein Widerspruch ?
Von was soll sie nun leben?

Steffen

PS: Ich frage im Auftrag!

Sie bewirbt sich nicht,da sie

  1. keine Fahrerlaubnis besitzt

Irrelevant. Als Köchin braucht man keinen Führerschein.

  1. Epileptikerin ist (Attest liegt ArGe vor )
  2. sehr starke Schuppenflechte hat.

Sind das Krankheiten, die eine Beschäftigung als Köchin ausschließen? Ich frage im Ernst, denn ich weiß das nicht. Wenn ja, dann müsste ein Widerspruch eigentlich Aussicht auf Erfolg haben.

Gruß
Nelly

Hallo,

Sie bewirbt sich nicht,da sie

  1. keine Fahrerlaubnis besitzt
  2. Epileptikerin ist (Attest liegt ArGe vor )
  3. sehr starke Schuppenflechte hat.

Hmm … wenn das Angebot schriftlich war: Hat sie sich da einfach nur nicht beworben oder hat sie das Angebot mit entsprechender Begründung ausgefüllt und an die ARGE zurück geschickt?

MfG

Hallo !

Kunde A erhält am 06.06.2005(!) ein Arbeitsangebot als Köchin
in Bayern.
Sie bewirbt sich nicht,da sie

  1. keine Fahrerlaubnis besitzt
  2. Epileptikerin ist (Attest liegt ArGe vor )
  3. sehr starke Schuppenflechte hat.

Hallo Teufel,
was ich nicht so ganz verstehe, warum Kunde A dann keine Berufs- bzw. Arbeitsunfähigkeit anstrebt. Und warum ist denn nun nicht mal eine Bewerbung geschrieben worden?
Grüße
Almut

Hallo,

Kunde A erhält am 06.06.2005(!) ein Arbeitsangebot als Köchin
in Bayern.
Sie bewirbt sich nicht,da sie

  1. keine Fahrerlaubnis besitzt

zum Kochen braucht man keine Fahrerlaubnis

  1. Epileptikerin ist (Attest liegt ArGe vor )

was steht da drin? Kann Kunde den Beruf als Koch noch ausüben?

  1. sehr starke Schuppenflechte hat.

Kann Kunde den Beruf als Koch noch ausüben?

Sie erhält im Juli 2006 (!) den Bescheid,das Ihr ALG II für 3
Monate gesperrt wird.
Also über ein Jahr später !

Ist dies rechtens oder lohnt sich ein Widerspruch ?

ein Widerspruch kostet nichts. Du kannst auch persönlich zur AA gehen und den Widerspruch mündlich einlegen. wird dann dokumentiert und du unterschreibst. Also bei den Null Kosten kannst du nichts verlieren, aber mit X Prozent gewinnen. Das könnte sich also lohnen. Den Prozentsatz der Wahrscheinlichkeit kann dir keiner nennen. Beachte aber die Widerspruchsfrist. Ob dies rechtens ist, entscheidet letztendlich ein Sozialgericht. Als, wenn dem Widerspruch nicht nachgegeben wird, besteht die Möglichkeit zur Klage. Kostet ebenfalls nichts.

Von was soll sie nun leben?

keine Ahnung!

Gruß
Otto

Hallo !

Erstmal allen vielen Dank.
Klar,sie hat sich nicht beworben,da sie sich geschämt hat:Schon mehrmals wurde sie auf die Schuppenflechte angesprochen.Ist das ansteckend? Bleibt das so? U.a.
Sie wohnt in Sachsen,die Arbeit wäre im tiefsten Bayern.Wie soll sie dahinkommen ?(Deswegen mit der Fahrerlaubnis).
Ja,sie hätte sich bewerben sollen,hat es nicht getan.
Aber die Entscheidung ist etwas sehr hart,zumal es das erstemal war !
Ok,muß sie durch!

Danke nochmals für die Antworten.

Steffen

Klar,sie hat sich nicht beworben,da sie sich geschämt
hat:Schon mehrmals wurde sie auf die Schuppenflechte
angesprochen.Ist das ansteckend? Bleibt das so? U.a.

Solche Fragen kommen nun mal von med. Laien. Und sie werden immer wieder kommen. Das als Grund anzugeben, um sich gar nicht erst zu bewerben, wird die Arbeitsagentur nicht akzeptieren.

Sie wohnt in Sachsen,die Arbeit wäre im tiefsten Bayern.Wie
soll sie dahinkommen?

Bewerbungsmäßig erst mal mit der Bahn (Bei vorheriger Beantragung sogar mit Fahrkostenerstattung der AA). Und später - falls eine Anstellung erfolgen würde - müsste man vermutlich vor Ort ne Bleibe suchen.

Aber die Entscheidung ist etwas sehr hart,zumal es das
erstemal war!

Gleiches Recht für alle!

Es gibt Zumutbarkeitsregelungen und damit kann man auch argumentieren, aber sich von vornherein erst gar nicht zu bewerben führt eben zu einer Sperre, insofern die Zumutbarkeitsregelungen nicht greifen (für alg -> SGB III § 121 … für alg II SGB II § 10).

MfG