Hallo zusammen!
Angenommen, ein Versicherungsmakler sendet einen Antrag eines Versicherungsnehmers zur Aufnahme bei einer Krankenzusatzvericherung ab, diese kommt aber beim Versicherungsgeber nicht an, was in der folgenden Zeit der Makler aber nicht bemerkt.
Weiter angenommen, dem „Versicherungsnehmer“ entsteht dadurch (nicht gedeckte Kosten) ein finanzieller Schaden.
Wann verjährt die Möglichkeit für den „Versicherungsnehmer“, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler zu stellen?
Wann beginnt der Zeitraum?
Danke schon mal im Voraus.
Viele Grüße
Norbert
Hallo zusammen!
Angenommen, ein Versicherungsmakler sendet einen Antrag eines
Versicherungsnehmers zur Aufnahme bei einer
Krankenzusatzvericherung ab, diese kommt aber beim
Versicherungsgeber nicht an, was in der folgenden Zeit der
Makler aber nicht bemerkt.
Der Versicherungsnehmer (VN) hat in diesem Fall auch Schuld, denn dieser hätte sich nach spätestens 3 Wochen nochmals melden sollen, wenn er von der Versicherung keinen Bescheid bekommen hat.
Die V sendet immer einen V-Schein bzw. eine Änderung zu einem bestehenden Vertrag raus.
Die Nachfrage kostet nur einen Anruf.
Weiter angenommen, dem „Versicherungsnehmer“ entsteht dadurch
(nicht gedeckte Kosten) ein finanzieller Schaden.
In der Regel besteht bei einer Krankenzusatzv. auch eine Wartezeit von ca. 3 Monaten.
Es muß eigentlich immer vorher abgeklärt werden, ob die Versicherung auch eintritt.
Wann verjährt die Möglichkeit für den „Versicherungsnehmer“,
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler zu stellen?
Wann beginnt der Zeitraum?
Es wird schwer, diesem Makler gegenüber irgendwelche Ansprüche geltent zu machen. Er wird vermutlich jede Schuld von sich weisen und
behaupten , den Vertrag weitergeleitet zu haben.
Ich denke mal, auf diesen Kosten wird derjenige sitzen bleiben.
Wurde denn der Makler darauf schon angesprochen ?
Gruß
kittacat
Hallo kittacat und alle anderen!
Kittacat, vielen Dank für Ihre/Deine Antwort.
Ja, der Makler wurde angesprochen. Die rechtzeitige Versendung setze ich mal voraus.
Der Makler hatte überhaupt nicht bemerkt, dass der Antrag gar nicht bei der V angekommen war.
Eine Mitschuld des „Versicherungnehmers“ ist bestimmt auch gegeben.
Es handelte sich um ein Angebot (für eine bestimmmte Berufsgruppe) einer Versicherung ohne Gesundheitsprüfung, ohne Zahnfragen und ohne Sperrfist von drei Monaten - also eigentlich ohne Hindernisse hinsichtlich der Annahme seitens der Versicherung.
Allerdings galt dieses Angebot nur noch vier Tage (Fr-Mo), die der Makler noch Zeit hatte zur Versendung des Antrages. Er wählte nur den normalen Postweg…
Mir geht es hier weniger um die Bewertung der Chancen auf Schadenersatz wegen mangelnder Sorgfaltspflicht, die ja doch letztlich durch einen RA besser geklärt werden sollten, auch schon wegen der Beratungsgesetze - sondern allein um:
Wann verjährt die Möglichkeit für den „Versicherungsnehmer“, Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler noch zu stellen? Spätestens nach 1 Jahr? Nach 3 Jahren?
Wann beginnt der Zeitraum? Ab Entdeckung des Problemes durch die Beteiligten?
Danke und viele Grüße
Norbert
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Hallo kittacat und alle anderen!
Kittacat, vielen Dank für Ihre/Deine Antwort.
Mir geht es hier weniger um die Bewertung der Chancen auf
Schadenersatz wegen mangelnder Sorgfaltspflicht, die ja doch
letztlich durch einen RA besser geklärt werden sollten, auch
schon wegen der Beratungsgesetze - sondern allein um:
Wann verjährt die Möglichkeit für den „Versicherungsnehmer“,
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Makler noch zu stellen?
Spätestens nach 1 Jahr? Nach 3 Jahren?
Wann beginnt der Zeitraum? Ab Entdeckung des Problemes durch
die Beteiligten?
Danke und viele Grüße
Norbert
Hallo Norbert,
Sorry, das ich etwas daneben gelegen habe.
Leider weiß ich nicht genau wann die Verjährungsfrist abläuft und möchte „aus dem Bauch raus“ keine Vermutung anstellen.
Hoffe doch, das Du eine befriedigende Antwort auf das Problem bekommst.
Liebe Grüße
kittacat