Hallo
folgender fiktiver Fall:
M (andant) geht zum RA und will B wegen Untreue etc. verklagen.
Richtigkeit ist gegeben.
B bewohnt eine Wohnung im Haus von M, zahlt jedoch keine Miete.
M sagt: vereinbart wurde, dass B dafür eine bestimmte Tätigkeit übernimmt, B sagt: stimmt nicht, für meine Tätigkeit bekomme ich extra Vergütung, ich kann so lange ich will mietfrei in der Wohnung wohnen.
Dies auch ein Teil der Klage gegen B.
Da die Recherchen sehr mühsam sind, der größte Teil für eine begründete Klage hat M dem RA jedoch bereits vorgelegt, will RA dem B nun erst mal die Wohnung kündigen. Begründung: B wohnt für seine Tätigkeit mietfrei, Tätigkeit wurde von M gekündigt, also muss B Miete zahlen - tat er nicht - ergo: fristlose bzw. fristgerechte Kündigung.
Die hauptsächliche Klage wegen Untreue, Betrug fängt RA nicht an.
Gibt aber in der Kündigung an B einen Hinweis darauf.
Natürlich zahlt B nicht und RA reicht Klage zwecks Kündigung ein.
M verliert, auch in der Berufung, mit dem Tenor:
die Klage auf Kündigung wäre aus den falschen Gründen erfolgt und von vornherein ins Leere gelaufen.
B zieht dann irgendwann aus der Wohnung aus, gibt sie aber nicht frei, so dass diese über 3 Jahre leer steht.
M teilt RA mit, dass sein ursprüngliches Ansinnen ein anderes gewesen wäre (also nicht die Kündigung) und RA nun endlich die Klage wegen Untreue etc. einreichen soll. RA lässt sich Zeit, M wechselt darauf hin Anwalt.
M stellt sich nun die Frage ob RA wegen falschem Kündigungsgrund auf Schadenersatz verklagt werden kann bzw. ab wann die Verjährung nach einem Urteil zählt.
Gruß
Hallo,
ob sich der Fall hier aufdröseln lässt, möchte ich bezweifeln.
Aber nur mal so am Rande: Untreue und Betrug sind Straftaten. Die kann nur ein Staatsanwalt und nicht ein Rechtsanwalt anklagen. ( - Es sei denn die StA lehnt eine Anklage ab und verweist auf den Privatklageweg). Dabei geht es aber auch in der Hauptsache um die Bestrafung des Schuldigen und nicht um zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten.
Gruß Holger
Hallo
ja, das ist klar. Wurde auch bereits durch einen anderen RA über Zivilklage sowie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erledigt.
Geht lediglich darum wann ein Schadenersatzanspruch gegen einen RA verjährt.
Gruß
Hallo
Geht lediglich darum wann ein Schadenersatzanspruch gegen
einen RA verjährt.
Und warum schreibst du dann so einen Monster-Text?
Gruß
Hallo
Geht lediglich darum wann ein Schadenersatzanspruch gegen
einen RA verjährt.
Und warum schreibst du dann so einen Monster-Text?
Gruß
Entschuldige, entschuldige - damit es evtl. keine Rückfragen geben muss und besser verständlich ist?
Gruß
Hallo Holger,
so, wie du es schreibst, ist es nicht richtig. Für eine Privatklage ist nicht erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse verneint, von der Verfolgung absieht und auf den Privatklageweg verweist. Im Gegenteil: Bei Privatklagedelikten ist die Privatklage ja der Regelfall und nur ausnahmsweise erhebt die Staatsanwaltschaft öffentliche Anklage. Die Besonderheit liegt also - im Gegenteil zu dem, was du schreisbt - darin, dass die Staatsanwaltschaft sich eigentlich gar nicht erst mit dem Fall befassen muss, § 376 StPO.
Gruß,
Levay
Hallo
der Zivilprozess hat ja nun mittlerweile (mit neuem RA stattgefunden), und obwohl die Staatsanwaltschaft den Prozessausgang abwarten wollte, hat diese kurz vor der letzten Verhandlung - obwohl ja keiner wissen konnte, dass dies die letzte war - ihre Arbeit aufgenommen und die Klage „eröffnet“ oder wie immer man das auch nennt.
Aber das war eigentlich nicht die Frage.
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo
ein Regreßanspruch gegen RA setzt folgendes voraus: schuldhafte Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages, und einen darauf kausal beruhenden Schaden. Es gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren.
Ich kann aus der Sachverhaltsdarstellung keine Pflichtverletzung ersehen.
1.) Dass ein rechtlicher Laie immer gleich ans Strafrecht denkt, Anwälte aber sehr sehr zurückhaltend sind, ehe sie ein Strafanzeige aufgeben, ist immer so und ich nehme an, dass es die typischen Gründe waren, die den ehemaligen RA von M dazu bewegt haben, dass erstmal sein zu lassen - (vor allem, dass die Staatsanwaltschaft es sofort merkt, wenn man das staatliche Ermittlungsmonopol zur Sachverhaltsaufklärung und Vorbereitung zivilrechtlicher Ansprüche instrumentalisieren will und sich ungerne dafür gebrauchen lässt, weil die nicht gerade unter Arbeitsunterlastung leiden) - und nur als Drohgebärde in die Kündigung mit aufzunehmen.
2.) Die Entscheidung der Berufungsinstanz ist aus den Tatsachen, die du davor beschreibst, nicht nachvollziehbar, sondern wenn alles so wäre, wie du schreibst, hätten Räumungsanspruch und Zahlungsklage M.E. problemlos durchgehen müssen. Folglich kann man auch keine Pflichtverletzung daraus ableiten, dass der RA vorsorglich und wahrscheinlich dem Gebot des sichersten Weges folgend eine Kündigung ausgesprochen hat.
Schönes Wochenende A.
Hallo
- sollte keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gemacht werden, das war zweitrangig
- sollte eine Zivilklage gemacht werden
- sah es das Gericht so, dass der genannte Kündigungsgrund des RA von vornherein ins Leere ging, da der Beklagte lt. seiner Aussage keine Miete zahlen musste. Hier stand Aussage gegen Aussage und das Gericht folgte der des Beklagten.
- Ist im Urteil angeführt, dass - wenn eine separate Klage wegen Untreue etc. gemacht worden wäre - dann die Sache anders aussehen würde.
Gericht folgerte: ist(noch) nicht gemacht, also wahrscheinlich kein Bestand.
Das heißt im Klartext: RA hätte 1. Zivilklage einreichen müssen und dann Kündigung der Wohnung. Hat er aber nicht.
- Neuer RA hat erst Zivilklage eingereicht, dann Strafanzeige gestellt. Folge: Beklagter muss eine erhebliche Summe zurückzahlen und sofort die Wohnung freigeben.
Staatsanwaltschaft ist tätig geworden.
Dieses Vorgehen lt. Punkt 5. war das Ansinnen des Klägers auch beim 1. RA, der das Pferd jedoch von hinten aufzäumte und dadurch verlor.
Das bescherte dem Kläger einen Mietverlust von rund 2 Jahren, wenn man davon ausgeht, dass es beim 1. mal so gelaufen wäre wie beim 2. mal.
Gruß
Hallo
-
Ist im Urteil angeführt, dass - wenn eine separate Klage
wegen Untreue etc. gemacht worden wäre - dann die Sache anders
aussehen würde.
Gericht folgerte: ist(noch) nicht gemacht, also wahrscheinlich
kein Bestand.
-
Neuer RA hat erst Zivilklage eingereicht, dann Strafanzeige
gestellt. Folge: Beklagter muss eine erhebliche Summe
zurückzahlen und sofort die Wohnung freigeben.
Staatsanwaltschaft ist tätig geworden.
hm, hm, das klingt ja alles ganz gut, vor allem weil der Kläger im Regreßprozess auch darlegen und beweisen müsste, dass der Ausgangsrechtsstreit ohne die Pflichtverletzung gewonnen worden wäre, aber irgendwie habe ein ungutes Gefühl, z.B. können der Streitgegenstand (Lebenssachverhalt und Klageantrag) des ersten und des zweiten Prozesses unmöglich identisch gewesen sein, weil dann der zweiten Entscheidung die Rechtskraft der ersten entgegen stehen würden. Ich würde einfach mal den neuen RA fragen, ob er meint eine Pflichtverletzung seines Vorgängers erkennen zu können, oder ob dessen Handlen aus damaliger Sicht nicht vielleicht doch vertretbar war.
Schönes Wochenende
A.
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