verjährung schenkungsteuer

a schenkt b im juni 2012 einen größeren betrag und sendet dem fa im juli 2012 eine entsprechende schenkungsteuererklärung. es existiert eine bearbeitungsnr beim fa. bisher hat das fa keinen bescheid und auch sonst keinen hinweis übermittelt.

wann verjährt die angelegenheit?

Wieso hat A es gemeldet ?

Niemand muss melden, wenn er sein Geld verschenkt.

B muss melden er hat geerbt oder geschenkt bekommen. B schuldet die Steuer !

Und verjähren kann es frühestens nach 5 Jahren (ab Ende des Jahres laufend in dem der Anspruch entstand) Und sowieso erst ab Kenntnisnahme des Finanzamtes.
Was es nicht gemeldet bekommt, kann auch nicht verjähren (nicht so schnell).

Vielleicht ist ja auch der Freibetrag( mind. 20.000 €) ausreichend hoch und es fällt keine Steuer an.

MfG
duck313

Die normale Verjährungsfrist für Steuern mit Steuererklärung beträgt vier Jahre. Das heißt nicht, dass nach 4 Jahren alles erledigt ist, schließlich werden bei Erbschaften ja Vorschenkungen der letzten 10 Jahre mit einbezogen.

Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre nach Ablauf des Jahres 2012, somit Ende 2016 (in der Regel) 
Ob sich dann alles auch dann so verhält wie geschildert ist ne andere Sache

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Steueranspruch entstanden ist. Beispiel: (Schenkung 2014 – Fristbeginn 1.1.2015)
Wenn vorsätzlich keine Erklärung der Schenkungsteuer erfolgt, liegt grundsätzlich Steuerhinterziehung vor, sofern sich eine Steuerschuld ergeben würde. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich dann auf 10 Jahre.

Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz geregelt. Steuerschuldner ist der Erwerber – also der Erbe oder auch mehrere Erben (Erbengemeinschaft). Wichtig: Bei einer Schenkung sind sowohl der Beschenkte als auch der Schenker Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz). In der Praxis erklärt in der Regel der Erwerber (Beschenkte) die Schenkung. Der Schenker sollte sich vergewissern, dass eine Erklärung abgegeben wird. Tut er es nicht, haftet auch er für die Abgabe der Erklärung und die Entrichtung der Steuer. Ebenso geht auch der Hinterziehungstatbestand auf ihn über, wenn die Festsetzung der Steuer durch Nichtabgabe einer Steuererklärung verhindert wird. 

Hallo,

das FA erhällt von jeder Vermögensbewegung im Rahmen einer notariellen Niederschrift Auskunft, ist also nicht ungewöhnlich, das B gemeldet hat, auch wenn dem kein notarieller Vertrag zu Grunde liegt, B will nur sicher gestellt haben, dass die Besteuerung erfolgt. Tatsächlich muss aber der Empfänger (also A) die Erklärung abgeben, was aber der Grund sein dürfte, dass Sie noch keinen Bescheid bekommen haben, das Amt erwartet ggfl. Ihre Erklärung- und vergessen wird da sicher nichts!

Grüße

Al

Wieso hat A es gemeldet ?

Niemand muß melden, wenn er sein Geld verschenkt.

Dann sollte mal § 30 II ErbStG gelesen werden.

B muß melden er hat geschenkt bekommen. B
schuldet die Steuer !

Nein, siehe § 20 I ErbStG.

Und verjähren kann es frühestens nach 5 Jahren (ab Ende des
Jahres laufend in dem der Anspruch entstand) Und sowieso erst
ab Kenntnisnahme des Finanzamtes.
Was es nicht gemeldet bekommt, kann auch nicht verjähren
(nicht so schnell).

Wo steht denn das so geregelt? Nicht mit dem BGB verwechseln!

Vielleicht ist ja auch der Freibetrag( mind. 20.000 €)
ausreichend hoch und es fällt keine Steuer an.

Das kann sein und wäre eine Möglichkeit, warum das FA - noch - keinen ErbSt-Bescheid bekanntgegeben hat.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo, B ist der Beschenkte und dieser übernimmt meist die Steuer , falls überhaupt welche anfällt.  Es gibt ja Freibeträge ( mind. 20 000 €). Ein Anruf beim FA könnte die Sache klären.
MfG
P.D.

Servus,

falls es tatsächlich um eine Sache geht, die in die Festsetzungsverjährung läuft, wäre es keine sehr gute Idee, das FA darauf aufmerksam zu machen, finde ich.

Schöne Grüße

MM