Verjährung Schulden - Mahnantrag

Unterliegen auch Altschulden vor Modernisierung des Schuldrechts der neuen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ab letzter gezahlter Rate?

§ 212 BGB besagt, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Gilt dies auch für bereits verjährte Forderungen?
Oder könnte durch Stellung eines Mahnantrages die Verjährung wieder neu beginnen?

Hallo !

Natürlich nicht !

Denn dann wäre doch der Zweck einer Verjährung widersinnig,wenn sie jederzeit nach Ablauf wieder aufgehoben werden könnte.

Nur während der laufender Verjährungsfrist kann ein Gerichtsverfahren oder neue Mahnung usw. die Frist unterbrechen. Die Verjährung tritt dann nicht mehr ein.

mfG
duck313