Unterliegen auch Altschulden vor Modernisierung des Schuldrechts der neuen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren ab letzter gezahlter Rate?
§ 212 BGB besagt, dass die Verjährung erneut beginnt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Gilt dies auch für bereits verjährte Forderungen?
Oder könnte durch Stellung eines Mahnantrages die Verjährung wieder neu beginnen?