Verjährung / späte Rechnung

Hallo zusammen,
mal angenommen, jemand würde heute (Februar 2007) eine Rechnung bekommen, auf der Leistungen von Januar 2003 erstmalig verzeichnet sind, d.h. es gab vorher keine Rechnung/Mahnung etc. Zudem wäre eine Abbuchung per Lastschrift bereits erfolgt.

Angenommen, der Rechnungsempfänger wüsste auch nicht mehr, ob die Leistung in dem betreffenden Zeitraum überhaupt erbracht wurde und wäre daher nicht bereit, die Rechnung so hinzunehmen.

Wie stünden seine Chancen?
Viele Grüße
Dirk

(P.S.: Die Einträge im Archiv, die ich gefunden habe, beziehen sich auf eine Rechnung, die verjähren kann, aber in dem geschilderten Fall hätte es ja bisher nie eine Rechnung gegeben.)

Hallo Dirk,

(P.S.: Die Einträge im Archiv, die ich gefunden habe, beziehen
sich auf eine Rechnung, die verjähren kann, aber in dem
geschilderten Fall hätte es ja bisher nie eine Rechnung
gegeben.)

Ansprüche verjähren, vergl. § 194 BGB.
Es käme in dem von Dir geschilderten Fall auf die Art der erbrachten
Leistung an, denn danach richten sich die Verjährungsvorschriften.
Einfach mal in den §§ 194 ff. BGB stöbern…

Gruß - Jaschiii

mal angenommen, jemand würde heute (Februar 2007) eine
Rechnung bekommen, auf der Leistungen von Januar 2003
erstmalig verzeichnet sind, d.h. es gab vorher keine
Rechnung/Mahnung etc. Zudem wäre eine Abbuchung per
Lastschrift bereits erfolgt.

Hi,

wenn bereits gezahlt, dann ist der Anspruch bereits erloschen. Dann kommt es nicht mehr auf Verjährung an. Oder wurde jetzt erst eingezogen?

Bei Leistungen aus 2003 idR 3 Jahre Frist, also Verjährung 31.12.2006 eingetreten.

Mfg vom

showbee

Meiner Ansicht nach ist dem Text nach festzustellen, daß eine Verjährung vorliegt (Verjährungsbeginn: 01.01.2007) und der Rechnungssteller kann soviel mahnen wie er will, (wenn DIRK eine Privatperson ist), er hat keinen Anspruch mehr darauf. DIRK muss dann nicht mehr bezahlen. Tut er es doch freut sich der Rechnungssteller, aber zurückverlangen kann man das Geld nun auch nicht mehr! Bin kein Jurist, befasse mich derzeit selbst gerade mit dem Thema.
sh. auch Forum-Artikel: Aktuelle Verjährungsfristen 12.02.06WillenbergU und auch ansehen: www.ratgeberrecht.de/aktuell

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich präzisiere:
In dem angenommenen Fall hätte jemand auf seinem aktuellen Kontoauszug eine seltsame Abbuchung von einem Internet-Provider entdeckt.
Eine Rechnung sei ihm nicht zugegangen.
Im Internet hätte er eine Online-Rechnung entdeckt, obwohl er „Rechnung per Papier“ vereinbart hätte und früher (also vor 2003) auch immer Papierrechnungen zugeschickt bekommen hätte.
Die online abrufbaren Einzelverbindungsnachweise reichen max. ein halbes Jahr zurück, geben also auch keinen Aufschluss über den abgebuchten Betrag.

Der Kunde hätte also eigentlich noch nicht einmal eine Rechnung auf dem vereinbarten Wege bekommen und erwägt, den Betrag rückbuchen zu lassen.

Ist er im Recht?
Viele Grüße
Dirk

Hallo,

wegen Verjährung kann man nicht zurückbuchen lassen. Die Forderung ist wegen einer Verjährung nur nicht durchsetzbar, sie erlischt aber nicht. Will man zurückbuchen lassen, muss man dem Betreiber auffordern, dass dieser die Posten nachweist. Wer Geld haben will, muss die Leistungserbringung nachweisen. Aber nur dann gibts Geld zurück. Ist Leistung nachweisbar (auch von 2000), kann Geld nicht zurück verlangt werden.

Mfg vom

showbee

Hallo showbee,

wegen Verjährung kann man nicht zurückbuchen lassen. Die
Forderung ist wegen einer Verjährung nur nicht durchsetzbar,
sie erlischt aber nicht. Will man zurückbuchen lassen, muss
man dem Betreiber auffordern, dass dieser die Posten
nachweist. Wer Geld haben will, muss die Leistungserbringung
nachweisen. Aber nur dann gibts Geld zurück. Ist Leistung
nachweisbar (auch von 2000), kann Geld nicht zurück verlangt
werden.

Hmm, das verstehe ich nicht. Ich kann alle Abbuchungen bis zu sechs
Wochen nach Abbuchung von meiner Bank zurückbuchen lassen, ohne
Begründung. Das Spielchen geht dann ein paar Mal hin und her, bis die
Forderung dann an ein Inkassounternehmen abgetreten wird (so oft die
Praxis). Die bequemen sich dann vielleicht mal zu einem Anschreiben,
woraufhin man den Nachweis der Leistungserbringung fordert. Sollte
dieser erfolgen, weist man auf eine eventuelle Verjährung hin.
Kann es sein dass Du hier irrtümlich an die §§ 812 ff. gedacht hast?

Gruß - Jaschiii

owt: Danke
Danke für alle Antworten