Verjährung Totschlag

Howdy allerseits,

in einem der heutigen (17. August) Wiki-Hauptartikel kann man über Peter Fechter lesen, welcher 1962 an der innerdeutschen Mauer starb, siehe dazu auch Artikel

http://de.wikipedia.org/wiki/Peter_Fechter

Frage fuer mich. Der Vorfall war 1962, das Urteil 1997 (Start kann ja auch nicht vor 1990 gewesen sein). Warum war der Totschlag - unabhängig von der Frage, ob das gesühnt werden musste - in diesem konkreten Fall noch nicht verjährt?

Gruss
norsemanna

Keine endgültige Antwort
Hallöchen,

leider konnte ich keine endgültige Antwort finden.
Soweit ich weiß, wurde im Jahr 1990 (was 2 Jahre vor Ablauf der Verjährungsfrist ist) das Verfahren aufgenommen.

Was noch hinzu kommen könnte - falls die Anklage auf Mord plädiert hatte, gelten sowieso keine Verjährungsfristen.
Sollte das Urteil dann auf Totschlag hinauslaufen, so gibt es zumindest eine Rechtsprechung, dass es kein Mord war.

Denn das will ja immerhin juristisch geklärt sein, sonst hätte man ja einen Mordverdacht ohne Verfahren in der Luft stehen lassen.

Gruß,
Michael

Hi mike,

Soweit ich weiß, wurde im Jahr 1990 (was 2 Jahre vor Ablauf
der Verjährungsfrist ist) das Verfahren aufgenommen.

ist denn in diesem Fall die besondere Schwere der Tat Anlass dafür, dass anstatt 20 Jahren 30 Jahre Verjährung angesetzt werden und wurde diese festgestellt? Oder reicht es aus, dass diese Tat potentiell als „schwerer Fall“ angesehen werden kann, um 30 Jahre anzusetzen (§212(2) STBG)

Gruss
norsemanna

„Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom November 1996 konnte ehemaligen Grenzsoldaten, die auf Menschen an der innerdeutschen Grenze schossen und sie dabei verletzten oder töteten, noch der Prozess gemacht werden - auch wenn die Taten 30 oder gar bereits 40 Jahre zurück lagen. Die Verjährungsfrist laufe erst nach der Wiedervereinigung Deutschlands weiter. So teilte die damals zuständige Staatsanwaltschaft Mühlhausen im Frühjahr 1997 - in Vorbereitung auf die anstehenden Prozesse in Meiningen - mit.“

Vollständigen Artikel auf Suite101.de lesen: Mauer-Schützen vor Gericht | Suite101.de http://suite101.de/article/mauer-schutzen-vor-gerich…

Howdy markklub,

Deutschlands weiter. So teilte die damals zuständige
Staatsanwaltschaft Mühlhausen im Frühjahr 1997 - in
Vorbereitung auf die anstehenden Prozesse in Meiningen - mit."

das war zunächst einmal die Meinung der Staatsanwaltschaft. Leider steht in dem Artikel nicht, auf welchen der Punkte des §78b oder c StGB sich die Staatsanwaltschaft hier beruft oder ob sie gar der Meinung war, sie wäre berechtigt gewesen, §79c StGB anzuwenden (Verlängerung der Verjährung).

Gruss
norsemanna

Hallo,

kann ja auch nicht vor 1990 gewesen sein). Warum war der
Totschlag - unabhängig von der Frage, ob das gesühnt werden
musste - in diesem konkreten Fall noch nicht verjährt?

nachzulesen ist, daß die Tat nach DDR-Strafrecht noch nicht verjährt war und daher wurde die Verjährung gem. Einigungsvertrag mit dem Beitritt der DDR unterbrochen.

Gruß
C.

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EStGB), Artikel 315a, Nr. 5
„Vollstreckungs- und Verfolgungsverjährung für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten; Verjährung für während der Herrschaft des SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten“
http://www.gesetze-im-internet.de/stgbeg/art_315a.html