ich teile hier Deinen Standpunkt nicht obwohl ich kein Jurist
bin.
Das wirft die Frage auf, ob das wirklich eine Frage des Standpunktes ist. Ich erzähle hier einfach nur, wie das deutsche Gesetz das regelt.
Wenn ich einen Artikel ersteigere (= einen Kaufvertrag
schließe) und meinen Teil der Abmachung (sprich: Zahlung)
leiste und der Gegenpart erbringt seinen Teil nicht obwohl er
per Einschreiben hierzu nachweislich aufgefordert wurde, dann
habe ich MINDESTENS einen Anspruch auf Rückerstattung des
Kaufpreises.
Nein. Nicht mindestens und auch nicht höchstens, sondern gar nicht. Du kannst natürlich der Auffassung sein, dass das rechtspolitisch zu wünschen wäre (eine Auffassung, die ich nicht teile). Es ist aber nicht vertretbar zu sagen, dies entspreche der aktuellen Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland.
Da er durch das Einschreiben mit Fristsetzung in
Verzug gesetzt wurde, sehe ich hier auch einen Zinsanspruch.
Der einzig denkbare Zinsanspruch ist hier doch wohl in §§ 288, 286 BGB zu sehen. Dafür bedürfte es des Verzuges und zwar hinsichtlich einer Geldforderung. Die gibt es aber ohne die Rücktrittserklärung nicht. Ohne fällige Geldforderung keine Verzugszinsen.
Eine Lieferung eines ersteigerten UND bezahlten Artikels Jahre
(!) nach Fristablauf und erst nach Zustellung des
Mahnbescheides um den Gerichtskosten zu entgehen und dies mit
einem „war was?“ verstößt IMHO gegen die Regeln von Treu und
Glauben.
Ich glaube nicht, dass ich ganz verstehe, was du meinst. Ich rede nicht von der Lieferung der Kaufsache. Ich habe lediglich erklärt, dass man, um der Kostenfolge des § 93 ZPO zu entgehen, die Forderung vorgerichtlich erheben sollte. Davon abgesehen wäre die Klage auf Rückzahlung sogar unbegründet, wenn man nicht durch Auslegung zu dem Ergebnis käme, dass die Klageerhebung gleichzeitig auch eine Rücktrittserklärung sein soll. Letzteres ließe sich vertreten, aber was spricht dagegen, den Rücktritt vorher zu erklären, um die Sache wasserdicht zu machen?
Das wird kein Richter durchgehen lassen.
Aha! Na dann! Entschuldigung, das wusste ich nicht.
Nach über drei Jahren ist von einer Lieferweigerung und somit
einer Schadenersatzpflicht auszugehen.
Und wo bestreite ich das?
Ich sehe das größere Risiko darin, dass bei dem Versteigerer
nichts zu holen ist…
Ganz anderes Thema, das mit der Frage null zu tun hat.
Ich würde den Mahnbescheid rausschicken! Begründung
"Rückerstattung des Kaufpreises wegen Nichterfüllung nach über
drei Jahren nebst Zinsen seit ".
Ja ja, du würdest - aber was heißt das schon?