Hallo Leute,
Angenommen…
Mitte 2008 hat man etwas ersteigert und es nicht geliefert bekommen.
Nach einer erfolglosen schriftlich gesetzten Lieferfrist ist man vom Kaufvertrag schriftlich zurückgetreten und hat die Rückzahlung gefordert.
Beide Schreiben wurden mit Rückschein verschickt. Der erste Rückschein (Lieferfrist) kam zurück, d. h. wurde angenommen.
Das zweite Schreiben (Rücktritt vom Kaufvertrag) hat der Schuldner nicht angenommen.
Die Verjährungsfrist läuft dieses Jahr ab.
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Dazu muss er einen Mahnbescheid schicken, richtig ?
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Auf http://www.internetrecht-rostock.de/maschinellen-mah… habe ich gelesen wie man so einen Mahnbescheid ausfüllen müsste.
Jetzt aber die Frage die ich mir stelle. Angenommen man beantragt den Mahnbescheid…
- Damit das Ding nicht verjährt, zählt die Zustellung des Mahnbescheids oder das Datum an dem er beantragt wurde ?
Es kann ja auch sein, dass der Schuldner umgezogen ist und der Mahnbescheid nicht zugestellt wird…
- Bei der Gelegenheit, hat jemand Erfahrung mit https://www.online-mahnantrag.de ?
Vielen Dank!