Verjährung und Mahnbescheid Frist

Hallo Leute,

Angenommen…

Mitte 2008 hat man etwas ersteigert und es nicht geliefert bekommen.
Nach einer erfolglosen schriftlich gesetzten Lieferfrist ist man vom Kaufvertrag schriftlich zurückgetreten und hat die Rückzahlung gefordert.
Beide Schreiben wurden mit Rückschein verschickt. Der erste Rückschein (Lieferfrist) kam zurück, d. h. wurde angenommen.
Das zweite Schreiben (Rücktritt vom Kaufvertrag) hat der Schuldner nicht angenommen.

Die Verjährungsfrist läuft dieses Jahr ab.

  1. Dazu muss er einen Mahnbescheid schicken, richtig ?

  2. Auf http://www.internetrecht-rostock.de/maschinellen-mah… habe ich gelesen wie man so einen Mahnbescheid ausfüllen müsste.

Jetzt aber die Frage die ich mir stelle. Angenommen man beantragt den Mahnbescheid…

  • Damit das Ding nicht verjährt, zählt die Zustellung des Mahnbescheids oder das Datum an dem er beantragt wurde ?
    Es kann ja auch sein, dass der Schuldner umgezogen ist und der Mahnbescheid nicht zugestellt wird…
  1. Bei der Gelegenheit, hat jemand Erfahrung mit https://www.online-mahnantrag.de ?

Vielen Dank!

Mitte 2008 hat man etwas ersteigert und es nicht geliefert
bekommen.
Nach einer erfolglosen schriftlich gesetzten Lieferfrist ist
man vom Kaufvertrag schriftlich zurückgetreten und hat die
Rückzahlung gefordert.

Nach dieser Darstellung ist man nicht zurückgetreten, denn:

Das zweite Schreiben (Rücktritt vom Kaufvertrag) hat der
Schuldner nicht angenommen.

Damit ist der Rücktritt nicht wirksam geworden.

Die Verjährungsfrist läuft dieses Jahr ab.

Ja, aber nur die Verjährung für den Anspruch auf Lieferung. Einen Anspruch auf Gelderstattung gibt es ohne wirksamen Rücktritt noch nicht.

  1. Dazu muss er einen Mahnbescheid schicken, richtig ?

Nein. Erstens kann man Mahnbescheide nur beantragen und nicht selbst verschicken. Und zweitens sind die Forderungen auf Geld beschränkt, und eine Geldforderung gibt es hier nicht.

  • Damit das Ding nicht verjährt, zählt die Zustellung des
    Mahnbescheids oder das Datum an dem er beantragt wurde ?
    Es kann ja auch sein, dass der Schuldner umgezogen ist und der
    Mahnbescheid nicht zugestellt wird…

Das ist das Risiko des Anspruchstellers. Wer sich so viel Zeit lässt, trägt die sich daraus resultierenden Risiken.

  1. Bei der Gelegenheit, hat jemand Erfahrung mit
    https://www.online-mahnantrag.de ?

Bestimmt ganz viele Leute, aber was nützt dir das?

Guten Tag,

  1. das heisst, noch 3 Jahre nach dem Kaufvertrag kann man die Lieferung der Ware fordern ? Und sogar jetzt erst vom Kaufvertrag zurücktreten ?

Angenommen in dem Brief (den er angenommen hat) stand ein Satz wie ,Wenn ich bis zum XY die Ware nicht erhalte, werde ich vom Kaufvertrag zurücktreten", kann man das auch schon automatisch als Rücktritt bezeichnen oder muss man definitiv ein ,Extra-Schreiben" zustellen in dem man zurücktritt ?

  1. Angenommen ich schicke einen normalen Brief in dem ich vom Kaufvertrag zurücktrete. Dieser geht ohne dass ich es weiß verloren oder er behauptet er habe nichts bekommen, dann ist der Rücktritt auch nicht wirksam.

Wie muss ich dann aber einen Rücktritt vom Kaufvertrag realisieren ?

Ja, aber nur die Verjährung für den Anspruch auf Lieferung.
Einen Anspruch auf Gelderstattung gibt es ohne wirksamen
Rücktritt noch nicht.

Was kann man dann unternehmen, dass eine Verjährung für den Anspruch auf Lieferung nicht eintritt ?

  1. das heisst, noch 3 Jahre nach dem Kaufvertrag kann man die
    Lieferung der Ware fordern ? Und sogar jetzt erst vom
    Kaufvertrag zurücktreten ?

Ja, aber der Rücktritt muss binnen Verjährungsfrist wirksam werden, sonst ist auch der Rücktritt unwirksam (§ 218 BGB).

Angenommen in dem Brief (den er angenommen hat) stand ein Satz
wie ,Wenn ich bis zum XY die Ware nicht erhalte, werde ich
vom Kaufvertrag zurücktreten", kann man das auch schon
automatisch als Rücktritt bezeichnen oder muss man definitiv
ein ,Extra-Schreiben" zustellen in dem man zurücktritt ?

Ich würde zumindest vorsichtshalber Letzteres bejahen, auch wenn man es vielleicht anders sehen könnte.

Wie muss ich dann aber einen Rücktritt vom Kaufvertrag
realisieren ?

Z.B. persönliche Übergabe oder Zustellung per Gerichtsvollzieher. Das ist nun alles sehr knapp, aber wenn man sich nicht so viel Zeit gelassen hätte, wäre die Sache viel einfacher.

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Was kann man dann unternehmen, dass eine Verjährung für den
Anspruch auf Lieferung nicht eintritt ?

Das sollte man gar nicht forcieren, man sollte vielmehr dafür sorgen, dass nun fristgerecht der Rücktritt erklärt wird.

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Guten Tag,

vielen Dank zuerst einmal für die Antworten.

Angenommen man schafft es noch vor der Verjährung zurückzutreten, was dann ? Läuft die Verjährungsfrist auf Geldforderung ab dann und man hat wieder 3 Jahre Zeit ?

Wenn man so einen Rücktritt persönlich übergibt oder per Einschreiben, dann kann er ja trotzdem behaupten es stand etwas anderes drin. Oder ist er dann in der Beweispflicht, indem er das Schreiben in dem was anderen gestanden haben soll vorzeigt ?

Angenommen man schafft es noch vor der Verjährung
zurückzutreten, was dann ? Läuft die Verjährungsfrist auf
Geldforderung ab dann und man hat wieder 3 Jahre Zeit ?

Ja, aber:

  1. Das ist in den Rechtswissenschaften umstritten. Einige Juristen meinen, dass die Frist für den ursprünglichen Anspruch nun auch läuft.

  2. Wenn die Gegenseite erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rücktritt schon damals erklärt wurde (was ich für praktisch nicht vertretbar halte), dann läuft bereits die Verjährungsfrist.

Ich würde darum sofort den Rücktritt erklären und dann fristgerecht einen Mahnbescheid beantragen. Damit wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt.

Wenn man so einen Rücktritt persönlich übergibt oder per
Einschreiben, dann kann er ja trotzdem behaupten es stand
etwas anderes drin.

Beim Zeugen nicht, wenn der Zeuge es besser weiß, und beim Gerichtsvollzieher auch nicht.

Ok, soweit habe ich es verstanden.

Was prüft das Mahngericht bevor es so einen Mahnbescheid verschickt ?
Also will das Mahngericht zuerst Kaufvertrag, Mahnschreiben, Rücktritt etc. zuerst sehen ? Oder wird das erst im Streitfall geprüft ?

Es könnte ja sein, dass wenn man dem Schuldner trotzdem einen Mahnbescheid schickt, dass dieser dann nicht entsprechen (richtig) reagiert und so im besten Fall die Forderung begleicht.

Was prüft das Mahngericht bevor es so einen Mahnbescheid
verschickt ?

Fast gar nichts. Insbesondere findet keine Prüfung statt, ob der Anspruch besteht.

Also will das Mahngericht zuerst Kaufvertrag, Mahnschreiben,
Rücktritt etc. zuerst sehen ? Oder wird das erst im Streitfall
geprüft ?

Nein.

Es könnte ja sein, dass wenn man dem Schuldner trotzdem einen
Mahnbescheid schickt, dass dieser dann nicht entsprechen
(richtig) reagiert und so im besten Fall die Forderung
begleicht.

Ja, aber was spricht dagegen, den Anspruch auf Rückzahlung durch Rücktrittserklärung entstehen zu lassen, so dass man auf der sicheren Seite ist?

Guten Tag,

dagegen spricht nichts. Denn, sollte der Schuldner in der Zwischenzeit umgezogen sein, dann würde auch ein Mahnbescheid nichts bringen und das Thema ist gelaufen.
Denn die neue Anschrift beim Einwohnermeldeamt herauszubekommen würde zu lange dauern.

Aber bei der Gelegenheit noch eine Frage. Wenn der Anspruch wirksam verjährt ist, dann würde das Gericht auf Antrag trotzdem einen Mahnbescheid abschicken ? Oder würde das Gericht das nicht machen, weil der Bearbeiter ja sieht, dass es über 3 Jahre sind. Ich weiß, man hätte im Streitfall keine Chance.

Aber bei der Gelegenheit noch eine Frage. Wenn der Anspruch
wirksam verjährt ist, dann würde das Gericht auf Antrag
trotzdem einen Mahnbescheid abschicken ? Oder würde das
Gericht das nicht machen, weil der Bearbeiter ja sieht, dass
es über 3 Jahre sind

Der Mahnbescheid würde trotzdem zugestellt und zwar aus drei Gründen:

  1. Der Anspruch wird vom Rechtspfleger inhaltlich nicht geprüft.

  2. Verjährung an sich schadet dem Anspruch nicht. Der Schuldner muss sich vielmehr ausdrücklich auf Verjährung berufen.

  3. Man kann nicht sagen, dass ein Anspruch nach drei Jahren verjährt sei. Aus verschiedenen Gründen kann es sein, dass der Anspruch erst später verjährt. Solche Umstände bzw. ihr Nichtvorliegen sind dem Rechtspfleger gar nicht bekannt.

Bedenken muss man vorliegend vielleicht noch eines, nämlich dass auch die Fristsetzung womöglich bestritten werden wird.

Guten Tag,

Sie meinen, dass er die erste Fristsetzung (die mit Rückschein zurück kam) mit der Lieferung der Ware bestreiten wird ?

Wie sieht es eigentlich aus, wenn man z. B. statt mit Rückschein, per Einschreiben verschickt ? Da wird ja die Post eingeworfen und der Postbote unterschreibt und ich habe ja den Status über den Einwurf.

Zum Mahnbescheid nochmal. Also dieser würde in jedem Fall zugestellt werden. Beantragt man aber die Vollstreckung, dann wird da etwas überprüft ?
Zum Beispiel, wenn der Schuldner nicht widerspricht ?

Für so einen einfachen Fall gestaltest du das Thema aber recht komplex…

Sie meinen, dass er die erste Fristsetzung (die mit Rückschein
zurück kam) mit der Lieferung der Ware bestreiten wird ?

Nein, ich meine, dass das passieren könnte. Der Rückschein beweist den Inhalt des Briefes nicht. Das ist ein Risiko.

Wie sieht es eigentlich aus, wenn man z. B. statt mit
Rückschein, per Einschreiben verschickt ?

Das Produkt „Rückschein“ ist ein Einschreibe-Produkt.

Da wird ja die Post
eingeworfen und der Postbote unterschreibt und ich habe ja den
Status über den Einwurf.

Wieso sollte das den Inhalt des Briefes besser beweisen als ein Einschreiben mit Rückschein?

Zum Mahnbescheid nochmal. Also dieser würde in jedem Fall
zugestellt werden.

Ja, wenn er richtig ausgefüllt wurde, dann schon.

Beantragt man aber die Vollstreckung, dann
wird da etwas überprüft ?

Etwas vereinfacht gesagt und speziell auf das zugeschnitten, was ich für deine Frage halte: nein.

Zum Beispiel, wenn der Schuldner nicht widerspricht ?

Wenn er widerspricht, ist eine Vollstreckung gar nicht möglich. Wäre das anders, wäre das Widerspruchsrecht witzlos.

Danke nochmal vielmals für die Tipps.

Ja, beim Einschreiben mit Rückschein und Einschreiben ohne Rückschein wollte ich nur darauf hinaus, dass beim normalen Einschreiben der Brief auf jeden Fall eingeworfen wird.
Klar, wenn er meint der Inhalt war anders etc…dann unterscheiden sich beide Produkte gar nicht.

Du meinst offenbar ein Einwurf-Einschreiben. Ein solches ist vor Gericht keine ganz sichere Sache, schon weil offenbar die Erfahrung lehrt, dass eben nicht jeder Brief eingeworfen wird, auch nicht dann, wenn der Postbote den Einwurf quittiert.

Im Grunde genommen bedeutet das doch folgendes:
Wenn es ,hart auf hart" kommt, dann muss der Gläubiger solche Fristen über einen Gerichtsvollzieher übermitteln oder persönlich mit Zeugen.
Denn, wenn es zu einen Verfahren kommt, dann wird der Anwalt der Gegenseite wissen, wie er den Schuldner schützt.

Jetzt abgesehen davon, dass die Zeit abläuft. Da ist jeder Gläubiger selber schuld…

Im Grunde genommen bedeutet das doch folgendes:
Wenn es ,hart auf hart" kommt, dann muss der Gläubiger solche
Fristen über einen Gerichtsvollzieher übermitteln oder
persönlich mit Zeugen.
Denn, wenn es zu einen Verfahren kommt, dann wird der Anwalt
der Gegenseite wissen, wie er den Schuldner schützt.

Wenn der Anwalt sich ans Gesetz hält, wird er einen Teufel tun und seinem Mandanten raten, etwas Falsches zu behaupten. Denn der Mandant macht sich dann des Betruges oder versuchten Betruges und der Anwalt der Anstiftung dazu schuldig. Es gibt aber Anwälte, die so etwa tun, und es gibt mit Sicherheit Mandanten, die von sich aus lügen.

Jetzt abgesehen davon, dass die Zeit abläuft. Da ist jeder
Gläubiger selber schuld…

Nein, das ist schon ein selbstgemachtes Problem des Gläubigers. Ich verschicke fast nie etwas per Einschreiben. Wenn ich z.B. einen Handyvertrag kündige, dessen Mindestlaufzeit noch ein Jahr beträgt, habe ich alle Zeit der Welt. Würde nicht binnen einiger Wochen eine Kündigungsbestätigung eingehen, würde ich vielleicht erneut eine Kündigung schicken. Wenn auch hierauf nach einigen weiteren Wochen keine Reaktion erfolgt, dann kann ich mir immer noch einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Passiert ist mir das noch nie.

Es ist nach meiner „Handle früh!“-Methode also alles ganz einfach. Nur wenn man auf den letzten Drücker etwas zustellen lassen will, läuft man Gefahr, dass, wenn die Gegenseite behauptet, nichts bekommen zu haben, man das Nachsehen hat.

Wer eine Woche vor Jahreswechsel auf die Idee kommt, seine Rechtsangelegenheiten zu besorgen, der sollte den Fehler bei sich selbst suchen. So sehe ich das jedenfalls.

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Hallo,

in so einem Fall: Mahnbescheid raus.

Da auf die Liefer-Aufforderung per Einschreiben nicht eingegangen wurde kann man von konkludent von einer Liefer-Weigerung ausgehen.

Man kann zwar keinen Mahnbescheid auf „Lieferung der Ware“ anfordern, aber man kann den dem Wert der Ware entsprechenden Geldbetrag einfordern. Insofern ist es egal ob man den Warenwert oder den bezahlten Betrag einfordert. Ich würde den bezahlten Betrag nebst Zinsen ab Fristsetzung im zugestellten Einschreiben einfordern.

Im Zweifelsfalle ab zum Anwalt.

Die Zeit drängt, das Ding muss am 31.12. um 23:59 Uhr beim Gericht eingegangen sein!!!

Viele Grüße
Lumpi

Im Zweifelsfalle ab zum Anwalt.

Das einzig Vernünftige an deinem Posting. Ohne Rücktrittserklärung besteht kein Anspruch auf Geld. Man kann zwar darüber nachdenken, ob in dem Mahnbescheid nicht konkludent die Rücktrittserklärung enthalten ist, aber selbst dann hätte man ein Problem: Die Gegenseite könnte mit der Kostenfolge des § 93 ZPO das sofortige Anerkenntnis erklären.

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