Hallo zusammen,
jemand wird am 12.10.2008 geblitzt. In einer 60er-Zone 19 km/h zu schnell.
Die Person erhält am 23.01.2009 die schriftliche Verwarnung/Anhörung, welche mit 16.01.2009 datiert ist. Die Person wird aufgefordert einen Verwarngeldbetrag i. H. v. 30 € zu zahlen.
Muss die Person das noch bezahlen oder ist diese Verkehrsordnungswidrigkeit bereits verjährt? Gibts dazu Rechtsgrundlagen?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße
Hallo,
Hier ist am 12.01.2009 die Verfolgungsverjährung eingetreten.
D. h., die Person muss den Verwarngeldbetrag nicht bezahlen!?
Wie antwortet die Person am besten auf das Schreiben?
Danke nochmals.
Grüße
Hi,
was da gekommen ist, ist ein Verwarnungsangebot. Dagegen gibt es keine Rechtsmittel. Erst wenn das Angebot nicht angenommen wird, wird ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den dann Einspruch eingelegt werden kann.
Mal zur Verjährung. Zwischen Verstoß und bis der Verstoß verjährt ist, müssen 3Monate liegen. Bei Ordnungswidrigkeiten beginnt die Verjährung mit dem Tattag. Wird innerhalb dieser Frist die Verjährung unterbrochen, dann beginnt die Verjährung erneut. Unterbrechende Maßnahmen sind z.B. die Aufenthaltsermittlung, oder die Anordnung der Anhörung, also der Bogen der gekommen ist. Zwischen Tattag und Datum des Bogens liegen mehr als 3Monate, damit sollte die Sache verjährt sein, vorausgesetzt, es wurde die Verjährung nicht unterbrochen.
Der schnellste Weg wäre jetzt, einen Anruf bei der Bußgeldstelle tätigen, und auf die Verjährung hinweisen. Die Bußgeldstelle wird sich dann entsprechend äußern, ob Verjährung eingetreten ist oder nicht.
Q-Gruß