Hallo,
angenommen, jemand betrügt seit ca. 10 Jahren das Sozialamt um monatlich ca. 240 € (bzw. das Äquivalent in DM). Gesamtschadenshöhe dürfte bei knapp 30.000 € liegen.
Nun fliegt die Sache per Zufall auf.
Meine Frage: Wie sieht es mit der Rückzahlung des aus dem Betrug Erlangten aus? Zivilrechtlich wäre ein Großteil der Forderungen schon verjährt, aber wie sieht es strafrechtlich aus? Könnte man die Betrugssumme, auch wenn es über mehrere Jahre ging, zusammenfassen als eine Tat und damit auch das Erlangte als „Gesamtbeute“ sicherstellen bzw. beschlagnahmen? Bei der Tat handelt es sich um, immer wieder die gleiche Tat, evtl. in leichten Variationen.
Ich freue mich auf kompetente Antworten.
Gruss
Iru
Meine Frage: Wie sieht es mit der Rückzahlung des aus dem
Betrug Erlangten aus? Zivilrechtlich wäre ein Großteil der
Forderungen schon verjährt
Aber wieso das denn? § 199 I Nr. 1 BGB:
"Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste."
Wie steht’s denn hier um die Kenntnis?
aber wie sieht es strafrechtlich
aus? Könnte man die Betrugssumme, auch wenn es über mehrere
Jahre ging, zusammenfassen als eine Tat und damit auch das
Erlangte als „Gesamtbeute“ sicherstellen bzw. beschlagnahmen?
M.E. sind das alles einzelne Straftaten und entsprechend zu behandeln. Vgl. dazu auch das hier:
http://www.lexexakt.de/glossar/fortsetzungszusammenh…
Bei der Tat handelt es sich um, immer wieder die gleiche Tat,
evtl. in leichten Variationen.
Ich freue mich auf kompetente Antworten.
Na, hoffentlich kommen noch welche 
PS
Jetzt habe ich mich von dir in die Irre führen lassen. Die Ansprüche sind natürlich nicht zivil-, sondern öffentlich-rechtlich. Macht aber nur dann was, wenn es im öffentlichen Recht zur Verjährung keine Spezialregeln gibt. Das wiederum könnte hier der Fall sein.
Grundsätzlich ist es so: Ein Bescheid wird erlassen und ist Rechtsgrund für die staatliche Leistung. Wird der Bescheid z.B. nach §§ 48 f. VwVfG (oder einem Spezialgesetz) aufgehoben, fällt der Rechtsgrund weg. Gerade bei Betrug gibt es kaum so etwas wie schutzwürdiges Interesse. Durch den Wegfall des Rechtsgrundes kann das Geld kondiziert werden.
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Hallo Mevius,
danke für deine kompetente Antwort. Ich hatte mich so in das Strafrecht verrannt und dabei gar nicht mehr an das Verwaltungsrecht gedacht.
Gruss
Iru