Person A bewohnt in den Jahren 2007/2008 eine Mietwohnung.
Für die Jahre werden ihr Betriebskostenabrechnungen zugesendet:
für 2007: Brief Dezember 2008 / fällig Januar 2009
für 2008: Brief Dezember 2009 / fällig Januar 2010
Mahnungen für den Betrag für 2007 ergehen im März und April 2009.
Eine Mahnung beider Beträge geht bei Person A im Februar 2011 ein.
Gibt es Gründe die Beträge auf Grund des langen Zeitraums nicht mehr zahlen zu müssen?
wenn der abrechnungszeitraum das kalenderjahr ist, dürfen rechnungen bis zum 31.12. des folgejahres gestellt werden. (allgemein: bis max 12 monate nach ende des abrechnungszeitraums)
Danke für die Google-Suche, die hab ich auch schon
durchgesehen, aber noch nicht genau die Antwort gefunden.
Hm…?
Vielleicht nicht die Antwort, die du gerne hättest.
In meinem Suchergebnis ist gleich als erstes dieses Ergebnis.
Dort steht schon in der Google-Ergebnisseite:
Die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung verjährt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, …
also sind die 12 Monate im Dezember knapp gewahrt. Die Fälligkeit dabei wahrscheinlich egal und ab dann noch 2 Jahre Eintreibung da 12 Monate ja schon verstrichen sind.
Für den Betrag 2007 wären die 2 Jahre dann Ende 2010 abgelaufen oder übersehe ich da was?
nö, nach meiner Meinung rechnest Du falsch. Wenn ich das hier:
Die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung verjährt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.
Da die Nachforderung aus einer Abrechnung erst fällig wird, wenn die Abrechnung zugegangen ist, ist dieser Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich (vgl. BGH, Rechtsentscheid vom 19.12.1990, DWW 1991, 44).
und das hier:
**Der Nachforderungsbetrag wird fällig, wenn dem Mieter eine nachprüfbare Abrechnung zugeht. Mit dem Zugang einer solchen Abrechnung beginnt der Lauf der Verjährung; die Verjährung beträgt gemäß § 195 BGB 3 Jahre. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann bereits vor Ablauf der Verjährung Verwirkung vorliegen.
Für das Jahr 2007
Rechnung am (z.B.) 01.12.2008 (damit sind die 12 Monate knapp gewahrt)
Fälligkeit: (z.B.) 03.12.2008 mit Eingang der Rechnung beim Kunden
Verjährung dann : 03.12.2011
Rechnung am (z.B.) 01.12.2008 (damit sind die 12 Monate knapp
gewahrt)
Fälligkeit: (z.B.) 03.12.2008 mit Eingang der Rechnung beim
Kunden
Verjährung dann : 03.12.2011
für 2008 dementsprechend je ein Jahr weiter.
Ist die Rechnung so korrekt?
Hi,
die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist Folglich beginnt die dreijährige Verjährung mit Ablauf des 31.12. und endet drei Jahre später am 31.12., 24.00 Uh