Verjährung von falscher Steuer

Hallo!

Zwei Personen, A und B, haben ein Grundstück gemeinsam. Erst nach etwa 30 Jahren stellen sie fest, dass sie beide Grundsteuer zahlen. Eine genaue Recherche ergibt: A zahlt für das gemeinsame Grundstück, B für ein nicht existierendes Grundstück. Die Behörde ändert nach Bekanntwerden dieser Sachlage auch direkt den aktuellen Steuerbescheid, will aber nur für 2 oder 3 Jahre die zu Unrecht von B erhobene Steuer zurück zahlen.
Frage: Ist dies korrekt? Sind auch zu Unrecht erhobene Steuern nach dieser kurzen Zeit weg?

Ciao, Holger

Änderungen eines Steuerbescheids und Steuerfestsetzungen für ein Kalenderjahr sollen nicht bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag möglich sein. Die »Festsetzungsfrist« bestimmt, wie lange Steuerbescheide geändert werden dürfen und wie lange das Finanzamt von jemandem, der eine Steuererklärung abgeben muss, die Abgabe verlangen kann.

Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre) und beginnt im Regelfall am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie die Steuererklärung für ein Jahr abgegeben haben, sonst nach drei Jahren.

Außerhalb dieser Festsetzungsfrist liegende steuerliche Ereignisse oder neue Tatsachen sind nicht mehr zu berücksichtigen.

florian

Hallo Holger,

da in den 30 Jahren einiges zusammen gekommen ist, würde ich diesen Fall von einem Abgabenordungs-Spezialisten überprüfen lassen. Da das ganze m.E. sehr ins juristische geht, würde ich Dir einen Rechtsanwalt der auch Steuerberater oder einen Fachamwalt für Steuerrecht empfehlen.

Grüße
Chris

P.S.: Der andere Beitrag erscheint mir etwas zu allgemein und zu wenig durchdacht.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Fakt ist:

  1. Solange der Einheitswertbescheid wirksam ist, besteht eine Bindungswirkung auch für den Grundsteuerbescheid.
  2. Fehlerhafte EW-Bescheide können fehlerberichtigend fortgeschrieben bzw. ggf. aufgehoben werden, jedoch grundsätzlich ab Unanfechtbarkeit nur für die Zukunft (ab darauffolgenden 1.1.).
  3. Für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung.
  4. Eine Steuer/ Besteuerungsgrundlage wird durch Bescheid festgesetzt/ festgestellt.
  5. Ein Bescheid darf nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (§ 169 I 1 AO).
  6. Mit Ablauf der Festsetzungsfrist/ Feststellungsfrist ist insbesondere eine Änderung (Aufhebung) folglich nicht mehr möglich.
  7. Die Festsetzungsfrist endet nicht, soweit keiner der gesetzlich aufzählten Ablaufhemmungstatbestände gegeben ist.
  8. Ein Ablaufhemmungstatbestand ist hier nicht ersichtlich oder auch nur vorstellbar, so dass diese erst nachträglich bekannt gewordene Tatsache für alle Erhebungszeiträume nicht mehr berücksichtigt werden kann, deren Einheitswertbescheide wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr geändert werden können.
  9. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass tatsächlich nur die Bescheide für 3 zurückliegende Jahre aufgehoben werden können.

Ciao!
Nemo

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Hallo Nemo,

mit Deinen Fakten ist dieser Fall aber nicht von Anfang an geprüft.
Ich würde mir da noch ein paar Fragen stellen:

  1. Gibt es überhaupt einen Einheitswertbescheid für ein nicht existierendes Grundstück auf dessen Grundlage die Gemeinde die Steuerbescheide erlassen hat?
  2. Sind die Steuerberscheide überhaupt wirksam? Bekanntgabe!!!
  3. Sind sie evtl. nichtig?
  4. Sind sie rechtswiedrig - keine rechtliche Grundlage?

Ich mag mich täuschen, aber irgendwie müsste das ganze hinzubiegen sein. Den Grundsteuer für ein nicht existierendes Grundstück, das kann nicht sein. Also empfehle ich weiterhin den gang zum Spezialisten.

Grüße
Chris

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Hallo!

Ich möchte diesem Gang keineswegs entgegenwirken.

Mir erscheint allerdings die Annahme, eine Stadt/Gemeinde könnte über viele Erhebungszeiträume einen Grundsteuerbescheid ohne den erforderlichen Grundlagenbescheid erlassen, abwegig.

Und abgesehen davon soll die Festsetzungsverjährung unter dem Gesichtspunkt beiderseitiger Rechtssicherheit gerade verhindern, dass fehlerhafte Steuerbescheide ewig geändert werden können. Das gilt dann natürlich zugunsten wie zuungunsten.

Ciao!
Nemo

Hallo!

Ich möchte diesem Gang keineswegs entgegenwirken.

Mir erscheint allerdings die Annahme, eine Stadt/Gemeinde
könnte über viele Erhebungszeiträume einen Grundsteuerbescheid
ohne den erforderlichen Grundlagenbescheid erlassen, abwegig.

Ich traue den Städten und Gemeinden wirklich alles zu und ich hab auch schon vieles gesehen. Speziell in kleinen Gemeinden sind die Sachbearbeiter z.T. offensichtlich sowohl theoretisch, als auch im Umgang mit ihrer Software schlecht ausgebildet.
Speziell das Einhalten von formalen Vorschriften wird immer wieder auf die leichte Schulter genommen.

Grüße
Chris