ich glaube nicht, dass dieses Thema in die Rubrik Mietrecht gehört, weil es nicht um die Forderung eines Mieters oder Vermieters geht, sondern um die eines Ex-Partners, die lediglich aus einem ehemaligen gemeinsamen Mietvertrag resultiert.
Dabei interessiert mich folgendes:
Partner A und B hatten einen gemeinsamen Mietvertrag. Aus diversen, hier nicht relevanten Gründen erfolgte eine Trennung und Partner A zog aus. Das war Mitte Juli 2002.
Nun hat Partner B die Wohnung weitere zwei Monate bewohnt und dann, also schätzungsweise September/Oktober 2002 die gesamte Mietkaution (=3 Monatsmieten) allein erhalten.
Partner A wollte seinen hälftigen Anspruch eigentlich nicht geltend machen, weil zum einen der Ex-Partner für Renovierung und die beiden folgenden Monatsmieten aufgekommen ist, und aufgrund des gemeinsamen Kindes und dem Wunsch nach „Frieden“ zum anderen keinen „Krieg“ anzetteln wollte.
Nun bombardiert aber Partner B seinen Ex-Partner mit Klagen und will u.a. die hälftigen Miet- und Renovierungskosten einfordern.
Nun die entscheidende Frage: kann Partner A jetzt noch seinen Anteil an der hälftigen Mietkaution geltend machen oder ist der Anspruch bereits verjährt?
so wie ich das sehe, spielt es keine Rolle, ob eine Einforderung der Kaution noch möglich ist.
Offenbar bestand eine Vereinbarung, dass Partner B die Wohnung alleine weiter bewohnt und die Endrenovierung übernimmt. Als Gegenleistung hat er dafür die anteilige Kaution von A erhalten.
Beide Seiten haben also ihren Teil der Abmachung erfüllt. Es liegt also bei B, weitere Ansprüche zu begründen und in jedem Fall muss die Kaution hier mit berücksichtigt werden.
Wenn sich schon die Frage der Verjährung stellt, dann bezüglich der Nachforderungen - denn nur das sind sie - von B.
Offenbar bestand eine Vereinbarung, dass Partner B die Wohnung
alleine weiter bewohnt und die Endrenovierung übernimmt. Als
Gegenleistung hat er dafür die anteilige Kaution von A
erhalten.
Und wenn dem nicht so war, dann ist die Forderung mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt, §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB.
Das gleich gilt natürlich auch für die Gegenforderungen, wenn die erst im Jahr 2006 geltend gemacht wurden.
nein, so einfach ist die Sache leider nicht. Diese Vereinbarung existiert nirgends schriftlich.
Die Sache hat zwar tatsächlich in den Unterhaltsverhandlungen Beachtung gefunden (B hat zusätzlich zur Kaution auch viel weniger Betreuungsunterhalt zahlen müssen und hat sämtliche gemeinsam angeschaffte Möbel behalten + z.T. verkauft), nur leider steht das nirgends. Da gingen nur viele Schreiben zwischen Anwälten hin und her und irgendwann fiel dieser oder jener Punkt einfach unter den Tisch.
Die Anwältin von A hatte gemeint, damit sei alles geklärt und man könne sich notfalls auf den Schriftverkehr berufen; heute streitet der (neue) Anwalt von B ab, dass eine solche Absprache jemals getroffen wurde und beruft sich darauf, dass das nirgends explizit erwähnt worden ist. Und wie es aussieht, kommt die Seite B damit durch, obwohl B tatsächlich sogar mehrfach abgefunden worden ist. Scheinbar hat der Anwalt von A seine Sache einfach schlecht gemacht (weil der JURISTISCHE Beweis für den Ausgleich nicht überzeugend erbracht werden kann - da die Vereinbarung nirgends eindeutig nachzulesen ist) und Anwalt von B nutzt das jetzt aus.
Die einzige Hoffnung wäre demzufolge, den Forderungen von B die Einforderung der hälftigen Mietkaution entgegenzusetzen. Alles andere (wie z.B. Behalten der Möbel, die B gewinnbringend weiterverkauft hat) ist bedauerlicherweise rechtlich nicht relevant, da es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft war.
Deshalb nochmal die Frage: kann die hälftige Mietkaution JETZT noch eingefordert werden oder ist sie verjährt?
LG P.
Offenbar bestand eine Vereinbarung, dass Partner B die Wohnung
alleine weiter bewohnt und die Endrenovierung übernimmt. Als
Gegenleistung hat er dafür die anteilige Kaution von A
erhalten.
Beide Seiten haben also ihren Teil der Abmachung erfüllt. Es
liegt also bei B, weitere Ansprüche zu begründen und in jedem
Fall muss die Kaution hier mit berücksichtigt werden.
Wenn sich schon die Frage der Verjährung stellt, dann
bezüglich der Nachforderungen - denn nur das sind sie - von B.
Alles andere (wie z.B. Behalten der Möbel, die B
gewinnbringend weiterverkauft hat) ist bedauerlicherweise
rechtlich nicht relevant, da es eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft war.
Das verstehe ich jetzt nicht. Warum ist dieser Punkt nicht relevant, weil es eine nichteheliche Lebensgemeinschaft war. Wenn A und B die Möbel gemeinsam gekauft haben, dann gehörte Ihnen auch wohl das Eigentum gemeinschaftlich. Wenn die Möbel dann verkauft werden, gehört Ihnen das Surrogat - sprich das erhaltene Geld - gemeinsam und das wäre ja leicht zu teilen.
Deshalb nochmal die Frage: kann die hälftige Mietkaution JETZT
noch eingefordert werden oder ist sie verjährt?
Das hatte ich ja schon in meinem vorherigen Nachricht eindeutig beantwortet.
Und wie es aussieht,
kommt die Seite B damit durch, obwohl B tatsächlich sogar
mehrfach abgefunden worden ist.
Selbst wenn man für die Rückzahlung der Kaution einen anderen Zeitpunkt annimmt - da diese selten direkt beim Auszug bezahlt wird - ist hier wohl die Verjährungsfrist überschritten.
Aber oben der Satz klingt noch nicht nach einer Entscheidung.