verjährung von haupt und nebenforderung

die hauptforderung aus einem brandschaden: anfangs reparaturkosten x€ heute zeitwert y€ als basis für den neuwert. prozess läuft seit 8 jahren und vor zwei wochen wurde die einstandspflicht dem grunde nach, mit anerkennung eines zeitwertes z€, geleistet. nun zu den versicherten mietausfallkosten als nebenforderung. laut vertrag 1 jahr. was ist mit den restlichen jahren bis heute? kann man nutzungsausfall in der ersten instanz noch anmelden, da über die hauptforderung noch nicht geurteilt wurde ???

Micha

Sorry Micha,

aber da habe ich nun gar keine Ahnung mehr. 8 Jahre ist ja eine verdammt lange Zeit! Wer hat das Verfahren denn so lange verschleppt?
Wenn es der VR war, dann würde ich den Mietausfall in Rechnung stellen!

toi toit toi
pe sturm

Hallo Micha,

dieses Problem geht mir über eine „Versicherungsrechtliche Frage“ hinaus. Bevor ich in diesem Falle eine falsche Antwort gebe, sage ich nichts zu diesem Fall.

Vermutlich kann und wird dir aber ein Rechtsanwalt weiterhelfen.

Sorry, dass ich dir keinen anderen Bescheid geben kann.

Gruß Reiner

Hallo Micha,

schwierig, schwierig! ich weiß, sonst hättest Du auch nicht gefragt. Ich denke, auch die Stufenklage unterbricht die Verjährung. Ein Jahr Mietausfall - kein Problem. Jetzt wird ja der Höhe nach geklagt.

Was ist mit den anderen sieben Jahren? Definitiv kann ich es Dir nicht sagen. Für mich wäre die Jahre Verzugsschaden. Frage nur, ob man Dich mit einer Schadensminderungspficht packen kann. Konntest Du z.B. einen Kredit aufnehmen, um den Schaden zu beseitigen und hast das nicht getan, wird man Dir vermutlich die Zinsen zusprechen.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen. Viele Grüße aus dem heißen und sonnigen Norden

Charly

Hallo!

Das sind etwas zu wenige Informationen um schlussendlich eine Antwort liefern zu können. Insbesondere weiss ich nicht, warum diese Entschädigungspositionen überhaupt in Haupt- und Nebenforderung im juristischen Sinn auseinanderfallen sollen. Beides sind Ansprüche aus Versicherungsvertrag und ergeben eine Gesamtentschädigungleistung. Für den Mietausfall zählt einzig, dass er a) mitversichert gilt, und b) für wie lange. Der Versicherer haftet ja nicht für den Schaden sondern entschädigt die Positionen laut Versicherungsvertrag. Steht da Mietausfall für 12 Monate, dann gibts auch nur den Mietausfall für 12 Monate zu den vertraglich vereinbarten Konditionen (etwa Ausfall kann nur entstehen, wenn die Wohnung für den fraglichen Zietraum auch tatsächlich vermietet gewesen wäre u.ä.). Alles darüber hinaus wäre das persönliche Pech des Einzelnen. Grundsätzlich gilt das, was in der Klageschrift aufgeführt bzw. geltend gemacht wird, aber i.d.R. kann klar auch nachgefordert werden, etwa weil sich anhand des Verhandlungsverlaufes erst ein Anspruch ergibt oder erkennen lässt. Dazu wird der RA richtig beraten können.
Den Zeitwert als Basis für den Neuwert verstehe ich so, dass zunächst der Zeitwert als fällig anerkannt wurde und nun die restliche Neuwertspitze auf Nachweis fällig wird. Das entspricht insofern der versicherungvertraglichen Regelung.

Gruß

Um diesen Sachverhalt zu klären müsste man das gesamte ggf. individuelle Bedingungswerk des Vertrages sowie Prozessakte vorliegen haben.

Insbesondere scheint hier ausschlaggebend warum der Versicherer seit 8 Jahren die Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht anerkannt hat?
Hat er diese nun jedoch anerkannt und beinhaltet die vom Schaden betroffene Sache/ Objekt den Mietausfall, dann wird man sich über den Mietausfall ebenfalls auseinandersetzen müssen auch rückwirkend (fiktiv) ggf. anteilig bzw. maximiert bis zur jew. Mietausfallversicherungssumme (Haftzeit 1 Jahr).

Die Informationen sind allerdings etwas dünn um eine qualifizierte Aussage zu treffen.

Danke Clemenza,

die Versicherung hat, wie so oft, auf grobe Fahrlässigkeit gesetzt. Nun war die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft eindeutig, nur das Brandursachengutachten auf schleierhaft Vermutungen gestützt. Eine vermutete Eigenbrandstiftung ist aber kein Grund die Zahlungen zu verweigern. Dementsprechend gilt es auch für die daraus vermutete Obliegnheitsverpflichtung. Somit kommt die Versicherung, laut VGB 88, bereits vier Wochen nach der Schadenmeldung in Verzug. Wenn die Kosten abschätzbar sind. Damals waren es Reparaturkosten von 144 000€. Das Gericht hat mir 2004 nahe gelegt einen Vergleich über 28 000€ einzugehen. Das lehnte ich natürlich ab. Da damit gerade mal die Grundschuld abgetragen wäre. Heute sind die Vermutungen wiederlegt und die Schadensumme auf den Totalschaden angestiegen. Wenn es nur nach dem Vertrag ginge, würde es bedeuten das die Versicherung den Zeitwertschaden ersetzen muss. Darauf spekuliert sie, bei der Annahme von 113 000€ Zeitwert, festgestellt duch ein Verkehrswertgutachten vom Gerichtssachverständigen. Nun hat dieser aber entgegen der Sachverständigenverordnung sic allein auf die Angaben der Versicherung gestützt und keine eigenen Erhebungen angestellt. So kam es, dass im Gutachten das Haus etwa 60 qm kleiner sein und um 100 qm weniger wohnfläche haben soll. Ein Haus schrumpft aber durch Umwelteinwirkung nicht!Auch ereechnet sich der Zeitwert nach den VGB 88 aus den Neubaukosten für das Gesamtobjekt, nicht aus Normalherstellungskosten aus einem lückenhaften Verkehrswertgutachten.
Auch ist die Argumentation, es ginge nur um den ertraglich gesicherten Mietausfall nicht nachvollziehbar. Das gesamte Objekt ist seit dem Schaden nicht nutzbar. Kredite konnten nicht aufgenommen werden, weil die Hausbank die Hypothek auf Grund der Zahlungsverweigerung gekündigt hat und daraufhin die Erklärung an Eides statt abgegeben wurde. Ähnlich in der Kasko Versicherung, müsste nun bis zur Wiederherstellung eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden?! Es handelt sich meineserachtens um einen Schaden als Nebenforderung, der aus dem Verzug von Versicherungsleistungen, oder gar aus einem Rechtsmissbrauch durch die Versicherung, resultiert. (Urteil des BGH vom 06.12.2006 IV ZR 34/05) Nun ist die Frage, sind die Ansprüche verjährt, weil nur der vertragliche Mietausfall und alle zukünftigen Schäden angemahnt wurden, oder reicht dies aus um auch den Anspruch auf den Nutzungsausfall für die gesamte Zeit geltend gemacht zu haben?? Immerhin hatte die Versichcerung zwar 5,50€/qm ermittelt aber auch den Mietausfall laut Vertrag abgelehnt.
Akzeptiert wurde jetzt lediglich ein Zeitwert von 113T€ nebst Zinsen daraus. Weil die Versicherung nicht akzeptieren will, das ich wegen Unwirtschaftlichkeit, das Haus an einem anderen Ort in Deutschland wiederbeschaffen will. Ich wohne seit 2003 nicht mehr in dem Ort und seit 2005 in Spanien. So könnte wenigstens meine Tochter darin wohnen und meineserachtens ist das die gleiche Zweckbestimmung wie eigengenutzter Wohnraum. Der gleiche Zweck muss ja ebenfalls gegeben sein um auch die Neuwertspitze beanspruchen zu können.

grüsse
Micha

Wie bereits erwähnt maßgeblich für die Höhe der Entschädigungsleistung ist was im Versicherungsvertrag und Bedingsungswerk vereinbart wurde. Wenn davon ausgegangen werden kann das in Ihrem Fall die VGB 88 oder ähnlich zu Grunde liegt,
(http://www.gdv.de/Downloads/allg_Bedingungen_pSV/070…)
haben Sie nach §3 Anspruch auf Mietausfall bis zu 12 Monate (ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen bei Eigenutzung).

Thema Zeitwert (§14):
Wie wurde zum Vertragsabschluss der Versicherungswert gebildet (Neuwert, Zweitwert, gemeiner Wert bzw. Martktpreis)? Gab es wärend der Laufzeit eine Versicherungssummenanpassung? Der o.g. jeweilige vereinbarte maßgebliche Versichungswert unmittelbar vor dem Schaden ist die Entschädigungsgrenze (abzüglich Restwert) die der Versicherer anerkennen sollte. Weicht diese von dem Gutachten ab, sollte dies hinterfragt werden und aus dem Gutachten plausibel hervorgehen weshalb dieser abweicht.

versicherungswert ist der neuwert, daher ist der zeitwert aus dem neubauwert zu ziehen. der gutachter schrieb: „der neuwert war nicht gutachtenauftrag“ was natürlich vollkommener unsinn ist, wenn die VGB 88 zu grunde liegen. man kann auch nicht 230 statt 360 qm wohnraum annehmen, nur weil der versicherungsgutachter dies so festgestellt hat. der versicherungsvertrag kann nicht im nachhinein geändert werden, wenn dieser auf grund der feststellung der versicherung entstanden ist.

mietausfall für ein jahr kann ich nur akzeptieren, wenn die anderen sieben jahre nutzungsausfall für das gesamte objekt gezahlt werden. als verzugsschaden.

gruss micha

Hierzu noch eine Klarstellung:

Die Festlegung und Ermittlung des Versicherungswertes bzw. der Versicherungssumme ist alleinige Sache des Versicherungsnehmers. Diese ist zu Beginn und im Laufe der Versicherungszeit ggf. Anzupassen.

Da kann ich Ihnen leider nicht weiterhelfen.
Würde da einen Anwalt konsultieren

Danke! das ist eine wichtige Info für mich. Ich hatte mich gewundert wie die rund 250€ jahresprämie zustande kommen. bei 300 qm hatte ich 750 000 DM angegeben. weil ein Gutachten so lautete. Die Versicherung erhöhte aber auf 360 qm, wegen Unterversicherung???

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Hallo Micha, da muss ich passen!
Gruss Hermann