Danke Clemenza,
die Versicherung hat, wie so oft, auf grobe Fahrlässigkeit gesetzt. Nun war die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft eindeutig, nur das Brandursachengutachten auf schleierhaft Vermutungen gestützt. Eine vermutete Eigenbrandstiftung ist aber kein Grund die Zahlungen zu verweigern. Dementsprechend gilt es auch für die daraus vermutete Obliegnheitsverpflichtung. Somit kommt die Versicherung, laut VGB 88, bereits vier Wochen nach der Schadenmeldung in Verzug. Wenn die Kosten abschätzbar sind. Damals waren es Reparaturkosten von 144 000€. Das Gericht hat mir 2004 nahe gelegt einen Vergleich über 28 000€ einzugehen. Das lehnte ich natürlich ab. Da damit gerade mal die Grundschuld abgetragen wäre. Heute sind die Vermutungen wiederlegt und die Schadensumme auf den Totalschaden angestiegen. Wenn es nur nach dem Vertrag ginge, würde es bedeuten das die Versicherung den Zeitwertschaden ersetzen muss. Darauf spekuliert sie, bei der Annahme von 113 000€ Zeitwert, festgestellt duch ein Verkehrswertgutachten vom Gerichtssachverständigen. Nun hat dieser aber entgegen der Sachverständigenverordnung sic allein auf die Angaben der Versicherung gestützt und keine eigenen Erhebungen angestellt. So kam es, dass im Gutachten das Haus etwa 60 qm kleiner sein und um 100 qm weniger wohnfläche haben soll. Ein Haus schrumpft aber durch Umwelteinwirkung nicht!Auch ereechnet sich der Zeitwert nach den VGB 88 aus den Neubaukosten für das Gesamtobjekt, nicht aus Normalherstellungskosten aus einem lückenhaften Verkehrswertgutachten.
Auch ist die Argumentation, es ginge nur um den ertraglich gesicherten Mietausfall nicht nachvollziehbar. Das gesamte Objekt ist seit dem Schaden nicht nutzbar. Kredite konnten nicht aufgenommen werden, weil die Hausbank die Hypothek auf Grund der Zahlungsverweigerung gekündigt hat und daraufhin die Erklärung an Eides statt abgegeben wurde. Ähnlich in der Kasko Versicherung, müsste nun bis zur Wiederherstellung eine Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden?! Es handelt sich meineserachtens um einen Schaden als Nebenforderung, der aus dem Verzug von Versicherungsleistungen, oder gar aus einem Rechtsmissbrauch durch die Versicherung, resultiert. (Urteil des BGH vom 06.12.2006 IV ZR 34/05) Nun ist die Frage, sind die Ansprüche verjährt, weil nur der vertragliche Mietausfall und alle zukünftigen Schäden angemahnt wurden, oder reicht dies aus um auch den Anspruch auf den Nutzungsausfall für die gesamte Zeit geltend gemacht zu haben?? Immerhin hatte die Versichcerung zwar 5,50€/qm ermittelt aber auch den Mietausfall laut Vertrag abgelehnt.
Akzeptiert wurde jetzt lediglich ein Zeitwert von 113T€ nebst Zinsen daraus. Weil die Versicherung nicht akzeptieren will, das ich wegen Unwirtschaftlichkeit, das Haus an einem anderen Ort in Deutschland wiederbeschaffen will. Ich wohne seit 2003 nicht mehr in dem Ort und seit 2005 in Spanien. So könnte wenigstens meine Tochter darin wohnen und meineserachtens ist das die gleiche Zweckbestimmung wie eigengenutzter Wohnraum. Der gleiche Zweck muss ja ebenfalls gegeben sein um auch die Neuwertspitze beanspruchen zu können.
grüsse
Micha