Zum Begriff der Erinnerung: ich habe hier gar nicht juristisch
argumentiert, sondern mich am Geschäftsleben orientiert.
Wir befinden uns hier im Brett Allgemeine Rechtsfragen. Außerdem hast du sehr wohl juristisch argumentiert, denn du hast ja die Rechtsfolgen von dem abhängig gemacht, was du als korrekt dargestellt hast. Es ging um die Ersatzfähigkeit eines Verzugsschadens in Form einer so genannten Mahngebühr, und deine Ausführungen waren überwiegend schlicht und ergreifend falsch.
Da
mag es ja sein, dass tatbestandlich eine Mahnung vorliegt (da
habe ich schlampig formuliert), die Rechtsfolge des Verzugs
ist in der Regel jedenfalls nicht vom Versender gewünscht.
Einmal abgesehen davon, dass das überhaupt nicht stimmt (ich kenne keinen Fall, in dem ein Anspruchsteller auf Verzugszinsen mit dem Argument verzichtet, er habe die Rechtsfolge des Verzuges nicht gewollt, und ich habe von Berufs wegen ständig mit Verzug zu tun), ist der Wille rechtlich gesehen ja auch unbeachtlich.
Und
nur darauf kommt es an. Denn angenommen jemand versendet eine
Erinnerung und lässt irgendwie klar erkennen, dass er damit
keinen Verzug begründen will (nochmal: ich behaupte, das ist
der Sinn von „Zahlungserinnerung“ genannten Schreiben, um
Kunden bei sich zu behalten), wird er in einem späteren
Prozess nicht auf einem Verzug bestehen können, da das wohl
widersprüchliches Verhalten wäre.
Richtig, könnte man so sehen (§ 242 BGB), aber von so einem Fall habe ich in meiner Laufbahn noch kein einziges Mal gehört. Man verscheucht Kunden ja auch keineswegs damit, dass man nicht extra betont, mit der Mahnung wolle man keinen Verzug begründen. Ich weiß nicht, in was für einem geschäftlichen Umfeld du dich bewegst, aber was du für üblich zu halten scheinst, ist im Geschäftsverkehr absolut unüblich.
Die Quellen habe ich nachgesehen und gebe dir danach Recht,
Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Allerdings sind
auch auf geschäftsähnliche Handlungen die Vorschriften über
Willenserklärungen entsprechend anwendbar (Palandt-Heinrichs,
§ 286 Rn.16). Das heißt, das Erklärte kann nur dann als
Mahnung betrachtet werden, wenn die Rechtsfolgen der Mahnung
vom Erklärenden gewollt sind.
Nein, nein, nein! Ich habe langsam das Gefühl, gegen eine Wand zu reden. Zum allerallerletzten Mal: Der Unterschied zwischene einer geschäftsähnlichen Handlung und einer Willenserklärung liegt gerade darin, dass es bei der ersteren
nicht
darauf ankommt, ob die Rechtsfolge gewollt ist oder nicht. Die analoge Anwendung der Regeln über Willenserklärungen bedeutet, dass die Folgen der geschäftsähnlichen Handlung angepasst werden, dass man also z.B. unter denselben Bedingungen von einem Zugang gem. § 130 BGB ausgeht. Wenn deine Auffassung richtig wäre, gäbe es zwischen geschäftsähnlicher Handlung und Willenserklärung gar keinen Unterschied, dann müsste man die Vorschriften nicht analog, sondern könnte sie direkt anwenden.
Dann treten die Rechtsfolgen
kraft Gesetz ein, aber nur dann.
Falsch. Aber es wird wohl nichts geben, womit man dich überzeugen kann. Du hast dir deine Meinung schon gebildet und willst dich offenkundig nicht von Tatsachen verwirren lassen. Ich gebe auf und überlasse dich deinen Irrtümern.
Im Normalfall will der Gläubiger gerade die Verzugsfolge
vermeiden.
Das ist auch völlig falsch.