Mein lieber Waldpoet!
Wenn jemand mahnen will und die
Rechtsfolgen herbeiführen will, wird er mahnen. Es kommt
durchaus darauf an, was der Erklärende erklären will. Daher
wird oft „Zahlungserinnerung“ geschrieben, um mögliche Kunden
nicht zu vergraulen.
Was mich an deiner Antwort an meisten irritiert, ist, dass du ja offenbar denkst, ich hätte mir meine Antwort aus den Fingern gesogen. Wenn ich z.B. einen Begriff wie den der geschäftsähnlichen Handlung ins Spiel bringe, könntest du ja zumindest einmal auf die Idee kommen, dass es die wirklich geben könnte, und du könntest doch zumindest einmal nachlesen, ob du nicht vielleicht noch etwas dazu lernen kannst.
Ich persönliche halte es ja nicht für eine Schande, sich zu irren, auch nicht in juristischen Dingen, ja nicht einmal dann, wenn man selbst Jurist ist. Wofür ich aber recht wenig Verständnis habe, ist, wenn man auf seinen Irrtümern nicht nur im Ergebnis beharrt, sondern sich auch weigert, das eigene Denken zu überprüfen.
Zunächst einmal zu deiner Behauptung, dass es für eine Mahnung auf den Willen ankomme zu mahnen. Ich habe dir ja bereits gesagt, dass das falsch ist. Darum zitiere ich dir nun erst einmal eine von tausenden Quellen, die das von mir Gesagte belegen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gesch%C3%A4fts%C3%A4hnl…
Entscheidend ist zunächst dies:
Eine geschäftsähnliche Handlung ist eine Erklärung, insbesondere Mitteilung oder Aufforderung, die kraft Gesetzes eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführt. Die geschäftsähnliche Handlung ist zu unterscheiden von der Willenserklärung und dem Realakt. Der wesentliche Unterschied zur Willenserklärung besteht darin, dass bei der Willenserklärung die Rechtsfolge eintritt, weil sie vom Willen des Erklärenden maßgeblich bestimmt wird, während bei der rechtsgeschäftsähnlichen Handlung die Rechtsfolge unabhängig von dem Willen des Erklärenden gewissermaßen automatisch eintritt.
(Hervorhebungen durch mich)
Dann erweckst du den Eindruck zu glauben, dass ein Mahnung nur dann eine Mahnung ist, wenn sie so heißt. Juristen arbeiten aber mit dem Grundsatz Falsa demonstratio non nocet, dessen Bedeutung du hier findest:
http://de.wikipedia.org/wiki/Falsa_demonstratio_non_…
Eine Falschbezeichnung schadet nicht. Nicht das Gesagte, sondern das Gemeinte, ggf. nach Auslegung vom Empfängerhorizont aus, ist maßgeblich. Dieser Grundsatz wird aus §§ 157, 133, 242 BGB gefolgert. Nichts, aber auch gar nichts, was du dir persönlich dazu denkst, kann hieran etwas ändern.
Nun zu der Frage, was eine Mahnung denn wirklich ist. Als Quelle gebe ich dir nun Palandt, BGB, 64. Aufl, § 286 Rn. 16. Es steht dir frei, diese Quelle anzuzweifeln, dieselbe Definition findest du aber auch in allen anderen rechtswissenschaftlichen Quellen inkl. der gesamten Rechtsprechung. Eine Mahnung ist demnach eine bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Auf die Überschrift als „Mahnung“ kommt es nicht an. Es gibt auch keinen Juristen, der deine Auffassung teilt. Das solltest du, bevor du auf deinen Standpunkten beharrst, berücksichtigten. Es könnte ja sein, dass die Leute von ihrem Fach mehr verstehen als du von deren Fach.
Richtig, und wenn kein Tag nach dem Kalender bestimmt ist,
gibt es ohne Mahnung keinen Verzug.
So ähnlich, ja. Es muss für (Schuldner-)Verzug eben ein Tatbestand des § 286 BGB erfüllt sein. Aber eben nur einer, nicht zwei, wie du in deinem vorherigen Posting andeutest.
Erst mit der Mahnung kommt
der Schuldner in Verzug, und erst dann muss er Verzugsschaden
leisten.
Nein, falsch.
Nein, hier muss ich korrigieren: So, wie das da steht, ist es zwar falsch gemeint, aber für sich genommen richtig. Durch die Mahnung gerät der Schuldner in Verzug, das stimmt. Nur dass eben auch schon eine Zahlungserinnerung eine Mahnung ist. Aber das wird an dieser Stelle ja nicht diskutiert.
Auf den Willen des Erklärenden kommt es also nicht an, ach so.
Wikipedia lässt grüßen und ist zu Recht nicht zitierfähig.
Es stimmt nicht, dass Wikipedia nicht zitierfähig ist, aber ich brauche mich auf diese Quelle auch nicht zu beschränken und kann dir gern weitere Quellen für das nennen, was unter Juristen völlig unumstritten ist, und was jeder Jurist dir aus dem Kopf sagen kann. Also noch einmal: Für die Rechtsfolgen einer geschäftsähnlichen Handlung kommt es nicht auf den Willen des Erklärenden an, das ist gerade der Unterschied zur Willenserklärung. Nachzulesen z.B. hier: Rolf Schmidt, Bürgerliches Gesetzes, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2009, Rn. 195 m.w.N. Kurz und knapp auch in einem Buch zu finden, das Folgendes schreibt:
Die Dogmatik hat zwischen den Realakten und den Rechtsgeschäften eine zusätzliche Kategorie entwickelt: die geschäftsähnliche Handlung. Sie hat mit den Realakten gemeinsam, dass die Rechtsfolge durch das Gesetz unabhängig von einem vom Handelnden gerade darauf gerichteten Willen angeordnet wird.
(Hevorhebung durch mich)
Quelle hierfür: J. von Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen. Eckpfeiler des Zivilrechts. 1. Aufl., 2008, S. 47