Hallo liebe Kundige,
wann verjähren Mietschulden und welche Voraussetzungen sind dafür nötig?
Wie ist es, wenn man kurz vor Ablauf des Schuldzeitraumes eine neue Forderung aufstellt, läuft dann die Schulddauer erneut.
Hallo liebe Kundige,
wann verjähren Mietschulden und welche Voraussetzungen sind dafür nötig?
Wie ist es, wenn man kurz vor Ablauf des Schuldzeitraumes eine neue Forderung aufstellt, läuft dann die Schulddauer erneut.
Hallo!
Nicht gezahlte Mieten (Mietschulden) verjähren drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Mietzahlung fällig geworden ist.
Es kommt nicht darauf an, wann die Forderung „aufgestellt“ worden ist.
Die Verjährung kann aber gehemmt werden, z.B. durch ernsthafte Verhandlungen über die ausstehenden Forderungen oder durch Zustellung eines Mahnbescheids.
Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen bei ausdrücklicher Anerkennung der Forderung oder bei Teilzahlung.
Gruß, Franz
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Was ist eigentlich, wenn Verjährung bereits eingetreten ist? Kann die Verjährungsfrist dann auch von vorn zu laufen beginnen?
Levay
Was ist eigentlich, wenn Verjährung bereits eingetreten ist?
Kann die Verjährungsfrist dann auch von vorn zu laufen
beginnen?Levay
Nach § 212 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn
Nach dem Wortlaut der Vorschrift erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Verjährung auch dann erneut beginnt, wenn sie bereits eingetreten war.
Ein erneuter Beginn der Verjährung im Falle des § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB erscheint auch nicht sinnwidrig. Zwar ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Er ist aber nicht gehindert, eine Leistung zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs zu erbringen, und kann eine solche Leistung auch nicht zurückfordern (§ 214 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dann erscheint es aber zumindest nicht widersprüchlich, wenn ein Schuldner nach Anerkennung eines Anspruchs, für den bereits Verjährung eingetreten ist, das Leistungsverweigerungsrecht dadurch einbüßt, dass die Verjährung infolge der Anerkennung des Anspruchs erneut beginnt.
Anders ist das aber im Falle des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB. In diesem Fall wird der erneute Beginn der Verjährung durch ein Verhalten des Gläubigers ausgelöst. Eine einleuchtende Begründung dafür, dass dem Schuldner das durch den Eintritt der Verjährung erlangte Leistungsverweigerungsrecht durch eine spätere Handlung des Gläubigers wieder entzogen werden soll, ist nicht zu erkennen.
Es wäre aber unverständlich, wenn das Vorliegen der Voraussetzung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu einem anderen Ergebnis führen würde als das Vorliegen der Voraussetzung des § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB, obwohl beide nach dem Gesetz dieselbe Rechtsfolge bewirken sollen, nämlich den erneuten Beginn der Verjährung.
Man wird also davon ausgehen müssen, dass eine einmal eingetretene Verjährung nicht nach § 212 Abs. 1 BGB erneut beginnt.
Davon ist auch das Amtsgerichts Düsseldorf ausgegangen, das in seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 31.03.2006 - 20 C 11369/05 -
http://weblawg.saschakremer.de/2006/06/05/ag-dusseld…
ausgeführt hat:
„Auch die Voraussetzungen für einen Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB liegen nicht vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die im Februar 2005 erteilte Auskunft der Beklagten als Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs anzusehen ist. Denn jedenfalls begründet ein nach Ablauf der Verjährungsfrist abgegebenes Anerkenntnis einen Neubeginn der Verjährung nicht.“
Gruß, Franz