verjährung von ordnungswidrigkeiten

nach dem owig § 31 beginnt die verjährung von ordnungswidrigkeiten, sobald die handlung beendet ist. im § 32 heißt es dann, die verjährung ruht, solange nach dem gesetz die verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. das alles verstehe ich nicht ganz - angenommen, ein tatbestand liegt ein jahr zurück. der verstoß gegen die ordnungwidrigkeit wird 1-2 monate später festgestellt. ist eine verwarnung, die erst weitere 9 monate später ergeht, dann rechtskräftig (weil, sagen wir, die behörde aufgrund von überlastung vorher nicht zum verwarnen gekommen ist, d.h. die ordnungswidrigkeit nicht verfolgen konnte und in dieser zeit die verjährung ruhte) oder nicht (weil die handlung, sprich die ordnungswidrigkeit, nunmehr über ein jahr zurückliegt)??? für jeden hinweis dankbar ist
macthi

Hallo,

angenommen, eine Ordnungswidrigkeit wird festgestellt, aber der Täter kann nicht aufgefunden werden, dann würde die Verjährung ruhen, da die Verfolgung des Täters nocht nicht begonnen hat (konnte z.B. nicht ermittelt werden, weil er unbekannt verzogen ist).

Die Verjährung wird nicht gehemmt, weil die Behörde überlastet oder die Bearbeitung versehentlich nicht weiter vorgenommen wurde, also der Fehler der Behörde kann nicht zum Nachteil werden.

Beispiel Strafzettel: Verjährung ja, wenn der Fahrzeughalter bekannt war, aber die Geldbuße aus irgendwelchen Gründen nicht zugestellt werden konnte, dann ist es verjährt.

Sollte allerdings der Fahrzeughalter verzogen sein und die neue Adresse nicht gemeldet haben, so wird die Verjährung unterbrochen.

Etwas kompliziert, aber vielleicht etwas weiter geholfen.

Schönen Tag noch.

Hallo,

in Verkehrsrecht war hierzu ein Diskussion mit sinngemäß folgendem Fall.

Sohn fährt und wird geblitzt. Anhörungsbogen (mit Überweisungsbeleg) geht an Mama (=Halterin) nach 2 Monaten und 20 Tagen. Mama schreibt zurück, dass der Sohn gefahren ist.

Was passiert wenn die Behörde nun einen Bescheid an den Sohn schickt und dieser erst über drei Monaten nach dem Delikt eintrifft?

Gibt es hier Dinge (wie z.B. Versand des Anhörungsbogens…) die die dreimonatige „Verjährung“ jeweils neu anlaufen lassen oder wäre die Sache verjährt.

Würde mich freuen, wenn hier jemand vom Fach mal Licht ins Dunkel bringt!

Viele Grüße
Lumpi