Verjährung von Rechnungen

Hallo,

wie wäre denn die Gesetzeslage genau zur Verjährung von Rechnungen.
3 Jahre ab Ende des Kalenderjahres…

aber ab wann gilt das denn?

  • ab Leistungserbringung, oder
  • ab Rechnungsstellung?

Angenommen eine Leistung von einem Dienstleister wird im November 2007 erbracht, dann würde die Verjährung der Rechnung theoretisch am 31.12.2010/1.1.2011 greifen.
Angenommen die Rechnung wird aber erst im März 2010 gestellt und verschickt. Verjährt das jetzt erst 3 Jahre ab Rechnungsstellung, also ab Ende 2010 = Verjährung 31.12.2013/1.1.2014 ?

Danke für Eure Hilfe!

Gruß
Werner

Hallo!

WENN §§ 195, 199 BGB einschlägig sind, also die regeläßige Verjährungsfrist läuft, dann beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem der ANSPRUCH entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Der Anspruch entsteht idR erst mit Rechnungsstellung, bzw. wenn der Rechnungsempfänger die Rechnung erhalten hat. Wie soll er auch vorher wissen, was genau er zu zahlen hat?

Die 3-Jahres-Frist beginnt demnach mit Rechnungsstellung.

Hallo!

Der Anspruch entsteht idR erst mit Rechnungsstellung, bzw.
wenn der Rechnungsempfänger die Rechnung erhalten hat.

quelle?

Wie soll er auch vorher wissen, was genau er zu zahlen hat?

Vielleicht durch den Vertrag den beide geschlossen haben???

Die 3-Jahres-Frist beginnt demnach mit Rechnungsstellung.

das sehe ich anders.

Gruß
Stefan

Hallo!

quelle?

Du hast Recht, so allgemein wird man das nicht sagen können. Mea culpa! Der Anspruch ist in dem Zeitpunkt fällig und entstanden, in dem der Gläubiger die Rechnung hätte erstellen können (BGH 102, 171). Die Rechnungserteilung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung.

Der Zugang der Rechnung kann aber Fälligkeitsvoraussetzung sein, z.B. bei einer Werklohnforderung, einem Architektenhonorar, einem Arzthonorar… Jetzt müsste man wissen, um was für eine Rechnung es geht…

Vielleicht durch den Vertrag den beide geschlossen haben???

Warum noch eine Rechnung erstellen, wenn die Forderung der Höhe nach schon im Vertrag genau festgelegt wurde???

das sehe ich anders.

Wie siehst du das denn?

Gruß
Tine

Hallo!

quelle?

Du hast Recht, so allgemein wird man das nicht sagen können.
Mea culpa! Der Anspruch ist in dem Zeitpunkt fällig und
entstanden, in dem der Gläubiger die Rechnung hätte erstellen
können (BGH 102, 171). Die Rechnungserteilung ist keine
Fälligkeitsvoraussetzung.

Die Rechnungsstellung ist aber überhaupt nicht relevant für das bestehen einer Forderung. Privatpersonen können z.B. auch Forderungen haben, z.B. aus Unterhaltszahlungen für die Kinder, oder der Unterhalt, den man vom Ex-Partner bekommt.

Der Zugang der Rechnung kann aber Fälligkeitsvoraussetzung
sein, z.B. bei einer Werklohnforderung, einem
Architektenhonorar, einem Arzthonorar… Jetzt müsste man
wissen, um was für eine Rechnung es geht…

Es geht dabei aber nur um die Fälligkeit und nicht um das entstehen der Forderung. Eine Forderung kann auch ohne Rechnung fällig werden. Entstehen sowieso

Vielleicht durch den Vertrag den beide geschlossen haben???

Warum noch eine Rechnung erstellen, wenn die Forderung der
Höhe nach schon im Vertrag genau festgelegt wurde???

Grundsätzlich sind Unternehmer nicht dazu verpflichtet, sondern BERECHTIGT, einer Privatperson eine Rechnung auszustellen (§14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - Ausnahme ist die zum 1. August 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführte Rechnungsausstellungspflicht bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

das sehe ich anders.

Wie siehst du das denn?

Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:

* Vertragliche Erfüllungsansprüche (z. B. Zahlungsanspruch des Verkäufers)

wenn wir von vertraglichen Erfüllungsansprüchen sprechen kommen wir auch direkt zu

§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Der Kaufvertrag ist verpflichtend, nicht die Rechnung. Darum kann man eine Forderung auch nicht auf das bestehen (oder nicht bestehen) einer Rechnung zurück führen. Der Anspruch des Verkäufers entsteht in dem Moment, wo er seinen Teil des Kaufvertrages erfüllt hat.

Gruß
Tine

Gruß
Stefan

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Hallo,

vielen Dank an Tine79 und -sportsman-

Irgendwie weiß ich jetzt aber die Antwort immer noch nicht…

Noch als vielleicht klärenden Zusatz (da die Frage nach der Art der erbrachten Leistung kam):
Angenommen die Rechnung/Leistungserbringung wäre eine Beratung eines Anwaltes gewesen.
Um das Ganze aber theoretisch noch komplizierter zu machen wurde eine bald versterbende Person beraten wegen der Möglichkeiten der Erbverteilung. Der Berater wusste theoretisch somit auch von der eiligen Rechnungsstellung und dass diese an die Erben gehen müsste wenn er 28 Monate mit der Rechnung warten würde. Wir nehmen auch an, dass die Erben von der Beratung wussten, aber wirklich keinen Kopf dafür hatten, dass hier noch eine Rechnung ausstehen würde.

Ich hoffe ich habe die Geschichte nicht unnötig verkompliziert und würde mich über eine endgültige Klärung freuen. Vielleicht gibt es diese aber auch gar nicht???

Gruß
Werner