Hallo!
quelle?
Du hast Recht, so allgemein wird man das nicht sagen können.
Mea culpa! Der Anspruch ist in dem Zeitpunkt fällig und
entstanden, in dem der Gläubiger die Rechnung hätte erstellen
können (BGH 102, 171). Die Rechnungserteilung ist keine
Fälligkeitsvoraussetzung.
Die Rechnungsstellung ist aber überhaupt nicht relevant für das bestehen einer Forderung. Privatpersonen können z.B. auch Forderungen haben, z.B. aus Unterhaltszahlungen für die Kinder, oder der Unterhalt, den man vom Ex-Partner bekommt.
Der Zugang der Rechnung kann aber Fälligkeitsvoraussetzung
sein, z.B. bei einer Werklohnforderung, einem
Architektenhonorar, einem Arzthonorar… Jetzt müsste man
wissen, um was für eine Rechnung es geht…
Es geht dabei aber nur um die Fälligkeit und nicht um das entstehen der Forderung. Eine Forderung kann auch ohne Rechnung fällig werden. Entstehen sowieso
Vielleicht durch den Vertrag den beide geschlossen haben???
Warum noch eine Rechnung erstellen, wenn die Forderung der
Höhe nach schon im Vertrag genau festgelegt wurde???
Grundsätzlich sind Unternehmer nicht dazu verpflichtet, sondern BERECHTIGT, einer Privatperson eine Rechnung auszustellen (§14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - Ausnahme ist die zum 1. August 2004 durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführte Rechnungsausstellungspflicht bei Leistungen von Unternehmern im Zusammenhang mit einem Grundstück (z.B. Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden, Fensterputzen). In diesen Fällen ist der Unternehmer verpflichtet, auch bei Leistungen an einen privaten Empfänger eine Rechnung innerhalb von sechs Monaten auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).
das sehe ich anders.
Wie siehst du das denn?
Im Zivilrecht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen grundsätzlich:
* Vertragliche Erfüllungsansprüche (z. B. Zahlungsanspruch des Verkäufers)
wenn wir von vertraglichen Erfüllungsansprüchen sprechen kommen wir auch direkt zu
§ 433 BGB
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der Kaufvertrag ist verpflichtend, nicht die Rechnung. Darum kann man eine Forderung auch nicht auf das bestehen (oder nicht bestehen) einer Rechnung zurück führen. Der Anspruch des Verkäufers entsteht in dem Moment, wo er seinen Teil des Kaufvertrages erfüllt hat.
Gruß
Tine
Gruß
Stefan