Verjährung von Rechnungen bei Elektroinstalltion

Verehrtes Forum,

bei einem Neubau wurde 2005 ein Elektroinstallationsfirma mit der Elektro-Hausinstallation beauftragt, welche diese Firma auch 2005/2006 durchgeführt hat.
Für ihre Leistungen forderte die Firma im November 2005 die „1.Abschlagszahlung“ und November 2006 die „2.Abschlagszahlung“, welche auch gleich beglichen wurden.

Im Juli 2011 wird nun eine Schlußrechnung gestellt.

Meine Frage wäre: besteht noch Anspruch der Elektrointallationsfirma auf Zahlung des Restbetrages oder ist diese Forderung gegenstandslos, da die Leistungen 2005/2006 erbracht und somit zwischenzeitlich verjährt sind? Danke

Hallo

bei einem Neubau wurde 2005 ein Elektroinstallationsfirma mit
der Elektro-Hausinstallation beauftragt, welche diese Firma
auch 2005/2006 durchgeführt hat.
Für ihre Leistungen forderte die Firma im November 2005 die
„1.Abschlagszahlung“ und November 2006 die
„2.Abschlagszahlung“, welche auch gleich beglichen wurden.

Im Juli 2011 wird nun eine Schlußrechnung gestellt.

Meine Frage wäre: besteht noch Anspruch der
Elektrointallationsfirma auf Zahlung des Restbetrages oder ist
diese Forderung gegenstandslos, da die Leistungen 2005/2006
erbracht und somit zwischenzeitlich verjährt sind?

Eine Forderung, auch wenn sie noch älter ist, ist nicht automatisch gegenstandslos, man muss sich dazu als Schuldner ausdrücklich auf Verjährung berufen (gilt dann aber bei der örtlichen Handwerkerschaft als unseriöser Geschäftspartner, denn seine Schulden bezahlt man jederzeit ohne juristische Winkelzüge).

Doch bevor es soweit ist, sind noch diverse Fragen zu klären:
BGB-Vertrag oder VOB-Vertrag? Was ist in letzerem Fall bezüglich der Abnahme vereinbart? Wurde eine durchgeführt? Förmlich? Wurde der AN zur Stellung der Schlussrechnung aufgefordert? Wieso ggfls. nicht und wieso hat man sie dann nicht nach Fristsetzung selbst aufgestellt? Was ist auf der SR als Leistungszeitraum vermerkt?

Im Normalfall beginnt bei VOB-Verträgen am Ende des Jahres, in dem sämtliche Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, für Vergütungsansprüche eine dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Wurde jedoch vom Auftragnehmer nicht zeitnah nach Fertigstellung des Bauvorhabens eine Schlussrechnung gestellt und wurde auch keine Abnahme durchgeführt und damit eben auch die Fälligkeit des Anspruchs nicht begründet, können Vergütungsansprüche gegebenenfalls auch noch nach Jahren beim Auftraggeber mit Erfolg geltend gemacht werden.

Bei einem BGB-Vertrag muss dem Auftragnehmer auf der anderen Seite klar sein, dass seine Vergütungsansprüche grundsätzlich unabhängig von dem Vorliegen einer Rechnung, ob prüffähig oder nicht, verjähren können. Mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme erklärt wurde, beginnt bei BGB-Verträgen grundsätzlich die dreijährige Verjährung für die Werklohnansprüche des Auftragnehmers. Auf das Vorliegen einer Rechnung kommt es hier nicht an.

Gruß
smalbop