Verjährung von Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlung

Hallo,

habe mal eine Frage zu Verjährung von privat (ohne Notar) geschlossene Schuldanerkenntnisse.

Soweit mir bekannt ist, verjähren diese auch nach 3 Jahren. Der Zusatz „Verzicht auf Einrede der Verjährung“ ändert daran nichts oder?

Demnach würden morgen bzw. übermorgen alle Schuldanerkenntnisse aus 2018 verjähren.
Was ist allerdings, wenn man ein Schuldanerkenntnis z.B. aus 2015 hat, mit Ratenzahlungsvereinbarungen:
Summe X soll 2017 bezahlt werden Summe Y in 2018 und Summe Z in 2019?

Ist dann, weil das Schuldanerkenntnis aus 2015 ist, bereits alles verjährt? oder nur die Summe aus 2017? und 2018 würde jetzt verjähren und die summe für 2019 erst ende nächsten Jahres?

Macht es irgendeinen Unterschied, ob jemals Zahlungen geflossen sind oder nicht?

Danke.

Ein abstraktes Schuldanerkenntnis würde einen neuen Anspruch begründen, mit frischer Verjährungsfrist. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis bestätigt nur einen bereits bestehenden Anspruch. Allerdings:

https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html

Grundsätzlich schon, jedenfalls in diesen Grenzen:

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__202.html

Was genau steht denn in dem Schuldanerkenntnis zur Verjährung?

X ist schon verjährt, Y verjährt mit Ablauf des 31.12.2021, Z ein Jahr später.

Durch Zahlung wird der Anspruch anerkannt:

https://dejure.org/gesetze/BGB/212.html

es steht: „Gleichzeitig verzichten die Schuldner auf die Einrede der Verjährung.“

andersrum bedeutet es aber nicht, wenn noch nie was bezahlt wurde, dass summer Y und Z automatisch mit verjähren nur weil das Schuldanerkenntnis älter als 3 Jahre ist oder?

Noch eine Spezialfrage, wenn es im Schuldanerkenntnis irgendwie heißt, dass zu Sicherheit Grundstücke oder Grundschulden übertragen werden bzw. abgesichert werden sollen. Kann dann § 196 greifen und die Verjährung würde 10 Jahre gelten?

Leider kann ich gerade nicht nachlesen, was gilt, wenn die 30-Jahre-Höchstgrenze überschritten wird. Ich vermute, dass auf die Verjährungseinrede dann eben für 30 Jahre verzichtet wird.

Nein.

Ohne Notar alles unwirksam.

bezieht sich diese einrede nicht eigentlich auf die Vergangenheit und der Verjährung der (alten) Schuld?
sonst wären in dem beispiel beim jahr 2015 noch gar nichts verjährt.

sicher? da ja dort ja von Ansprüchen und übertragungen in der zukunft gesprochen wird. also wohl auch noch gar kein Notar eingeschaltet wurde.

und noch ne frage, hemmt eigentlich die Verhandlung, Diskussion, Gespräche über Rückzahlungen usw. mit dem Schuldner die Verjährung? Und wenn ja, wie weißt man dass nach? Reichen da SMS oder…?

Danke.

Was gemeint ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Aus dem Wortlaut ergibt sich eine solche Einschränkung nicht. Woraus könnte sie sich noch ergeben?

Das ist nicht ganz richtig. Die Ansprüche verjähren, bleiben aber trotz Verjährung durchsetzbar. Ein nur sehr kleiner, feiner Unterschied.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__311b.html

Was du mit „Grundschulden übertragen“ meinst, erschließt sich mir nicht. Ist aber auch egal, weil die Verjährungsfrist des („gesicherten“) Anspruchs davon unberührt bleibt.

Also ich ging davon aus, dass die Zukünftige Verjährung nicht eintritt. Aber was ich „gemeint oder gedacht“ habe, ist vor Gericht sicher sekundär. Jetzt wo ich mich genauer in das Thema einarbeite, verstehe ich das so, dass das Schuldanerkenntnis welches ein paar Jahre nach eintreten der eigentlichen Schuld (verjährt) gemacht wird, die Verjährung sozusagen für die alte Schuld „aufhebt“ und man sich nicht mehr auf die Verjährung der alten schuld berufen kann.

Es gab aber vorher keine Schuld. könnte das implizieren, dass mit der neuen Schuld und Schuldanerkenntnis die Verjährung in der Zukunft ausgeschlossen ist? und wenn ja, wie lange? 30 Jahre?

kannst du das etwas genauer erörtern? Wenn etwas verjährt ist, wie kann ich es dann noch durchsetzen/einklagen?

Im Schuldanerkenntnis steht, dass zu Absicherung Grundschulden eingetragen werden sollen und bei Zahlungsverzug das Objekt übertragen werden soll.

und kannst du noch dazu was sagen:? danke

Es kommt vorrangig darauf an, was die Parteien übereinstimmend gemeint haben. Haben sie nicht dasselbe gemeint, kommt es darauf an, was die Auslegung ergibt.

Verstehe ich nicht ganz. Aber oben habe ich mich ja schon dazu geäußert, wie sich die verschiedenen Arten der Schuldanerkenntnisse auf die Verjährung auswirken können.

Welche Schuld wurde denn dann anerkannt?

Darauf könnte es hinauslaufen, aber mit ganz anderer Begründung: Es liegt ein Einredeverzicht vor.

Eine Klage wird nur wegen Verjährung abgewiesen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft = die Einrede der Verjährung erhebt. Das ist nicht möglich, soweit darauf verzichtet wurde.

Dazu fällt mir nix ein, was ich nicht schon gesagt hätte.

Das ja immer so eine Frage vor Gericht. Da fällt dem anderen plötzlich was anderes ein oder hat es doch anders gemeint…
Aber wenn ich es richtig verstehe, könnte man es also auch so auslegen, dass noch gar nichts verjährt ist, richtig?

geht nicht direkt darum was für ein Schuldanerkenntnis es ist, sondern ob die zukünftige Verjährung ausgeschlossen ist. also auch länger als die 3 Jahre

Eine Schuld begründet in der Verletzung der Würde des Gläubigers.

Dann würde in dem Beispiel die Summe X doch noch nicht verjährt sein und X auch dieses Jahr nicht verjähren?

Aber genau das ist hier ja die Frage, ob er das kann oder ob die Einrede ausgeschlossen wurde.

Dann hab ichs überlesen oder nicht verstanden. Sorry.

Wenn da nur steht, dass auf die Verjährungseinrede verzichtet wird, liegt das nahe, finde ich. Wenn man außer Acht lässt, dass, wie ich ja schon ausführte, die Ansprüche trotzdem verjähren, sich der Schuldner nur nicht darauf berufen kann.

Darum geht es nicht. Es geht darum, dass jemand jemandem etwas schuld-et.

Siehe oben.

Entschuldige mal, du hast mich doch gebeten, näher auszuführen, wie das ist mit „verjähren“ und „sich auf Verjährung berufen können“.

Okay, Bis auf den letzten Abschnitt, den ich nicht verstehe (als Laie). Es verjährt aber man kann sich nicht drauf berufen??? Dann verjährt es doch auch nicht, oder was versteh ich hier nicht?

Versteh ich leider auch nicht was du damit meinst. Sorry.

Genau, und ich kapiere es nicht. Sorry.