Verjährung von Schuldtitel

Hallo und guten Tag Experte

Angenommen sei ein rechtskräftiger Schuldtitel über beispielsweise eine Million.

5 Jahre vor Ablauf der 30-jährigen Verjährung sei - um z.B. die Vollstreckungskosten niedrig zu halten - vom Gläubiger ein kleiner Teilbetrag von beispielsweise 5000,-- über den Gerichtsvollzieher vollstreckt worden - und zwar mit dem ausdrücklichen Vollstreckungsantrag über 5000,-- und nicht etwa über die Gesamtsumme, von der dann nur 5000,-- realisiert werden hätten können…

Frage:
Ist mit dieser zwischenzeitlichen Massnahme die Verjährung über den gesamten Titel unterbrochen worden und beginnt diese erneut zu laufen, oder aber ist auf Grund der Tatsache, dass nur 5000,-- eingefordert und realisiert wurden, die Restschuld verjährt, da die grosse Restsumme nicht versucht wurde zu vollstrecken?
Frohe Ostern allen…

Hallo,

erstmal fängt eine Verjährung nicht von vorne an zu laufen sondern verlängert sich z. B. Die Zahlung hat keine außer auf Verringerung des Schuldtitels.

Gruss Simon

Hi Simon.
Erst mal danke für die schnelle Reaktion.
Ich nehme mal an, dass im zweiten Satz deiner Antwort das Wort „Wirkung“ fehlt - kann das sein???

Und - bitteschön - um wieviel „verlängert“ sich die Frist?? Wieder um neue 30 Jahre, oder wie berechnet sich die Verlängerung?

Gruss
Dieter Wolf

Hallo,

stimmt die Wirkung fehlt. Bei Ihrer Zahlung verlängert es sich gar nicht weil dies nicht hemmt. Ein MB hemmt z. B für 6 Monate.
Gruss Simon

Man kann einne Schuldtitekl nicht stückeln.
Grüsse von Nonne 213

Hallo Dieter,

das beantwortet deine Frage:

a) Verjährung
= Dauernde Einrede des Schuldners, Leistungsverweigerungsrecht (§ 222 Abs. 1 BGB).

b) Unterbrechung der Verjährung (§ 217 BGB)

= Die gesamte Verjährung beginnt nach Ende des Unterbrechungszeitraums von vorne.
Wichtige gesetzliche Fälle:

Zustellung der Klage (§ 209 BGB, § 270 ZPO: Es genügt die rechtzeitige Einreichung der Klage und Zustellung „demnächst“)
Zustellung eines Mahnbescheids (§ 209 BGB, § 693 ZPO: Antrag und Zustellung „demnächst“)
Anerkenntnis (§ 208 BGB),
Beweissicherungsverfahren (§ 477 Abs. 2 BGB; § 639 BGB).
Fortsetzung der Verjährung (d. h. Beginn der vollen Verjährungsfrist) nach rechtskräftigem Urteil (§§ 217, 211 BGB).
c) Hemmung der Verjährung (§ 205 BGB)

= Der Ablauf der Verjährung wird um die gehemmte Zeit verlängert.
Dies ist im Gesetz vor allem für den Fall der Verhandlung über den Anspruch gem. § 639 Abs. 2 BGB, § 651 g Abs. 2 BGB, § 852 Abs. 2 BGB vorgesehen, nicht jedoch beim Kauf.

  1. Privilegierung der verjährten Forderung trotz § 222 Abs. 1 BGB
    Die verjährte Forderung geht nicht unter, sondern bleibt bestehen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
    Sie ist zur Aufrechnung geeignet, § 390 S. 2 BGB.
    Ein Zurückbehaltungsrecht kann noch geltend gemacht werden: Gem. § 273 BGB, wenn es schon bestand, als die Forderung noch nicht verjährt war; gem. § 320 BGB in jedem Fall (Rspr.).
    Haftung von Hypothek und Grundschuld bleiben bestehen, § 223 BGB.
    Der Anspruch kann in bestimmten Fällen noch einredeweise geltend gemacht werden, §§ 478, 639, 821, 853 BGB.

Gruss von Nonne213