Verjährung von Unterschlagung

Liebe Experten!
Nehmen wir an, Person A leiht sich vom Eigentümer Person B eine Spielekonsole und einige Spiele. Danach verlieren sich A und B aus den Augen (wobei A jedoch immer noch erreichbar ist) und die Konsole gerät in Vergessenheit. Ohne Vorsatz (!) verliert A sie jedoch und kann sie deshalb auch nicht zurückgeben. Nach über sieben Jahren möchte B nun seine Konsole zurück bzw. Ersatz, er droht sogar mit einer Anklage wegen Unterschlagung.
So wie ich § 199 BGB verstehe, wäre die Tat aber doch längst verjährt: B muss ja eingesehen haben, dass A die Konsole behält (eine jahrelange Ausleihe war ohnehin nicht verabredet gewesen), wonach die drei Jahre verstrichen wären.
Ist die Unterschlagung also verjährt? Kann A denn B tatsächlich straf- oder zivilrechtlich belangen? Und wenn A Ersatz leisten müsste, wäre dies zum jetzigen oder damaligen Preis ? (Nehmen wir an, dass sich unter den Spielen angeblich ein Sammlerstück befände.)
Vielen Dank schon mal für die Antworten. :smile:

Wann die geliehene Sache zurückgegeben werden muss, ergibt sich aus § 604 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/604.html

In deinem Beispiel ist die Rückgabepflicht vermutlich mit dem Herausgabeverlangen des B entstanden (§ 604 Abs. 3 BGB). Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt dann § 199 Abs. 1 BGB.

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__199.html

Da der Anspruch auf Herausgabe gerade erst entstanden ist, beginnt die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und endet nach drei Jahren (§ 195 BGB)

http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html

am 31.12.2014 um 24:00 Uhr.

Da A die Sache verloren hat, ist ihm die Herausgabe nicht möglich. Da Unmögliches nicht sinnvoll verlangt werden kann, ordnet das Gesetz in § 275 Abs. 1 BGB

http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html

den Ausschluss der Leistungspflicht an, d.h. dass A nicht verpflichtet ist, dem B die Sache zurückzugeben.

Da aber die Nichtherausgabe gleichwohl die Pflicht zur Herausgabe verletzt, hat B gegen A einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens und zwar nach § 280 Abs. 1 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html

Das ergibt sich jedenfalls aus § 275 Abs. 4 BGB (man könnte ja sagen, die Pflicht zur Herausgabe sei nicht verletzt, weil sie gar nicht mehr bestanden habe).

Maßgeblich ist nun § 280 Abs. 3 BGB, denn es geht um „Schadensersatz statt der Leistung“, also um Schadensersatz statt Rückgabe der Leihsache. Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass einer der genannten Paragrafen einschlägig ist. Das ist vorliegend § 283 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/283.html

Dort wird ausdrücklich auf den Ausschluss der Leistungspflicht u.a. nach § 275 Abs. 1 BGB Bezug genommen.

Nun haben wir also einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Grundsatz der Rechtsfolge steht in § 249 Abs. 1 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/249.html

Juristen nennen das Naturalrestitution: Der Geschädigte, hier A, soll nicht besser und nicht schlechter stehen, als er ohne die Pflichtverletzung und den daraus entstandenen Schaden stünde. Da dies aber vorliegend nicht möglich ist - die Sache kann ja gerade nicht herausgegeben werden -, greift stattdessen § 251 Abs. 1 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/251.html

Letztlich muss B dem A das erstatten, was die Sache bei der Entstehung des Herausgabeanspruchs wert gewesen wäre. Denn nur dann steht A so, wie er ohne den Verlust der Sache gestanden hätte.

Die Frage nach Unterschlagung (§ 246 StGB)

http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html

ist vorliegend bedeutungslos. Eine Straftat ist hier nicht zu erkennen. Weder das bloße Behalten einer Sache noch deren Verlust erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung. Für die Verjährung würde im Übrigen insoweit nicht das BGB gelten, sondern das StGB (dort §§ 78 ff.).