Verjährung von Werksvertrag

Guten Tag liebe WWWler,

ein Musikverein V schließt mit einem Musiker M einen mündlichen Werksvertrag über die Erstellung einer Notendatei aus Papiernoten, die dem Musikverein V gehören. Dazu kauft V das notwendige Programm und überlässt es M.

M beendet diese Arbeit, gibt V die Papiernoten zurück und liefert das Ergebnis in Form von Papier-Ausdrucken. M wird von V wie vereinbart vergütet, es gibt keine Nachforderungen.

Nach mehr als drei Jahren (Verjährungsfrist ist 3 Jahre, oder?) fordert V von M erstmalig die Herausgabe der Datei (sie wurde vorher nicht benötigt).
M weigert sich und behauptet erstmalig, er sei unangemessen vergütet worden.

Die Frage ist nun: Falls hier eine Verjährung auftritt, was kann verjähren?
Kann M nach mehr als 3 Jahren die Vergütung anfechten?
Kann V nach mehr als 3 Jahren die Herausgabe des Werkes noch fordern?

Es dankt euch herzlich,
Stefan

Das ist nicht unbedingt einfach zu beantworten… also bitte sei mir nit böse wenn nciht alles korrekt ist.
In meinen Augen:

a. Der Vertrag wurde von beiden seiten erfüllt und ist damit abgeschlossen. (Papier wurde geliefert und nach vereinbarung bezahlt)

b. Eine verjährung gibt es nicht, da beide ihren Vertrag erfüllt haben.

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Hallo,

a. Der Vertrag wurde von beiden seiten erfüllt und ist damit
abgeschlossen. (Papier wurde geliefert und nach vereinbarung
bezahlt)

V geht aber davon aus, dass Vertragsinhalt eine Notendatei war, da anderfalls keine Veranlassung bestanden hätte M die Software zu kaufen/zu überlassen. Die Aufgabe hätte auch ohne Software, wenn auch mit erhöhtem Aufwand handschriftlich, erledigt werden können.

V ist deshalb der Meinung, dass der Vertrag nicht erfüllt wurde, da zwar zur Erstellung, aber nicht zur Lieferung der Datei kam.

Können in diesem Fall Ansprüche verjähren?

Danke,
Stefan

Hallo,
der Verein hat einen großen Fehler gemacht, nämlich nichts schriftlich vereinbart. Somit ist kein zwingender Vertrag zustande gekommen, der z.B. der Verjährung unterworfen ist.

Warum sollte der Musiker die Software nicht wieder herausgeben? Er kann sich doch vorher eine Kopie ziehen.

Apropos Verjährung, die endet immer nach spätestens drei Jahren (außer bei Mord, das verjährt nie) zum Ende des Kalenderjahres, also im längsten Fall nach 3 Jahren und 364 Tagen.

Gruß
acuario

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Hallo.

Apropos Verjährung, die endet immer nach spätestens drei
Jahren (außer bei Mord, das verjährt nie) zum Ende des
Kalenderjahres, also im längsten Fall nach 3 Jahren und 364
Tagen.

Ernst gemeint?

Grüße,
Zeh_14

Nachtrag
Nochmal Hallo,

weil ich nicht möchte, dass sich meine vorige Antwort (z. B. ob ihrer Knappheit) weniger freundlich liest, als sie gemeint war (manchmal vergisst man, sich in den Leser hineinzuversetzen), formuliere ich sie neu:

Apropos Verjährung, die endet immer nach spätestens drei
Jahren (außer bei Mord, das verjährt nie)

Damit wolltest Du sicher nicht sagen, das tatsächlich alles, was verjähren kann, nach spätestens drei Jahren verjährt. Vermutlich hattest Du den §194 BGB und die dort erwähnte Regelverjährungsfrist von drei Jahren im Sinn. Davon unabhängig existieren aber in verschiedenen Rechtsbereichen (u. a. im von Dir mit dem Mordbeispiel angesprochenen Strafrecht) Verjährungsfristen von (teils deutlich) mehr als drei Jahren.

Grüße,
Zeh_14

Hallo,

der Verein hat einen großen Fehler gemacht, nämlich nichts
schriftlich vereinbart. Somit ist kein zwingender Vertrag
zustande gekommen, der z.B. der Verjährung unterworfen ist.

Das kompletter Unsinn. Nicht jeder Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, es gibt nur unter Umständen Probleme mit der Beweisbarkeit.

Warum sollte der Musiker die Software nicht wieder
herausgeben? Er kann sich doch vorher eine Kopie ziehen.

Das ist erst recht Unsinn. Erstens gehört die Software dem Verein, zweitens DARF sich der Musiker gar keine Kopie ziehen, drittens geht es gar nicht um die Software, sondern um die damit erstellten Daten.

Apropos Verjährung, die endet immer nach spätestens drei
Jahren (außer bei Mord, das verjährt nie) zum Ende des
Kalenderjahres, also im längsten Fall nach 3 Jahren und 364
Tagen.

Da hat Dir schon jemand gesagt, dass auch das nicht stimmt.

Was im besprochenen Fall unternommen werden kann, ist aus der Entfernung wegen der Beweisproblematik leider nicht zu raten. Wenn es Zeugen gibt, die beim Vertragsabschluss dabei waren, könnte man eine Anwalt zu Rate ziehen. Und wenn man vorher dem Musiker eine Frist zur Datenherausgabe setzt, bestehen Chancen, dass der Musiker den Anwalt bezahlen muss.
Falls dagegen das ganze eine Absprache unter zwei Kumpel war, sollte man nachverhandeln - und ggf. diesmal den Vertrag schriftlich festhalten.

Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

der Verein hat einen großen Fehler gemacht, nämlich nichts
schriftlich vereinbart. Somit ist kein zwingender Vertrag
zustande gekommen, der z.B. der Verjährung unterworfen ist.

Das kompletter Unsinn. Nicht jeder Vertrag muss nicht
schriftlich geschlossen werden, es gibt nur unter Umständen
Probleme mit der Beweisbarkeit.

Hallo…

bitte um korrektur, aber ist es nicht so das Mündliche Kaufverträge nur im HGB unter abschluss von zwei Kaufläuten getätigt werden können die dann auch Rechtswirksam sind? Wenn das der fall ist, dann ist dieser Vertrag schwebend unwirksam und somit hätte niemand einen anspruch auf irgendetwas.

Gruß Nocthor

bitte um korrektur, aber ist es nicht so das Mündliche
Kaufverträge nur im HGB unter abschluss von zwei Kaufläuten
getätigt werden können die dann auch Rechtswirksam sind?

Hast Du heute schon Brötchen geholt?

Ja?

Und, Vertrag unterschreieben?

So ziemlich jeder Vertrag kann mündlich geschlossen werden (es gibt natürlich auch viele Veträge, bei denen die Schriftform vorgeschrieben ist!), und bei Kaufverträgen ist dies auch in den allermeisten Fällen so.
Und es geht noch schlimmer: Bei vielen Verträgen reicht auch, dass die Vertragspartner durch vertragsgemäßes Verhalten - ohne ggf. ein Wort zu wechseln - einen rechtswirksamen Vertrag schließen.

Bsp:
Du betrittst den Bus. Der Fahrer fährt Dich von A nach B.

Ok es läuchtet irgentwie ein, aber ich bekomme jedesmal in schriftform einen Beleg über den getätigten Kauf (kann in Verlangen). Vieleicht wäre eine Telefon bestellung ein besseres bsp. wobei dort eine Rechnung geschrieben wird bzw Kundendaten schon eingepflegt sind.

Gruß Nochtor

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