ich habe eine juristische Frage zum Thema Wohnrecht.
Meiner Tante (60 Jahre) wurde in jungen Jahren Wohnrecht für 2 Zimmer und Badbenutzung in der damaligen Wohnung meiner Großeltern eingeräumt, solange bis sie verheiratet ist. Das Haus mit 2 Wohnungen wurde meinen Eltern überschrieben. In der Zweiten wohnen meine Eltern.
Meine Großeltern sind mittlerweile verstorben und meine Tante wohnt seit 17 Jahren nicht mehr in diesen Zimmern sondern mit ihrem Lebenspartner zusammen mit dem sie aber nicht verheiratet ist. Die Zimmer stehen vollkommen leer. Sie weigert sich aber diese Zimmer abzugeben wodurch die gesamte Wohnung eigentlich unbewohnbar ist. (Wer will schon sein Badezimmer mit einer Unbekannten teilen, auch wenn sie es de facto nicht benutzt?) Gleichzeitig weigert sie sich aber auch, die Zimmer zu heizen, da sie dort ja nicht wohnt. (Früher hatten meine Großeltern mitgeheizt).
Nun meine Fragen:
Kann ein Wohnrecht verjähren, wenn es nicht genutzt wird?
Welche Pflichten hat der Nutznießer eines Wohnrechts?
Muß er heizen und lüften, wenn das Mauerwerk gefährdet ist?
Meiner Tante (60 Jahre) wurde in jungen Jahren Wohnrecht für 2
Zimmer und Badbenutzung in der damaligen Wohnung meiner
Großeltern eingeräumt, solange bis sie verheiratet ist.
da muß es doch etwas schriftliches geben und dort ist sicher auch festgelegt, welche Rechte und Pflichten sie hat.
Wem gehört das Haus?
Wenn das Verhalten Deiner Tante die Substanz des Hauses schädigt, kann man ihr ev. mit Schadenersatz kommen.
Ansonsten solltest Du bei einer solchen Sache zu einem auf Immobilienrecht spezialisierten Anwalt gehen und Dich beraten lassen.
das Wohnungsrecht ist in §1093 BGB geregelt und kann nicht verjähren solange sie lebt und es rechtsmäßig ins Grundbuch eingetragen ist.
Grundsätzlich ist zu prüfen, ob das Wohnungsrecht in Abt. II des Grundbuches eingetragen ist (das Grundbuchamt ist i.d.R. beim zuständigen Amtsgericht). Ist dieses eingetragen, muß in der Grundakte die Eintragungsbewilligung mit dem Vereinbarungstext liegen. Hier sind alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Wohnungsrecht ableiten, genau definiert.
In bezug auf die Heizfrage bin ich der Meinung, dass sie das Objekt heizen muß (siehe § 1036, Abs. 2 BGB), den da heißt es: „Er hat bei der Ausübung des Nutzugsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.“
Viele Grüße
Michael
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
mir stellt sich da sofort die Frage, ob das nicht eher ein zwischenmenschliches Problem ist.
Offensichtlich hat die Tante ja keinen Nutzen davon, dass die Wohnung nicht vermietet ist, denn sie benutzt die Räume nicht, und wenn sie sie irgendwann benutzen will, sind sie durch mangelnde Lüftung und Heizung ggf. erstmal renovierungsbedürftig.
Evt. wäre es möglich, sich so zu einigen, dass die Wohnung vermietet wird, die Tante während der Dauer der Vermietung auf die Ausübung des Wohnrechtes verzichtet (nicht auf das Recht selber) und dafür entsprechend an der Miete beteiligt wird? Das wäre zumindest ein win-win-Ergebnis für beide Parteien.
Ob das juristisch geht, weiß ich nicht. Aber die sonstigen Empfehlungen führen, wenn vielleicht auch zu einem juristischem Erfolg, so doch mE auf jeden Fall zum Familienkrach.
Viele Grüße
Katharina
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]