Hallo!
Meine Freundin von der Hausverwaltung ihrer vorvorvorletzten Wohnung mit einer zweifelhaften Heizkostenforderung aus Jan/Feb 1997 (!) belästigt.
Jetzt würde ich erstmal behaupten, dass bei Heizkosten aus Jan/Feb1997 die Verjährung gemäß §198 („Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.“) am 1.1.1998 zu ticken begann (und damit am 31.12.2001 ausgetickt hatte).
Oder hätte etwa die Argumentation, dass der Anspruch erst 1998 enstanden ist, da (Gesamt-)Abrechnung für 1997 erst 1998 gemacht wird, Aussicht auf Erfolg? Ich bin am grübeln.
Hallo,
Meine Freundin von der Hausverwaltung ihrer vorvorvorletzten
Wohnung mit einer zweifelhaften Heizkostenforderung aus
Jan/Feb 1997 (!) belästigt.
Jetzt würde ich erstmal behaupten, dass bei Heizkosten aus
Jan/Feb1997 die Verjährung gemäß §198 („Die Verjährung beginnt
mit der Entstehung des Anspruchs.“) am 1.1.1998 zu ticken
begann (und damit am 31.12.2001 ausgetickt hatte).
Oder hätte etwa die Argumentation, dass der Anspruch erst 1998
enstanden ist, da (Gesamt-)Abrechnung für 1997 erst 1998
gemacht wird, Aussicht auf Erfolg? Ich bin am grübeln.
Der Anspruch ist nach dem Auszug und nicht erst nach der Erstellung der Abrechnung entstanden. Die Forderung wegen Verjährung zurückweisen. Die Hausverwaltung hätte rechtzeitig die Abrechnung - notfalls eine Vorabrechnung erstellen können. Wenn sie dies unterlassen hat, trägt sie auch die Folgen.
GRuss Günter
Besten Dank! owt.
Besten Dank!